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Gesetze / Verordnungen / Richtlinien

Sprengstoffgesetz (SprengG)

Abbrennen von Feuerwerken (BGR222)

Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1.SprengV)

Zweite Verordnung zum Sprengstoffgesetz (2.SprengV)

Einteilung der Feuerwerksklassen:

Kategorie F1

Kategorie F2

Kategorie F3

Kategorie F4

Kategorie T1

Kategorie T2

 

 

Sprengstoffgesetz (SprengG)

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Ausfertigungsdatum: 13.09.1976


Vollzitat:

"Sprengstoffgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2002 (BGBl. I S. 3518), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 64 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044) geändert worden ist"


Stand:

Neugefasst durch Bek. v. 10.9.2002 I 3518;


zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 64 G v. 22.12.2011 I 3044


Näheres zur Standangabe finden Sie im Menü unter Hinweise



Mit diesem Gesetz wird die Richtlinie 93/15/EWG des Rates vom 5. April 1993 zur Harmonisierung der Bestimmungen über das Inverkehrbringen und die Kontrolle von Explosivstoffen für zivile Zwecke (ABl. EG Nr. L 121 S. 20, 1995 Nr. L 79 S. 34) in deutsches Recht umgesetzt und an Stelle der Anlage 1 des Gesetzes der Anhang I Teil A.14 der Richtlinie 92/69/EWG der Kommission vom 31. Juli 1992 (ABl. EG Nr. L 383 S. 113 und Nr. L 383A S. 1 (S. 87) unmittelbar für anwendbar erklärt.

Fußnote

(+++ Textnachweis ab: 1.1.1987 +++)(+++ Maßgaben aufgrund EinigVtr vgl. SprengG 1976 Anhang EV;      nicht mehr anzuwenden +++)(+++ Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht:     Umsetzung der       EWGRL 15/93   (CELEX Nr: 393L0015) vgl. Bek. v. 10.9.2002 I 3518 +++)

Abschnitt I
Allgemeine Vorschriften



§ 1 Anwendungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt für den Umgang und Verkehr mit sowie die Einfuhr von festen oder flüssigen Stoffen und Zubereitungen (Stoffe), die durch eine nicht außergewöhnliche thermische, mechanische oder andere Beanspruchung zur Explosion gebracht werden können (explosionsgefährliche Stoffe), soweit sie zur Verwendung als Explosivstoffe oder als pyrotechnische Sätze bestimmt sind, sowie im Anwendungsbereich des Abschnitts V auch für explosionsgefährliche Stoffe mit anderer Zweckbestimmung. Als explosionsgefährlich gelten nur solche Stoffe, die sich bei Durchführung der Prüfverfahren nach Anhang Teil A.14 der Verordnung (EG) Nr. 440/2008 der Kommission vom 30. Mai 2008 zur Festlegung der Prüfmethoden gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) (ABl. L 142 vom 31.5.2008, S. 1) in der jeweils jüngsten im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Fassung als explosionsgefährlich erwiesen haben.

(2) Den Explosivstoffen nach Absatz 1 stehen bei der Anwendung des Gesetzes mit Ausnahme des § 2 gleich 1.
explosionsfähige Stoffe, die nicht explosionsgefährlich, jedoch zur Verwendung als Explosivstoffe bestimmt sind,
1a.
pyrotechnische Sätze, soweit nicht durch dieses Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes Abweichendes bestimmt ist,
2.
explosionsgefährliche Stoffe, die zur Herstellung von Explosivstoffen oder pyrotechnischen Sätzen bestimmt sind,
3.
Zündmittel,
4.
andere Gegenstände, ausgenommen pyrotechnische Gegenstände, in denen explosionsgefährliche Stoffe nach Absatz 1 oder explosionsfähige Stoffe nach Nummer 1 für die bestimmungsgemäße Verwendung ganz oder teilweise fest eingeschlossen sind und in denen die Explosion eingeleitet wird.
Das Gesetz gilt mit Ausnahme des § 2 für die in Absatz 1 bezeichneten Tätigkeiten auch für 1.
pyrotechnische Gegenstände,
2.
Anzündmittel.
Den pyrotechnischen Gegenständen stehen bei der Anwendung des Gesetzes die Anzündmittel gleich.
(3) Für explosionsgefährliche Stoffe, die nicht zur Verwendung als Explosivstoffe oder pyrotechnische Gegenstände bestimmt sind (sonstige explosionsgefährliche Stoffe), gelten bei den in Absatz 1 bezeichneten Tätigkeiten 1.
alle Vorschriften des Gesetzes mit Ausnahme derer, die sich ausschließlich auf Explosivstoffe, pyrotechnische Sätze, pyrotechnische Gegenstände oder Sprengzubehör beziehen, für die nach § 2 Abs. 3 der Stoffgruppe A zugeordneten explosionsgefährlichen Stoffe,
2.
die §§ 5, 6, 14, 17 bis 25, 26 Abs. 2, die §§ 30 bis 32a, 33 Abs. 3 sowie die §§ 34 bis 39 und die sich hierauf beziehenden Straf- und Bußgeldvorschriften für die nach nach § 2 Abs. 3 der Stoffgruppe B zugeordneten explosionsgefährlichen Stoffe,
3.
§ 6 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b und Nr. 4, die §§ 17 bis 19, 24, 25, 26 Abs. 2, die §§ 30 bis 32a, 33 Abs. 3 sowie die §§ 34, 36 bis 39 und die sich hierauf beziehenden Straf- und Bußgeldvorschriften für die nach § 2 Abs. 3 der Stoffgruppe C zugeordneten explosionsgefährlichen Stoffe.
Für Sprengzubehör gelten die §§ 5 und 6, § 25 Nr. 2, § 32a, § 34 sowie die §§ 36 bis 39 und die sich hierauf beziehenden Straf- und Bußgeldvorschriften.
(3a) Den sonstigen explosionsgefährlichen Stoffen nach Absatz 3 stehen Explosivstoffe gleich, die zur Herstellung sonstiger explosionsgefährlicher Stoffe bestimmt sind.

(4) Dieses Gesetz gilt nicht für 1.
die Bundeswehr, die in der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen Streitkräfte, die Vollzugspolizei des Bundes und der Länder, den Zollgrenzdienst sowie für die für die Kampfmittelbeseitigung zuständigen Dienststellen der Länder,
2.
die Beförderung von explosionsgefährlichen Stoffen im Schienenverkehr der Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs, mit Seeschiffen und mit Luftfahrzeugen, jedoch mit Ausnahme des § 22 Abs. 2 und § 24 Abs. 2 Nr. 4 und der sich hierauf beziehenden Strafvorschriften,
3.
den Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen in den der Bergaufsicht unterliegenden Betrieben, jedoch mit Ausnahme der §§ 3 bis 16, 19 bis 24 Absatz 1 hinsichtlich der Anleitung zur Verwendung, soweit bergrechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen, §§ 32a bis 39a und der sich hierauf beziehenden Straf- und Bußgeldvorschriften,
4.
Schusswaffen und Munition im Sinne des Waffengesetzes und des Beschussgesetzes sowie für Kriegswaffen im Sinne des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen; das Gesetz gilt jedocha)
für den Erwerb und Besitz auf Grund einer Erlaubnis nach diesem Gesetz selbst wiedergeladener Munition,
b)
für das Bearbeiten und Vernichten von Munition einschließlich sprengkräftiger Kriegswaffen im Sinne der vorstehenden Gesetze sowie für das Wiedergewinnen explosionsgefährlicher Stoffe aus solcher Munition,
c)
für das Aufbewahren von pyrotechnischer Munition und von zur Delaborierung oder Vernichtung ausgesonderten sprengkräftigen Kriegswaffen,
d)
bei Fundmunition auch für das Aufsuchen, Freilegen, Bergen und Aufbewahren,
e)
bei Munition, die nicht den Bestimmungen des Waffengesetzes oder des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen unterliegt, auch für das grenzüberschreitende Verbringen dieser Munition.

(5) Dieses Gesetz berührt nicht 1.
Rechtsvorschriften, die aus Gründen der Sicherheit im Zusammenhang mit der Beförderung gefährlicher Güter erlassen sind,
2.
auf örtlichen Besonderheiten beruhende Vorschriften über den Umgang und den Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen und deren Beförderung in Seehäfen und auf Flughäfen.
3.
Rechtsvorschriften, die aus Gründen der Sicherheit im Zusammenhang mit dem Inverkehrbringen von oder dem Umgang mit Gefahrstoffen erlassen sind.



§ 2 Anwendung auf neue sonstige explosionsgefährliche Stoffe



(1) Wer einen in einer Liste nach Absatz 6 nicht aufgeführten Stoff, bei dem die Annahme begründet ist, dass er explosionsgefährlich ist und der nicht zur Verwendung als Explosivstoff bestimmt ist, einführt, aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringt, herstellt, ihn vertreiben, anderen überlassen oder verwenden will, hat dies der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (Bundesanstalt) unverzüglich anzuzeigen und ihr auf Verlangen eine Stoffprobe vorzulegen. In der Anzeige sind die Bezeichnung, die Zusammensetzung und der Verwendungszweck (§ 1 Abs. 1, § 1 Abs. 3 oder militärischer Zweck) anzugeben.

(2) Die Bundesanstalt stellt innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der Anzeige oder, falls die Vorlage einer Stoffprobe verlangt wird, nach Vorlage dieser Stoffprobe auf Grund der in § 1 Abs. 1 Satz 2 bezeichneten Prüfverfahren fest, ob der angezeigte Stoff explosionsgefährlich ist. Erweist er sich als explosionsgefährlich, erlässt die Bundesanstalt vor Ablauf der genannten Frist einen Feststellungsbescheid. Entsprechendes gilt, wenn ihr auf andere Weise ein neuer sonstiger explosionsgefährlicher Stoff nach § 1 Abs. 3 bekannt wird, der im Geltungsbereich dieses Gesetzes vertrieben, anderen überlassen oder verwendet wird.

(3) Bei einem neuen sonstigen explosionsgefährlichen Stoff nach § 1 Abs. 3 stellt die Bundesanstalt in dem Feststellungsbescheid außerdem fest, welcher Stoffgruppe der Anlage II der Stoff zuzuordnen ist. Den Stoffgruppen A, B oder C sind Stoffe zuzuordnen, die in ihrer Empfindlichkeit und Wirkung den Stoffen der entsprechenden Stoffgruppen der Anlage II vergleichbar sind. Bei explosionsgefährlichen Stoffen, die in die Gruppe C aufzunehmen wären, kann von dem Feststellungsbescheid abgesehen werden, wenn der Stoff bei Durchführung der Prüfung der thermischen Empfindlichkeit nach § 1 Abs. 1 nicht zu einer Explosion gebracht und bei der Prüfung auch nach anderen als den in § 1 Abs. 1 Satz 2 bezeichneten Verfahren eine örtlich eingeleitete Umsetzung nicht oder nicht in gefährlicher Weise auf die Gesamtmenge des Stoffes übertragen werden kann. Erweist sich der explosionsgefährliche Stoff nachträglich hinsichtlich seiner Empfindlichkeit und Wirkung gefährlicher oder weniger gefährlich als dies seiner Zuordnung entspricht, so kann er einer anderen Gruppe der Anlage II zugeordnet oder die Zuordnung aufgehoben werden. Die Entscheidung nach Satz 1 ist dem Anzeigenden vor Ablauf der Frist nach Absatz 2 schriftlich bekannt zu geben. Die Feststellung der Explosionsgefährlichkeit ist im Bundesanzeiger bekannt zu machen. Für die Entscheidung nach Satz 4 gelten die Sätze 5 und 6 entsprechend.

(4) Vor der Feststellung nach Absatz 3 darf der Stoff nicht vertrieben, anderen überlassen oder verwendet werden. Überlässt der Hersteller oder Einführer den Stoff einem anderen, bevor die Feststellung im Bundesanzeiger bekannt gemacht worden ist, so hat er ihm spätestens beim Überlassen des Stoffes einen Abdruck des Feststellungsbescheids zu übergeben. In gleicher Weise ist verpflichtet, wer den explosionsgefährlichen Stoff einem weiteren Erwerber überlässt.

(5) Das Gesetz ist im Übrigen auf den nach Absatz 3 als explosionsgefährlich festgestellten Stoff erst anzuwenden 1.
gegenüber dem Anzeigenden, wenn ihm die Feststellung nach Absatz 3 Satz 5 bekannt gegeben worden ist,
2.
gegenüber den in Absatz 4 Satz 2 und 3 genannten Personen, wenn ihnen ein Abdruck des Feststellungsbescheides übergeben worden ist,
3.
gegenüber Dritten, die den Stoff erwerben, oder mit ihm umgehen, wenn die Feststellung nach Absatz 3 Satz 6 im Bundesanzeiger bekannt gemacht worden ist.

(6) Die Absätze 1 bis 5 finden mit Ausnahme von Absatz 3 Satz 2 bis 4 keine Anwendung auf sonstige explosionsgefährliche Stoffe, die vom Bundesministerium des Innern mit Bekanntmachung vom 3. Dezember 1986 (BAnz. Nr. 233a vom 16. Dezember 1986), berichtigt mit Bekanntmachung vom 5. März 1987 (BAnz. Nr. 51 S. 2635 vom 14. März 1987), veröffentlicht worden sind. Die Bundesanstalt veröffentlicht die Stoffe, deren Explosionsgefährlichkeit sie nach den Absätzen 2 und 3 festgestellt hat, im Bundesanzeiger. Die Zusammenfassung verschiedener Zubereitungen in Rahmenzusammensetzungen ist bei der Veröffentlichung nach Satz 2 zulässig, sofern die durch die Zusammenfassung erfassten Zubereitungen zweifelsfrei explosionsgefährlich, einander bezüglich ihrer chemischen Zusammensetzung hinreichend ähnlich und der gleichen Stoffgruppe der Anlage II zuzuordnen sind.



§ 3 Begriffsbestimmungen



(1) Im Sinne dieses Gesetzes 1.
sind Explosivstoffe die in der Anlage III zu diesem Gesetz (Explosivstoffliste) bestimmten Stoffe und Gegenstände, die nach der Richtlinie 93/15/EWG des Rates vom 5. April 1993 zur Harmonisierung der Bestimmungen über das Inverkehrbringen und die Kontrolle von Explosivstoffen für zivile Zwecke (ABl. EG Nr. L 121 S. 20) in der jeweils geltenden Fassung als solche betrachtet werden oder diesen in Zusammensetzung und Wirkung ähnlich sind,
1a.
sind pyrotechnische Sätze explosionsgefährliche Stoffe oder Stoffgemische, die zur Verwendung in pyrotechnischen Gegenständen oder zur Erzeugung pyrotechnischer Effekte bestimmt sind,
2.
sind pyrotechnische Gegenstände solche Gegenstände, die Vergnügungs- oder technischen Zwecken dienen und in denen explosionsgefährliche Stoffe oder Stoffgemische enthalten sind, die dazu bestimmt sind, unter Ausnutzung der in diesen enthaltenen Energie Licht-, Schall-, Rauch-, Nebel-, Heiz-, Druck- oder Bewegungswirkungen zu erzeugen,
3.
sind Zündmittel Gegenstände, die explosionsgefährliche Stoffe enthalten und die ihrer Art nach zur detonativen Auslösung von Sprengstoffen oder Sprengschnüren bestimmt sind,
4.
sind Anzündmittel Gegenstände, die explosionsgefährliche Stoffe enthalten und die ihrer Art nach zur nichtdetonativen Auslösung von Explosivstoffen oder pyrotechnischen Gegenständen bestimmt sind,
5.
sind Sprengzubehöra)
Gegenstände, die ihrer Art nach zur Auslösung einer Sprengung oder zur Prüfung der zur Auslösung einer Sprengung erforderlichen Vorrichtung bestimmt sind und die keine explosionsgefährlichen Stoffe enthalten,
b)
Lade- und Misch-Ladegeräte für explosionsgefährliche oder explosionsfähige Stoffe, die zum Sprengen verwendet werden,
6.
ist Fundmunition Munition oder sprengkräftige Kriegswaffen, die nicht ununterbrochen verwahrt, überwacht oder verwaltet worden ist.
Die in Anlage IV zu diesem Gesetz benannten Gegenstände sind pyrotechnische Gegenstände, sofern sie nicht durch Entscheidung einer für die Durchführung der EG-Baumusterprüfung nach Anhang II der Richtlinie 93/15/EWG benannten Stelle der EG-Baumusterprüfung für Explosivstoffe unterworfen worden sind.
(2) Im Sinne dieses Gesetzes umfasst 1.
der Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen das Herstellen, Bearbeiten, Verarbeiten, Wiedergewinnen, Aufbewahren, Verbringen, Verwenden und Vernichten sowie innerhalb der Betriebsstätte den Transport, das Überlassen und die Empfangnahme dieser Stoffe, außerdem die weiteren in § 1 Abs. 4 Nr. 4 bezeichneten Tätigkeiten,
2.
der Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen das Inverkehrbringen, Erwerben, Vertreiben (Feilbieten, Entgegennehmen und Aufsuchen von Bestellungen), Überlassen und das Vermitteln des Erwerbs, des Vertriebs und des Überlassens dieser Stoffe,
3.
Einfuhr jede Ortsveränderung von explosionsgefährlichen Stoffen aus einem Staat, der nicht Mitglied der Europäischen Union ist (Drittstaat), in den Geltungsbereich dieses Gesetzes, Ausfuhr jede Ortsveränderung aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes in einen Drittstaat und Durchfuhr jede Ortsveränderung zwischen Drittstaaten unter zollamtlicher Überwachung durch den Geltungsbereich dieses Gesetzes.

(3) Im Sinne dieses Gesetzes ist1.
Verbringen jede Ortsveränderung außerhalb einer Betriebsstätte von diesem Gesetz unterfallenden Stoffen und Gegenständena)
im Geltungsbereich dieses Gesetzes
b)
aus einem anderen Staat der Europäischen Union (Mitgliedstaat) in den Geltungsbereich dieses Gesetzes oder umgekehrt;
das Verbringen umfasst auch die Empfangnahme und das Überlassen durch den Verbringer,2.
Inverkehrbringen jede entgeltliche oder unentgeltliche erstmalige Bereitstellung von explosionsgefährlichen Stoffen im Geltungsbereich dieses Gesetzes zum Zwecke des Vertriebs oder der Verwendung dieser Stoffe,
3.
Hersteller jede natürliche oder juristische Person, die einen explosionsgefährlichen Stoff gestaltet oder herstellt oder einen explosionsgefährlichen Stoff gestalten oder herstellen lässt, um ihn unter dem eigenen Namen oder der eigenen Marke in Verkehr zu bringen. Als Hersteller gilt auch derjenige, unter dessen Namen oder Firma der explosionsgefährliche Stoff vertrieben oder anderen überlassen wird und der die Verantwortung dafür übernimmt, dass der Stoff entsprechend einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung gekennzeichnet und verpackt ist,
4.
Einführer jede natürliche oder juristische Person, die im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit einen aus einem Drittland stammenden pyrotechnischen Gegenstand erstmalig auf dem Gemeinschaftsmarkt bereitstellt.



§ 4 Ermächtigung, Anwendungsbereich



Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung 1.
dem Stand der Wissenschaft und Technik entsprechenda)
die Prüfverfahren (§ 1 Abs. 1 Satz 2)
b)
die Liste der Vergleichsstoffe (Anlage II)

im Rahmen des § 1 Abs. 1 zu ändern oder zu ergänzen,
2.
zu bestimmen, dass und unter welchen Bedingungen dieses Gesetz auf explosionsgefährliche Stoffe sowie auf Stoffe und Gegenstände nach § 1 Abs. 2 ganz oder teilweise nicht anzuwenden ist, soweit der Schutz von Leben, Gesundheit und Sachgütern Beschäftigter oder Dritter dies zulässt,
3.
zu bestimmen, dass auf die in § 1 Abs. 3 bezeichneten explosionsgefährlichen Stoffe andere als die dort bezeichneten Vorschriften anzuwenden sind, soweit der Schutz von Leben, Gesundheit und Sachgütern Beschäftigter oder Dritter dies erfordert,
4.
zu bestimmen, dass dieses Gesetz auf andere als die in § 1 Abs. 4 Nr. 1 bezeichneten Dienststellen und auf Prüf- und Forschungsinstitute ganz oder teilweise nicht anzuwenden ist, soweit sie in Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben den Umgang und den Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen betreiben oder diese Stoffe einführen,
5.
zu bestimmen, dass dieses Gesetz auf den Schienenersatzverkehr der Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs und auf die Beförderung auf Anschlussbahnen ganz oder teilweise nicht anzuwenden ist,
6.
zu bestimmen, dass dieses Gesetz auf Geräte anzuwenden ist, in denen zum Antrieb nicht in Hülsen untergebrachte Treibladungen verwendet werden, wenn die Handhabung der Geräte oder ihre Beanspruchung durch das Antriebsmittel eine Gefahr für Leben oder Gesundheit Beschäftigter oder Dritter herbeiführt.
Soweit von der Ermächtigung nach Satz 1 Nr. 4 kein Gebrauch gemacht wird, können die Landesregierungen durch Rechtsverordnung eine entsprechende Regelung für Dienststellen des Landes treffen. Sie können ihre Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf andere Stellen übertragen.


§ 5 Konformitätsnachweis für Explosivstoffe und pyrotechnische Gegenstände, Zulassung von sonstigen explosionsgefährlichen Stoffen und Sprengzubehör



(1) Explosivstoffe und pyrotechnische Gegenstände dürfen nur eingeführt, verbracht, in Verkehr gebracht, vertrieben, anderen überlassen oder verwendet werden, wenn der Hersteller oder sein in einem Mitgliedstaat ansässiger Bevollmächtigter für sie den Konformitätsnachweis erbracht hat und die Stoffe und Gegenstände mit der CE-Kennzeichnung (CE-Zeichen) versehen sind. Der Konformitätsnachweis ist erbracht, wenn die Baumuster den festgelegten grundlegenden Anforderungen entsprechen, die den Baumustern nachgefertigten Produkte den Baumustern entsprechen und beides durch eine Bescheinigung nachgewiesen ist. Die grundlegenden Anforderungen für Explosivstoffe sind in Anhang I der Richtlinie 93/15/EWG und für pyrotechnische Gegenstände in Anhang I der Richtlinie 2007/23/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Mai 2007 über das Inverkehrbringen pyrotechnischer Gegenstände (ABl. L 154 vom 14.6.2007, S. 1) festgelegt. Die Kennzeichnung nicht konformer Explosivstoffe oder pyrotechnischer Gegenstände mit dem CE-Zeichen und das Inverkehrbringen solcher Explosivstoffe oder pyrotechnischer Gegenstände und das Überlassen an andere außerhalb der Betriebsstätte sind verboten.

(2) Nicht der CE-Kennzeichnungspflicht nach Absatz 1 unterliegen 1.
pyrotechnische Gegenstände zur ausschließlichen Verwendung nach Anlagen A.1 und A.2 der Richtlinie 96/98/EG des Rates vom 20. Dezember 1996 über Schiffsausrüstung (ABl. L 46 vom 17.2.1997, S. 25),
2.
Zündplättchen, die speziell für Spielzeug und sonstige Gegenstände im Sinne der Richtlinie 88/378/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Sicherheit von Spielzeug (ABl. L 187 vom 3.5.1988, S. 1) konzipiert sind.

(3) Sonstige explosionsgefährliche Stoffe und Sprengzubehör dürfen nur eingeführt, verbracht, vertrieben, anderen überlassen oder verwendet werden, wenn sie ihrer Zusammensetzung, Beschaffenheit und Bezeichnung nach von der Bundesanstalt zugelassen worden sind oder durch Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 allgemein zugelassen sind. Die Zulassung wird entweder dem Hersteller, seinem in einem Mitgliedstaat ansässigen Bevollmächtigten oder dem Einführer auf Antrag erteilt. Eine Zulassung ist nicht erforderlich, wenn die sonstigen explosionsgefährlichen Stoffe oder das Sprengzubehör unmittelbar nach der Einfuhr unter zollamtlicher Überwachung in einen anderen Mitgliedstaat, in ein verschlossenes Zolllager oder eine Freizone des Kontrolltyps I weiterbefördert werden. Die Sätze 2 und 3 gelten entsprechend für die Weiterbeförderung aus einem verschlossenen Zolllager oder einer Freizone des Kontrolltyps I in einen anderen Mitgliedstaat oder einen Drittstaat.

(4) Die Zulassung ist zu versagen, 1.
soweit der Schutz von Leben und Gesundheit Beschäftigter oder Dritter oder Sachgütern bei bestimmungsgemäßer Verwendung nicht gewährleistet ist,
2.
wenn die sonstigen explosionsgefährlichen Stoffe oder das Sprengzubehör den Anforderungen an die Zusammensetzung, Beschaffenheit und Bezeichnung (§ 6 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a) nicht entsprechen,
3.
soweit die sonstigen explosionsgefährlichen Stoffe oder das Sprengzubehör in ihrer Wirkungsweise, Brauchbarkeit und Beständigkeit dem Stand der Technik nicht entsprechen oder
4.
wenn der Antragsteller auf Grund seiner betrieblichen Ausstattung oder sonst nicht in der Lage ist, dafür zu sorgen, dass die nachgefertigten explosionsgefährlichen Stoffe in ihrer Zusammensetzung und Beschaffenheit dem zur Prüfung vorgelegten Muster entsprechen.
Die Zulassung kann befristet, inhaltlich beschränkt sowie mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutz von Leben und Gesundheit Beschäftigter oder Dritter oder Sachgütern erforderlich ist. Die nachträgliche Beifügung, Änderung und Ergänzung von Auflagen ist zulässig.
(5) Die Bundesanstalt kann Ausnahmen zulassen 1.
vom Erfordernis des Konformitätsnachweises nach Absatz 1 Satz 1 zum Zweck a)
der Ausfuhr auf Antrag des Herstellers, seines in einem Mitgliedstaat ansässigen Bevollmächtigten oder des Ausführers,
b)
der Vernichtung auf Antrag des Herstellers, seines in einem Mitgliedstaat ansässigen Bevollmächtigten oder des Vernichters,
c)
des Verbringens im Geltungsbereich des Gesetzes zwischen unterschiedlichen Betriebsstätten auf Antrag des Herstellers oder seines in einem Mitgliedstaat ansässigen Bevollmächtigten,
2.
vom Erfordernis der Zulassung nach Absatz 3 im Einzelfall auf Antrag des Herstellers, seines in einem Mitgliedstaat ansässigen Bevollmächtigten oder des Einführers
soweit der Schutz von Leben und Gesundheit Beschäftigter oder Dritter oder Sachgütern gewährleistet ist. Das Verbot des Überlassens an andere außerhalb der Betriebsstätte nach Absatz 1 Satz 4 findet keine Anwendung im Falle der Nummer 1 Buchstabe b und c.
(6) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall an die Verwendung von sonstigen explosionsgefährlichen Stoffen und Sprengzubehör über Absatz 4 oder § 6 Absatz 1 Nummer 1 hinausgehende Anforderungen stellen, soweit zur Abwendung von Gefahren für Leben und Gesundheit Beschäftigter oder Dritter besondere Maßnahmen erforderlich sind.



§ 5a (weggefallen)







§ 6 Ermächtigungen, Sachverständigenausschuss



(1) Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung 1.
sonstige explosionsgefährliche Stoffe und Sprengzubehör allgemein zuzulassen, soweit diese Stoffe und Gegenstände in ihrer Wirkungsweise, Brauchbarkeit und Beständigkeit dem jeweiligen Stand der Technik entsprechen und der Schutz von Leben, Gesundheit und Sachgütern Beschäftigter oder Dritter bei bestimmungsgemäßer Verwendung gewährleistet ist,
2.
zum Schutze der in Nummer 1 bezeichneten Rechtsgüter Vorschriften zu erlassen übera)
die Zulassung von sonstigen explosionsgefährlichen Stoffen und Sprengzubehör und den Konformitätsnachweis für Explosivstoffe und pyrotechnische Gegenstände; sie regeln insbesondere die Anforderungen, die an die Zusammensetzung, Beschaffenheit und Bezeichnung der explosionsgefährlichen Stoffe und des Sprengzubehörs zu stellen sind,
b)
das Verfahren, nach dem die explosionsgefährlichen Stoffe und das Sprengzubehör zu prüfen sind, und die Anforderungen, die benannte Stellen für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Rahmen des Konformitätsnachweises erfüllen müssen,
c)
die Verpflichtung zur Anbringung eines Zulassungszeichens auf sonstigen explosionsgefährlichen Stoffen und auf Sprengzubehör, die Festlegung der Kennzeichnung von Explosivstoffen und pyrotechnischen Gegenständen nach § 5 Absatz 1 mit dem CE-Zeichen, die Art und Form des CE-Zeichens,
d)
das Verfahren für die Zulassung nach § 5 Absatz 3 und 4, das Verfahren für den Konformitätsnachweis nach § 5 Absatz 1, das Verfahren zur Vergabe einer Identifikationsnummer für Explosivstoffe zum Zwecke der Registrierung sowie für pyrotechnische Gegenstände zum Zwecke der Registrierung und Freigabe für den Verkauf, das Feilbieten und die Verwendung gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 2007/23/EG, deren Bekanntmachung sowie der Zusammenarbeit mit benannten Stellen anderer Mitgliedstaaten, das Verfahren für die Akkreditierung und Überwachung benannter Stellen und Prüflaboratorien und die Bekanntmachung der zugelassenen sonstigen explosionsgefährlichen Stoffe und des Sprengzubehörs sowie der Explosivstoffe und pyrotechnischen Gegenstände, für die der Konformitätsnachweis erbracht worden ist,
e)
das Verbringen von explosionsgefährlichen Stoffen und dessen Kontrolle sowie die Mitteilung von erfolgten Meldungen und erteilten Genehmigungen an Behörden der Ausgangs-, Durchfuhr- und Bestimmungsstaaten oder an die Kommission der Europäischen Gemeinschaften durch die Bundesanstalt, die zuständigen Landesbehörden und durch die für das Verbringen Verantwortlichen,
3.
zum Schutze der in Nummer 1 bezeichneten Rechtsgüter zu bestimmen,a)
dass explosionsgefährliche Stoffe und Sprengzubehör nach ihrer Gefährlichkeit oder ihrem Verwendungszweck in Gruppen und Klassen einzuteilen sind, und welche Stoffe und Gegenstände zu ihnen gehören,
b)
dass explosionsgefährliche Stoffe und Sprengzubehör in bestimmter Weise zu kennzeichnen und zu verpacken sind,
c)
welche Pflichten beim Überlassen explosionsgefährlicher Stoffe an andere zu erfüllen sind,
d)
dass über erworbene oder eingeführte explosionsgefährliche Stoffe nach § 1 Abs. 1 Anzeigen zu erstatten und dass den Anzeigen bestimmte Unterlagen beizufügen sind,
e)
dass eine Erlaubnis nach § 7 und ein Befähigungsschein nach § 20 nicht aus den in § 8 Abs. 2 genannten Gründen versagt werden kann,
f)
dass der Nachweis der Fachkunde für den Umgang und den Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a in Verbindung mit § 9 oder nach § 20 Abs. 2 auch bei Vorliegen anderer Voraussetzungen als der in § 9 Abs. 1 und 2 bezeichneten Voraussetzungen als erbracht anzusehen ist,
g)
dass für den Umgang und Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen in Einzelfällen eine eingeschränkte Fachkunde ausreichend ist,
4.
zum Schutze vor Gefahren, erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen Beschäftigter oder Dritter zu bestimmen, dass explosionsgefährliche Stoffe und Sprengzubehör nicht oder nur unter bestimmten Voraussetzungen vertrieben, anderen überlassen, aufbewahrt oder verwendet werden dürfen; dabei kann auch bestimmt werden, dass pyrotechnische Gegenstände nur zu bestimmten Zeiten und an bestimmten Orten verwendet werden dürfen und dass die zuständige Behörde Ausnahmen hiervon zulassen oder zusätzliche Beschränkungen anordnen kann,
5.
Vorschriften zu erlassen über das Erlaubnisverfahren nach §§ 7 und 27, über das Genehmigungsverfahren nach § 17 und das Verfahren bei der Erteilung des Befähigungsscheins nach § 20,
6.
die Explosivstoffliste nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 so anzupassen, dass sie alle nach der Richtlinie 93/15/EWG des Rates vom 5. April 1993 zur Harmonisierung der Bestimmungen über das Inverkehrbringen und die Kontrolle von Explosivstoffen für zivile Zwecke (ABl. EG Nr. L 121 S. 20) in der jeweils jüngsten im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Fassung maßgeblichen Explosivstoffe und Gegenstände und diesen nach dem Stand der wissenschaftlichen und technischen Erkenntnisse in Zusammensetzung und Wirkung ähnliche Explosivstoffe enthält,
7.
zur Erfüllung von Verpflichtungen aus zwischenstaatlichen Vereinbarungen zu bestimmen, dass explosionsgefährliche Stoffe zum Zwecke der Entdeckbarkeit zu markieren sind und dass der Umgang und Verkehr mit nicht markierten Stoffen sowie deren Ein- oder Ausfuhr verboten sind.

(2) Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung einen Sachverständigenausschuss für explosionsgefährliche Stoffe zu bilden, der die zuständigen Bundesministerien insbesondere in technischen Fragen berät. Vor dem Erlass von Rechtsverordnungen, die technische Fragen betreffen, soll der Sachverständigenausschuss gehört werden. Zu den Aufgaben des Ausschusses gehört es auch, dem Stand der Technik entsprechende Regeln und sonstige gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse für die diesem Gesetz unterliegenden Stoffe und Gegenstände, einschließlich deren Einstufung und Kennzeichnung, zu ermitteln, wie die in diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes gestellten Anforderungen erfüllt werden können. In den Ausschuss sind Vertreter der beteiligten Bundes- und Landesbehörden, der weiteren benannten Stellen, der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung sowie der Wirtschaft und der Gewerkschaften nach Anhörung der Spitzenorganisationen der betroffenen Wirtschaftskreise zu berufen.

(3) Zur Festlegung sicherheitstechnischer Anforderungen und sonstiger Voraussetzungen des Konformitätsnachweises nach § 5 kann in Rechtsverordnungen auf Grund dieses Gesetzes auf harmonisierte Normen verwiesen werden.

(4) Die zuständigen Bundesministerien können die nach Absatz 2 ermittelten Regeln und Erkenntnisse im elektronischen Bundesanzeiger bekannt geben.



Abschnitt II
Umgang und Verkehr im gewerblichen Bereich; Einfuhr, Durchfuhr und Aufzeichnungspflicht



§ 7 Erlaubnis



(1) Wer gewerbsmäßig, selbständig im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung oder eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes oder bei der Beschäftigung von Arbeitnehmern 1.
mit explosionsgefährlichen Stoffen umgehen will oder
2.
den Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen betreiben will
bedarf der Erlaubnis.
(2) Die Erlaubnis zur Herstellung, Bearbeitung, Verarbeitung oder zur Wiedergewinnung explosionsgefährlicher Stoffe schließt die Erlaubnis ein, explosionsgefährliche Stoffe, auf die sich die Erlaubnis bezieht, zu vertreiben und anderen zu überlassen. Die Erlaubnis zur Herstellung pyrotechnischer Gegenstände schließt die Erlaubnis ein, pyrotechnische Munition herzustellen.



§ 8 Versagung der Erlaubnis



(1) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn 1.
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller oder eine der mit der Leitung des Betriebes, einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle beauftragten Personen die erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt,
2.
eine der in Nummer 1 bezeichneten Personena)
die erforderliche Fachkunde nicht nachweist oder
b)
die erforderliche persönliche Eignung nicht besitzt oder
c)
das 21. Lebensjahr nicht vollendet hat.
Nummer 2 ist auf Antragsteller und die mit der Leitung des Betriebes, einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle beauftragten Personen, die den Umgang und den Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen nicht selbst leiten, nicht anzuwenden.
(2) Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn 1.
der Antragsteller oder eine mit der Leitung des Betriebes, einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle beauftragte Person nicht Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes ist oder
2.
der Antragsteller weder seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt noch eine gewerbliche Niederlassung im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat.

(3) Ist bei juristischen Personen eine nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung berufene Person mit der Gesamtleitung des Umgangs oder des Verkehrs mit explosionsgefährlichen Stoffen beauftragt, so darf die Erlaubnis aus Gründen des Absatzes 1 Nr. 1 in Bezug auf den Antragsteller nur wegen mangelnder Zuverlässigkeit dieser Person versagt werden.

(4) Die Behörde hat Erlaubnisinhaber in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch nach Ablauf von fünf Jahren, erneut auf ihre Zuverlässigkeit und persönliche Eignung zu überprüfen. Ist innerhalb von einem Jahr vor dem Zeitpunkt der Prüfung eine durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes vorgeschriebene Überprüfung der Zuverlässigkeit erfolgt, kann auf eine erneute Prüfung ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn und soweit das Ergebnis dieser Prüfung die Feststellung ermöglicht, dass die Zuverlässigkeit und die persönliche Eignung im Sinne der §§ 8a und 8b vorliegen. Ergebnis und Rechtsgrundlage der zugrunde gelegten Überprüfung sind aktenkundig zu machen.



§ 8a Zuverlässigkeit



(1) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen nicht, 1.
die rechtskräftig verurteilt worden sinda)
wegen eines Verbrechens oder
b)
wegen sonstiger vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr,
wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,2.
bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass siea)
explosionsgefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden,
b)
mit explosionsgefährlichen Stoffen nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese nicht sorgfältig aufbewahren werden,
c)
explosionsgefährliche Stoffe Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese nicht berechtigt sind.

(2) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht, 1.
diea)
wegen einer vorsätzlichen Straftat,
b)
wegen einer fahrlässigen Straftat im Zusammenhang mit dem Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen, Waffen oder Munition oder wegen einer fahrlässigen gemeingefährlichen Straftat,
c)
wegen einer Straftat nach diesem Gesetz, dem Waffengesetz, dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen oder dem Bundesjagdgesetz
zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind oder bei denen die Verhängung von Jugendstrafe ausgesetzt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind,2.
die Mitglieda)
in einem Verein, der nach dem Vereinsgesetz als Organisation unanfechtbar verboten wurde oder der einem unanfechtbaren Betätigungsverbot nach dem Vereinsgesetz unterliegt, oder
b)
in einer Partei, deren Verfassungswidrigkeit das Bundesverfassungsgericht nach § 46 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes festgestellt hat,
waren, wenn seit der Beendigung der Mitgliedschaft zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,3.
bei denen tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, dass sie einzeln oder als Mitglied einer Vereinigung Bestrebungen verfolgen oder unterstützen oder in den letzten fünf Jahren verfolgt oder unterstützt haben, diea)
gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder
b)
gegen den Gedanken der Völkerverständigung, insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der Völker gerichtet sind, oder
c)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
4.
die innerhalb der letzten fünf Jahre mehr als einmal wegen Gewalttätigkeit mit richterlicher Genehmigung in polizeilichem Präventivgewahrsam waren,
5.
die wiederholt oder gröblich gegen die Vorschriften eines der in Nummer 1 Buchstabe c genannten Gesetze oder gegen Vorschriften des Arbeitsschutz-, Chemikalien-, Gefahrgut-, Immissionsschutz-, Gewässerschutz- oder Bergrechts verstoßen haben.

(3) In die Frist nach Absatz 1 Nr. 1 oder Absatz 2 Nr. 1 nicht eingerechnet wird die Zeit, in welcher Betroffene auf behördliche oder richterliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden sind.

(4) Ist ein Verfahren wegen Straftaten im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 oder des Absatzes 2 Nr. 1 noch nicht abgeschlossen, so kann die zuständige Behörde die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer sprengstoffrechtlichen Erlaubnis bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens aussetzen.

(5) Die zuständige Behörde hat im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung folgende Erkundigungen einzuholen: 1.
die unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister, die Auskunft aus dem Erziehungsregister und im gewerblichen Bereich auch die Auskunft aus dem Gewerbezentralregister;
2.
die Auskunft aus dem zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister hinsichtlich der in Absatz 2 Nr. 1 genannten Straftaten;
3.
die Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit begründen; die örtliche Polizeidienststelle schließt in ihre Stellungnahme das Ergebnis der von ihr vorzunehmenden Prüfung nach Absatz 2 Nr. 4 ein;
4.
die Auskunft der für den Wohnsitz des Betroffenen zuständigen Verfassungsschutzbehörde zu Absatz 2 Nr. 2 und 3, sofern die Erlaubnis oder der Befähigungsschein im Zusammenhang mit einer Tätigkeit im Sinne des § 7 benötigt wird;
5.
bei Personen aus einem Staat, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union ist, in der Regel auch die Auskunft der Ausländerbehörde.
Ist die Person nicht Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes oder hat sie ihren Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, hat die Behörde der Person außerdem aufzugeben, eine Bescheinigung der zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörde des Heimat-, Herkunfts-, Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaates über bestimmte Tatsachen, die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit erheblich sind, in beglaubigter Übersetzung vorzulegen. Die nach Satz 1 Nr. 2 erhobenen personenbezogenen Daten dürfen nur für den Zweck der sprengstoffrechtlichen Zuverlässigkeitsprüfung und der Prüfung der persönlichen Eignung verwendet werden.


§ 8b Persönliche Eignung, Begutachtung



(1) Die erforderliche persönliche Eignung besitzen Personen nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie 1.
geschäftsunfähig sind,
2.
abhängig von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln, psychisch krank oder debil sind oder
3.
auf Grund in der Person liegender Umstände mit explosionsgefährlichen Stoffen nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese nicht sorgfältig aufbewahren können oder dass die konkrete Gefahr einer Fremd- oder Selbstgefährdung besteht.
Die persönliche Eignung schließt die körperliche Eignung ein. Der persönlichen Eignung können auch im Erziehungsregister eingetragene Entscheidungen oder Anordnungen nach § 60 Abs. 1 Nr. 1 bis 7 des Bundeszentralregistergesetzes entgegenstehen. Die zuständige Behörde soll die Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle einholen.
(2) Sind Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die persönliche Eignung nach Absatz 1 begründen, oder bestehen begründete Zweifel an von der betroffenen Person beigebrachten Bescheinigungen, so hat die zuständige Behörde der Person unter Darlegung der Gründe für die Zweifel oder der die Bedenken begründenden Tatsachen hinsichtlich ihrer persönlichen Eignung aufzugeben, dass sie sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf eigene Kosten einer amts- oder fachärztlichen oder fachpsychologischen Untersuchung zu unterziehen und ein Gutachten beizubringen hat. In der Anordnung ist die Person darauf hinzuweisen, dass die Behörde bei Verweigerung der Untersuchung oder nicht fristgerechter Vorlage des Gutachtens auf die Nichteignung schließen darf.



§ 8c Pflichten des Gutachters



(1) Zwischen dem Gutachter und der betroffenen Person darf in den letzten fünf Jahren kein Behandlungsverhältnis bestanden haben oder im Zeitpunkt des Gutachtens bestehen. Der Gutachter hat dies in dem Gutachten zu bestätigen. Der Gutachter hat sich über die betroffene Person einen persönlichen Eindruck zu verschaffen. Er darf in dem in Satz 1 genannten Zeitraum behandelnde Haus- oder Fachärzte konsultieren.

(2) Das Gutachten muss das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 bestätigen und darüber Auskunft geben, ob die Person persönlich geeignet ist, mit explosionsgefährlichen Stoffen umzugehen.



§ 9 Fachkunde



(1) Den Nachweis der Fachkunde hat erbracht, 1.
wer die erfolgreiche Teilnahme an einem staatlichen oder staatlich anerkannten Lehrgang für die beabsichtigte Tätigkeit durch ein Zeugnis nachweist oder
2.
wer eine Prüfung vor der zuständigen Behörde bestanden hat.
Satz 1 Nr. 2 gilt nicht für den Nachweis der Fachkunde zur Ausführung von Sprengarbeiten und für den Umgang mit Explosivstoffen im Rahmen der Kampfmittelbeseitigung.
(2) Den Nachweis der Fachkunde hat ferner erbracht, wer 1.
eine mindestens dreijährige praktische Tätigkeit ausgeübt hat oder
2.
eine Ausbildung an einer Hochschule, einer Fachhochschule oder einer Technikerschule abgeschlossen und eine mindestens einjährige praktische Tätigkeit ausgeübt hat,
sofern die Tätigkeit und die Ausbildung geeignet waren, die erforderliche Fachkunde zu vermitteln. Satz 1 gilt nicht für den Nachweis der Fachkunde zur Ausführung von Sprengarbeiten und für den Umgang mit Explosivstoffen im Rahmen der Kampfmittelbeseitigung.
(3) Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen über 1.
die Anerkennung der in Absatz 1 Nr. 1 bezeichneten Lehrgänge zuverlässiger Antragsteller, die Zulassung der Lehrgangsteilnehmer, die ihnen zu vermittelnden technischen und rechtlichen Kenntnisse und den Nachweis ihrer erfolgreichen Teilnahme,
2.
die fachlichen Anforderungen an die technischen und rechtlichen Kenntnisse, an die praktischen Fertigkeiten, über die Voraussetzungen für die Prüfung nach Absatz 1 Nr. 2 und über das Prüfungsverfahren einschließlich der Errichtung von Prüfungsausschüssen,
3.
die Verpflichtung des Erlaubnisinhabers, in bestimmten Abständen an einem staatlichen oder staatlich anerkannten Lehrgang oder Wiederholungslehrgang nach Nummer 1 teilzunehmen.



§ 10 Inhalt der Erlaubnis



Die Erlaubnis kann inhaltlich beschränkt, befristet und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies erforderlich ist, um Leben, Gesundheit und Sachgüter Beschäftigter oder Dritter gegen die aus dem Umgang und dem Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen entstehenden Gefahren zu schützen. Die nachträgliche Beifügung, Änderung und Ergänzung von Auflagen ist zulässig.



§ 11 Erlöschen der Erlaubnis



Die Erlaubnis erlischt, wenn der Erlaubnisinhaber die Tätigkeit nicht innerhalb eines Jahres nach Erteilung der Erlaubnis begonnen oder zwei Jahre lang nicht ausgeübt hat. Die Fristen können von der zuständigen Behörde aus besonderen Gründen verlängert werden.



§ 12 Fortführung des Betriebs



(1) Nach dem Tode des Erlaubnisinhabers dürfen der Ehegatte oder der minderjährige Erbe den Umgang und den Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen auf Grund der bisherigen Erlaubnis fortsetzen. Das Gleiche gilt bis zur Dauer von zehn Jahren nach dem Erbfall für den Nachlassverwalter, Nachlassinsolvenzverwalter, Nachlasspfleger oder Testamentsvollstrecker. Die in Satz 1 und 2 bezeichneten Personen haben der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen, ob sie den Betrieb fortsetzen wollen.

(2) Die Fortsetzung des Betriebes ist zu untersagen, wenn bei der mit der Leitung des Betriebes beauftragten Person Versagungsgründe nach § 8 Abs. 1 vorliegen. Die Fortsetzung kann untersagt werden, wenn bei dieser Person Versagungsgründe nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 vorliegen.



§ 13 Befreiung von der Erlaubnispflicht



(1) Einer Erlaubnis nach § 7 Abs. 1 bedarf nicht, wer den Umgang und den Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen betreibt, soweit hierfür eine Erlaubnis nach dem Waffengesetz erforderlich ist.

(2) Einer Erlaubnis nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 bedarf nicht, wer explosionsgefährliche Stoffe in den oder aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes einführt, ausführt oder verbringt oder durch den Geltungsbereich dieses Gesetzes durchführt und keinen Wohnsitz, ständigen Aufenthaltsort oder keine Niederlassung im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat, sofern eine Person diese Stoffe begleitet, die einen Befähigungsschein nach § 20 besitzt oder die der Bund oder ein Land mit der Begleitung schriftlich beauftragt hat.

(3) Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, von dem Erfordernis einer Begleitung der Stoffe nach Absatz 2 abzusehen, wenn 1.
die Person einen Wohnsitz, einen ständigen Aufenthaltsort oder eine Niederlassung außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes hat und dort Vorschriften über die besonderen Anforderungen an die Sicherheit der rechtmäßigen Verwendung dieser Stoffe bestehen, die diesem Gesetz vergleichbar sind, und
2.
die die Stoffe begleitende Person nach den in Nummer 1 bezeichneten Vorschriften zum Verbringen befugt ist.



§ 14 Anzeigepflicht



Der Inhaber einer Erlaubnis und der Inhaber eines Betriebes, der auf Grund einer nach § 4 erlassenen Rechtsverordnung ohne Erlaubnis mit explosionsgefährlichen Stoffen umgeht oder den Verkehr mit diesen Stoffen betreibt, haben die Aufnahme des Betriebes, die Eröffnung einer Zweigniederlassung und einer unselbständigen Zweigstelle mindestens zwei Wochen vor Aufnahme dieser Tätigkeit, die Einstellung und Schließung unverzüglich der zuständigen Behörde anzuzeigen. In der Anzeige über die Aufnahme oder die Eröffnung haben sie die mit der Leitung des Betriebes, einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle beauftragten Personen anzugeben. Die spätere Bestellung oder Abberufung einer für die Leitung des Betriebes, einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle verantwortlichen Person und bei juristischen Personen den Wechsel einer nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung berufenen Person hat der Erlaubnisinhaber unverzüglich der zuständigen Behörde anzuzeigen.



§ 15 Einfuhr, Durchfuhr und Verbringen



(1) Wer explosionsgefährliche Stoffe einführen, durchführen oder verbringen oder durch einen anderen einführen, durchführen oder verbringen lassen will, hat nachzuweisen, dass er zum Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen oder zum Erwerb dieser Stoffe berechtigt ist. Der Einführer oder Verbringer hat darüber hinaus auf Verlangen der zuständigen Behörde nachzuweisen, dass für die explosionsgefährlichen Stoffe eine auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 dieses Gesetzes vorgeschriebene Lager- und Verträglichkeitsgruppenzuordnung durch die zuständige Stelle erfolgt ist; dies gilt nicht für die Einfuhr oder das Verbringen zum Zwecke der Zulassung, der EG-Baumusterprüfung oder der Lager- und Verträglichkeitsgruppenzuordnung. Das Erfordernis des Konformitätsnachweises nach § 5 Absatz 1 oder der Zulassung nach § 5 Absatz 3 bleiben unberührt.

(2) Absatz 1 Satz 3 gilt nicht für die Durchfuhr von explosionsgefährlichen Stoffen sowie für ihre Lagerung in verschlossenen Zolllagern (unter Zollmitverschluss) oder in Freizonen des Kontrolltyps I.

(3) Explosionsgefährliche Stoffe sind im Falle der Einfuhr oder Durchfuhr bei den nach Absatz 5 zuständigen Überwachungsbehörden anzumelden und auf Verlangen vorzuführen. Die Befreiung auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 4 Nr. 4 ist durch eine Bescheinigung der einführenden Stelle, eine Berechtigung zum Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen oder zum Erwerb dieser Stoffe durch den Erlaubnisbescheid nach § 7 oder § 27 oder des Befähigungsscheines nach § 20 nachzuweisen. Auf Verlangen sind diese Nachweise den nach Absatz 5 zuständigen Überwachungsbehörden zur Prüfung auszuhändigen.

(4) Die nach Absatz 5 zuständigen Überwachungsbehörden können Beförderungsmittel und Behälter mit explosionsgefährlichen Stoffen sowie deren Lade- und Verpackungsmittel anhalten, um zu prüfen, ob die für die Einfuhr, die Durchfuhr oder das Verbringen geltenden Bestimmungen eingehalten sind. Sie können zu diesem Zweck den zuständigen Behörden Informationen übermitteln. Das Brief- und Postgeheimnis (Artikel 10 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.

(5) Das Bundesministerium der Finanzen bestimmt die Zolldienststellen, das Bundesministerium des Innern bestimmt die Behörden der Bundespolizei, die bei der Überwachung der Einfuhr, der Durchfuhr oder des Verbringens explosionsgefährlicher Stoffe mitwirken. Soweit der grenzpolizeiliche Einzeldienst von Kräften der Länder wahrgenommen wird (§ 2 Abs. 1 und 3 des Bundespolizeigesetzes), wirken diese bei der Überwachung mit.

(6) Explosivstoffe dürfen nur verbracht werden, wenn der Verbringungsvorgang von der zuständigen Behörde genehmigt ist. Eine Ausfertigung der Genehmigungsurkunde nach Satz 1 ist beim Verbringen mitzuführen und Polizeibeamten oder sonst zur Personen- oder Warenkontrolle Befugten auf Verlangen vorzulegen. Eine Erlaubnis nach § 7 oder § 27 oder ein Befähigungsschein nach § 20 dieses Gesetzes berechtigen den Erlaubnisinhaber oder Befähigungsscheininhaber zum Verbringen der in der Erlaubnis oder dem Befähigungsschein bezeichneten Explosivstoffe innerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes. Sie berechtigen nicht zum Verbringen von Explosivstoffen allgemein.

(7) Zuständige Behörde nach Absatz 6 Satz 1 ist 1.
für das Verbringen innerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes die für den Bestimmungsort des Verbringens zuständige Landesbehörde,
2.
für das Verbringen in den, durch den und aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes die Bundesanstalt.


§ 16 Aufzeichnungspflicht



(1) Der Inhaber einer Erlaubnis nach § 7 Abs. 1 hat in jedem Betrieb oder Betriebsteil ein Verzeichnis zu führen, aus dem die Art und Menge der hergestellten, wiedergewonnenen, erworbenen, eingeführten, aus einem anderen Mitgliedstaat verbrachten, überlassenen, verwendeten oder vernichteten explosionsgefährlichen Stoffe sowie ihre Herkunft und ihr Verbleib hervorgehen. Der Erlaubnisinhaber kann sich zur Erfüllung der ihm nach Satz 1 obliegenden Pflichten einer anderen Person bedienen.

(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden auf Personen, die den Erwerb, das Überlassen oder den Vertrieb dieser Stoffe vermitteln, außer wenn sie explosionsgefährliche Stoffe einführen oder aus einem anderen Mitgliedstaat in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringen.

(3) Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften über Inhalt, Führung, Aufbewahrung und Vorlage des Verzeichnisses und die Aufbewahrung von Unterlagen und Belegen zu erlassen.



Abschnitt III
Aufbewahrung



§ 17 Lagergenehmigung



(1) Der Genehmigung bedürfen 1.
die Errichtung und der Betrieb von Lagern, in denen explosionsgefährliche Stoffe zu gewerblichen Zwecken im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung oder eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes oder bei der Beschäftigung von Arbeitnehmern aufbewahrt werden sollen,
2.
die wesentliche Änderung der Beschaffenheit oder des Betriebes solcher Lager.
Die Genehmigung schließt andere das Lager betreffende behördliche Entscheidungen, insbesondere Entscheidungen auf Grund baurechtlicher Vorschriften ein. Für Lager, die nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes einer Genehmigung bedürfen oder die Bestandteil einer nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes genehmigungsbedürftigen Anlage sind, gilt die Genehmigung nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes als Genehmigung nach Satz 1.
(2) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn 1.
keine Vorsorge gegen Gefahren für Leben, Gesundheit und Sachgüter Beschäftigter oder Dritter, insbesondere durch die den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechenden Maßnahmen getroffen sind,
2.
andere öffentlich-rechtliche Vorschriften oder Belange des Arbeitsschutzes, der Errichtung, dem Betrieb oder der wesentlichen Änderung des Lagers entgegenstehen.

(3) Die Genehmigung kann inhaltlich beschränkt, unter Bedingungen erteilt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der in Absatz 2 genannten Anforderungen sicherzustellen. Die nachträgliche Beifügung, Änderung und Ergänzung von Auflagen ist zulässig.

(4) Die Prüfung der Einrichtung eines Lagers ist nicht erforderlich, soweit Bauteile oder Systeme, insbesondere Schranklager, von der zuständigen Behörde ihrer Bauart nach zugelassen sind.

(5) Die Zulassung der Bauart nach Absatz 4 ist zu versagen, wenn die Bauteile oder Systeme den technischen Anforderungen nicht entsprechen. Für die Erteilung der Zulassung gelten Absatz 3 und § 5 Abs. 1 Satz 2 entsprechend.

(6) Als wesentlich im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 ist eine Änderung anzusehen, die besorgen lässt, dass zusätzliche oder andere Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sachgüter Beschäftigter oder Dritter herbeigeführt werden. Eine Änderung ist nicht als wesentlich anzusehen, wenn Teile der Anlage durch der Bauart nach gleiche oder ähnliche, jedoch sicherheitstechnisch mindestens gleichwertige Teile ausgewechselt werden oder die Anlage im Rahmen der erteilten Genehmigung instand gesetzt wird.



§ 18 Ermächtigungen



Durch Rechtsverordnung nach § 25 kann bestimmt werden, 1.
dass bestimmte explosionsgefährliche Stoffe und Gegenstände oder Gruppen von ihnen in bestimmten Räumen ganz oder in begrenzten Mengen unter bestimmten Voraussetzungen ohne Genehmigung nach § 17 Abs. 1 gelagert werden dürfen, sofern dies nach Art, Ausmaß und Dauer der durch diese Lagerung hervorgerufenen Gefahren mit dem Schutz Beschäftigter oder Dritter vereinbar ist,
2.
welchen technischen Anforderungen die Bauteile oder Systeme eines Lagers im Sinne des § 17 Abs. 5 Satz 1 entsprechen müssen,
3.
in welcher Weise das Verfahren der Bauartzulassung nach § 17 Abs. 4 durchzuführen ist, insbesondere, dass der Behörde die erforderlichen Zeichnungen und Beschreibungen über Bauart und Betriebsweise der Bauteile oder Systeme eines Lagers einzureichen und ihr Baumuster zu überlassen sind,
4.
dass die Bauteile oder Systeme nur verwendet werden dürfen, wenn nach näherer Bestimmung nachgewiesen ist, dass die Bauteile oder Systeme der Zulassung entsprechen, insbesondere wenn dem Verwender eine Bescheinigung des Herstellers, des Einführers oder eines Sachverständigen vorliegt.



Abschnitt IV
Verantwortliche Personen und ihre Pflichten



§ 19 Verantwortliche Personen



(1) Verantwortliche Personen im Sinne der Abschnitte IV, V und VI sind 1.
der Erlaubnisinhaber oder der Inhaber eines Betriebes, der nach dem Gesetz oder einer auf Grund des § 4 erlassenen Rechtsverordnung ohne Erlaubnis den Umgang oder den Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen betreiben darf, im Falle des § 8 Abs. 3 die mit der Gesamtleitung der genannten Tätigkeiten beauftragte Person,
2.
die mit der Leitung des Betriebes, einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle beauftragten Personen,
3.
Aufsichtspersonen, insbesondere Leiter einer Betriebsabteilung, Sprengberechtigte, Betriebsmeister, fachtechnisches Aufsichtspersonal in der Kampfmittelbeseitigung und Lagerverwalter sowie Personen, die zum Verbringen explosionsgefährlicher Stoffe, zu deren Überlassen an andere oder zum Empfang dieser Stoffe von anderen bestellt sind,
4.
in Betrieben, die der Bergaufsicht unterliegen, neben den in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Personena)
die zur Beaufsichtigung aller Personen, die explosionsgefährliche Stoffe in Empfang nehmen, überlassen, aufbewahren, verbringen oder verwenden, bestellten Personen,
b)
die zum Überlassen von explosionsgefährlichen Stoffen an andere oder zum Empfang dieser Stoffe von anderen bestellten Personen,
c)
die innerhalb der Betriebsstätte die tatsächliche Gewalt über explosionsgefährliche Stoffe bei der Empfangnahme, dem Überlassen, dem Transport, dem Aufbewahren und dem Verwenden ausübenden Personen.

(2) Bei dem Umgang und dem Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen außerhalb der Betriebsstätte ist ferner die Person verantwortlich, die die tatsächliche Gewalt über die explosionsgefährlichen Stoffe ausübt.



§ 20 Befähigungsschein



(1) Die in § 19 Abs. 1 Nr. 3 und 4 Buchstabe a bezeichneten verantwortlichen Personen dürfen ihre Tätigkeit nur ausüben, wenn sie einen behördlichen Befähigungsschein besitzen. Satz 1 ist auf die mit der Leitung des Betriebes, einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle beauftragten Personen anzuwenden, wenn sie zugleich verantwortliche Personen nach § 19 Abs. 1 Nr. 3 oder 4 Buchstabe a sind.

(2) Für die Erteilung des Befähigungsscheins gelten § 8 Abs. 1 und 2 Nr. 1 sowie die §§ 9 und 10 entsprechend mit der Maßgabe, dass der Befähigungsschein in der Regel für die Dauer von fünf Jahren zu erteilen ist.

(3) In der Rechtsverordnung nach § 9 Abs. 3 können auch Vorschriften der dort bezeichneten Art für die in § 19 Abs. 1 Nr. 3 und 4 bezeichneten Personen erlassen werden.

(4) Für das Erlöschen des Befähigungsscheines gilt § 11 entsprechend.



§ 21 Bestellung verantwortlicher Personen



(1) Verantwortliche Personen sind in der Anzahl zu bestellen, die nach dem Umfang des Betriebes und der Art der Tätigkeit für einen sicheren Umgang und Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen erforderlich ist. Durch innerbetriebliche Anordnungen ist sicherzustellen, dass die bestellten verantwortlichen Personen die ihnen obliegenden Pflichten erfüllen können.

(2) Zu verantwortlichen Personen nach § 19 Abs. 1 Nr. 3 und 4 Buchstabe a dürfen nur Personen bestellt werden, die für ihre Tätigkeit einen behördlichen Befähigungsschein besitzen. Satz 1 ist auch auf verantwortliche Personen nach § 19 Abs. 1 Nr. 2 anzuwenden, die zugleich verantwortliche Personen nach § 19 Abs. 1 Nr. 3 oder 4 Buchstabe a sind.

(3) Zu verantwortlichen Personen nach § 19 Abs. 1 Nr. 2 und 4 Buchstabe b und c dürfen nur Personen bestellt werden, bei denen Versagungsgründe nach § 8 Abs. 1 nicht vorliegen. Die Zuverlässigkeit und die persönliche Eignung sind durch eine Unbedenklichkeitsbescheinigung der für die Erteilung der Erlaubnis zuständigen Behörde nachzuweisen. Erfolgt die Bestellung innerhalb eines Jahres nach Ausstellung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung oder wird innerhalb eines Jahres nach Ausstellung der Unbedenklichkeitsbescheinigung eine Erlaubnis oder ein Befähigungsschein für die bestellte Person beantragt, so ist die erneute Prüfung der Zuverlässigkeit und der persönlichen Eignung nicht erforderlich, sofern nicht neue Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Person die erforderliche Zuverlässigkeit und die persönliche Eignung nicht mehr besitzt. § 8 Abs. 4 gilt entsprechend. Die Bestellung erlischt, wenn die Voraussetzungen nach § 8 Abs. 1 nicht mehr gegeben sind.

(4) Die Namen der in § 19 Abs. 1 Nr. 3 und 4 bezeichneten verantwortlichen Personen sind der zuständigen Behörde unverzüglich nach der Bestellung mitzuteilen. Das Erlöschen der Bestellung einer dieser Personen ist unverzüglich der zuständigen Behörde anzuzeigen.



§ 22 Vertrieb und Überlassen



(1) Explosionsgefährliche Stoffe dürfen nur von verantwortlichen Personen vertrieben oder an andere überlassen werden. Die verantwortlichen Personen dürfen diese Stoffe nur an Personen vertreiben oder Personen überlassen, die nach diesem Gesetz, einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung oder nach landesrechtlichen Vorschriften damit umgehen oder den Verkehr mit diesen Stoffen betreiben dürfen. Innerhalb einer Betriebsstätte dürfen explosionsgefährliche Stoffe auch anderen Personen überlassen oder von anderen Personen in Empfang genommen werden, wenn diese unter Aufsicht handeln und mindestens 16 Jahre alt sind; das Überlassen an Personen unter 18 Jahren ist nur zulässig, soweit dies zur Erreichung ihres Ausbildungszieles erforderlich, ihr Schutz durch die Aufsicht einer verantwortlichen Person gewährleistet und die betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung sichergestellt ist.

(2) Verbringer dürfen Stoffe, die im Beförderungspapier nach gefahrgutrechtlichen Vorschriften oder, falls ein Beförderungspapier nicht vorgeschrieben ist, auf dem Versandstück als explosionsgefährliche Stoffe gekennzeichnet sind, nur überlassen 1.
dem vom Auftraggeber bezeichneten Empfänger, einer Person, die einen Befähigungsschein besitzt, oder einer verantwortlichen Person nach § 19 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b,
2.
den in § 1 Abs. 4 Nr. 1 bezeichneten Stellen,
3.
anderen Verbringern oder Lagerern, die in den Verbringensvorgang eingeschaltet sind.

(3) Personen unter 18 Jahren dürfen explosionsgefährliche Stoffe, außer in den Fällen des Absatzes 1 Satz 3, nicht überlassen werden.

(4) Der Vertrieb und das Überlassen explosionsgefährlicher Stoffe ist verboten 1.
im Reisegewerbe, soweit eine Reisegewerbekarte erforderlich wäre oder die Voraussetzungen des § 55a Abs. 1 Nr. 1 oder 3 der Gewerbeordnung vorliegen,
2.
auf Veranstaltungen im Sinne des Titels IV der Gewerbeordnung mit Ausnahme der Entgegennahme von Bestellungen auf Messen und Ausstellungen.
Satz 1 findet keine Anwendung auf den Vertrieb und das Überlassen von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie 1 im Sinne von Artikel 3 der Richtlinie 2007/23/EG.
(5) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall Ausnahmen von dem Verbot des Absatzes 4 Satz 1 Nr. 1 mit Wirkung für den Geltungsbereich dieses Gesetzes und von dem Verbot des Absatzes 4 Satz 1 Nr. 2 für ihren Bezirk zulassen, soweit der Schutz von Leben oder Gesundheit Beschäftigter oder Dritter sowie sonstige öffentliche Interessen nicht entgegenstehen.

(6) Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen kleine Mengen von explosionsgefährlichen Stoffen oder Gegenstände mit kleinen Mengen explosionsgefährlicher Stoffe im Reisegewerbe und auf Veranstaltungen im Sinne des Titels IV der Gewerbeordnung vertrieben oder anderen überlassen werden dürfen, soweit der Schutz von Leben oder Gesundheit Beschäftigter oder Dritter sowie sonstige öffentliche Interessen nicht entgegenstehen.



§ 23 Mitführen von Urkunden



Außerhalb des eigenen Betriebes haben die verantwortlichen Personen nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 bei dem Umgang und dem Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen die Erlaubnisurkunde, und die verantwortlichen Personen, die nach § 20 im Besitz eines Befähigungsscheines sein müssen, den Befähigungsschein mitzuführen und auf Verlangen den Beauftragten der zuständigen Behörden vorzulegen. In den Fällen des § 13 Abs. 3 genügt eine in deutscher Sprache abgefasste Bescheinigung über die Befugnis zur Verbringung explosionsgefährlicher Stoffe der zuständigen Behörde des Landes, in dem der Verbringer seinen Wohnsitz, seinen ständigen Aufenthaltsort oder seine Niederlassung hat.



§ 24 Schutzvorschriften



(1) Die verantwortlichen Personen haben bei dem Umgang und dem Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen Beschäftigte und Dritte vor Gefahren für Leben, Gesundheit und Sachgüter zu schützen, soweit die Art des Umgangs oder des Verkehrs dies zulässt. Sie haben hierbei die vom Hersteller oder die von einer auf Grund dieses Gesetzes bestimmten Stelle festgelegte Anleitung zur Verwendung, die nach § 6 Absatz 4 bekannt gemachten Regeln und Erkenntnisse, die sonstigen gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnisse sowie die allgemein anerkannten Regeln der Sicherheitstechnik anzuwenden. Bei Einhaltung der nach § 6 Absatz 4 bekannt gemachten Regeln ist davon auszugehen, dass die im Gesetz oder einer Verordnung zum Gesetz gestellten Anforderungen diesbezüglich erfüllt sind. Werden die Regeln nicht angewendet, muss durch andere Maßnahmen die gleiche Sicherheit und der gleiche Gesundheitsschutz der Beschäftigten erreicht werden.

(2) Die verantwortlichen Personen haben zum Schutze der in Absatz 1 bezeichneten Rechtsgüter insbesondere 1.
Betriebsanlagen und Betriebseinrichtungen den Anforderungen des Absatzes 1 entsprechend einzurichten und zu unterhalten, insbesondere den erforderlichen Schutz- und Sicherheitsabstand der Betriebsanlagen untereinander und zu betriebsfremden Gebäuden, Anlagen und öffentlichen Verkehrswegen einzuhalten,
2.
Vorsorge- und Überwachungsmaßnahmen im Betrieb zu treffen, insbesondere den Arbeitsablauf zu regeln,
3.
Beschäftigten oder Dritten im Betrieb ein den Anforderungen des Absatzes 1 entsprechendes Verhalten vorzuschreiben,
4.
die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit explosionsgefährliche Stoffe nicht abhanden kommen oder Beschäftigte oder Dritte diese Stoffe nicht unbefugt an sich nehmen,
5.
die Beschäftigten vor Beginn der Beschäftigung über die Unfall- und Gesundheitsgefahren, denen sie bei der Beschäftigung ausgesetzt sind, sowie über die Einrichtungen und Maßnahmen zur Abwendung dieser Gefahren zu belehren; die Belehrungen sind in angemessenen Zeitabständen zu wiederholen.



§ 25 Ermächtigung zum Erlass von Schutzvorschriften



Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zum Schutze von Leben, Gesundheit und Sachgütern Beschäftigter und Dritter für den Umgang und den Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen und mit Sprengzubehör zu bestimmen, 1.
welche Maßnahmen zur Erfüllung der sich aus § 24 ergebenden Pflichten zu treffen sind,
2.
wie sich Beschäftigte und Dritte, soweit es der Arbeitsschutz erfordert, innerhalb oder außerhalb von Betrieben beim Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen oder mit Sprengzubehör zu verhalten haben,
3.
dass explosionsgefährliche Stoffe nur an der Herstellungsstätte oder an dem Ort, an dem sie innerhalb eines Betriebes verwendet werden, oder in besonderen Lagern aufbewahrt werden dürfen, und dass diese Lager insbesondere hinsichtlich des Standortes, der Bauweise, der Einrichtung und des Betriebes bestimmten Sicherheitsanforderungen genügen müssen,
4.
nach welchen Sicherheitsvorschriften explosionsgefährliche Stoffe außerhalb eines Lagers aufbewahrt werden dürfen,
5.
dass explosionsgefährliche Stoffe bestimmten Lager- und Verträglichkeitsgruppen zuzuordnen sind und dass die Zuordnung der Bundesanstalt, für ausschließlich für militärische Zwecke bestimmte Stoffe der zuständigen Behörde der Bundeswehr übertragen wird,
6.
dass Anzeigen zu erstatten und ihnen bestimmte Unterlagen beizufügen sind.



§ 26 Anzeigepflicht



(1) Die verantwortlichen Personen haben das Abhandenkommen von explosionsgefährlichen Stoffen der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen.

(2) Die verantwortlichen Personen nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 und 2 haben jeden Unfall, der bei dem Umgang oder bei dem Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen eintritt, der zuständigen Behörde und dem Träger der gesetzlichen Unfallversicherung unverzüglich anzuzeigen. Die Anzeige entfällt, soweit ein Unfall bereits auf Grund anderer Rechtsvorschriften anzuzeigen ist.



Abschnitt V
Umgang und Verkehr im nicht gewerblichen Bereich



§ 27 Erlaubnis zum Erwerb und zum Umgang



(1) Wer in anderen als den in § 7 Abs. 1 bezeichneten Fällen 1.
explosionsgefährliche Stoffe erwerben oder
2.
mit explosionsgefährlichen Stoffen umgehen will,
bedarf der Erlaubnis.
(1a) Eine Erlaubnis nach Absatz 1 zum Laden und Wiederladen von Patronenhülsen gilt auch als Erlaubnis zum Erwerb und Besitz der dabei hergestellten Munition nach § 10 Abs. 3 des Waffengesetzes in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Die Erlaubnis ist in der Regel für die Dauer von fünf Jahren zu erteilen. Sie kann inhaltlich und räumlich beschränkt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sachgüter oder von erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen für Dritte erforderlich ist. Die nachträgliche Beifügung, Änderung und Ergänzung von Auflagen ist zulässig.

(3) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn 1.
beim Antragsteller Versagungsgründe nach § 8 Abs. 1 vorliegen,
2.
der Antragsteller ein Bedürfnis für die beabsichtigte Tätigkeit nicht nachweist,
3.
inhaltliche Beschränkungen oder Auflagen zum Schutze der in Absatz 2 Satz 2 bezeichneten Rechtsgüter nicht ausreichen.
Satz 1 Nr. 2 gilt nicht für die Erlaubnis zum Erwerb und zur Verwendung pyrotechnischer Gegenstände. Für den Nachweis der Fachkunde gilt § 9 Abs. 1 und 2 entsprechend.
(4) Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn der Antragsteller 1.
nicht Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes ist oder
2.
nicht seit mindestens drei Jahren seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt ununterbrochen im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat.

(5) Die zuständige Behörde kann für den Einzelfall eine Ausnahme von dem Alterserfordernis des Absatzes 3 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe c zulassen, wenn öffentliche Interessen nicht entgegenstehen.

(6) Absatz 1 gilt nicht für die bestimmungsgemäße Verwendung zugelassener pyrotechnischer Gegenstände zur Gefahrenabwehr und bei Rettungsübungen.



§ 28 Anwendbare Vorschriften



Für den Umgang und den Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen in anderen als den in § 7 Abs. 1 bezeichneten Fällen gelten die §§ 13, 15 Abs. 1, 3 und 6, § 16 Abs. 1 und 2, §§ 17, 19 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2, § 22 Abs. 1 bis 4, §§ 23, 24 Abs. 1 und 2 Nr. 4 sowie § 26 Abs. 1 entsprechend. § 26 Abs. 2 gilt mit der Maßgabe, dass die dort vorgeschriebene Anzeige nur der zuständigen Behörde zu erstatten ist.



§ 29 Ermächtigungen



Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates für den Umgang und den Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen in anderen als den in § 7 Abs. 1 bezeichneten Fällen 1.
zum Schutze von Leben, Gesundheit und Sachgütern des Verwenders oder Dritter zu bestimmen,a)
dass die in der Rechtsverordnung nach § 9 Abs. 3 erlassenen Vorschriften anzuwenden oder an den Nachweis der Fachkunde besondere Anforderungen zu stellen sind,
b)
dass und in welcher Weise der Erlaubnisinhaber Aufzeichnungen über explosionsgefährliche Stoffe zu führen, aufzubewahren und der zuständigen Behörde vorzulegen hat,
2.
zum Schutze der in Nummer 1 bezeichneten Rechtsgüter sowie zum Schutze vor erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen zu bestimmen,a)
welche Maßnahmen zur Erfüllung der sich aus § 24 Abs. 1 ergebenden Pflichten zu treffen sind,
b)
nach welchen Sicherheitsvorschriften explosionsgefährliche Stoffe außerhalb eines Lagers aufbewahrt werden dürfen,
c)
dass bestimmte Anzeigen zu erstatten und ihnen bestimmte Unterlagen beizufügen sind,
3.
zum Schutze der in Nummer 1 bezeichneten Rechtsgüter zu bestimmen, welche Pflichten der Erlaubnisinhaber bei explosionsgefährlichen Stoffen zum Laden von Patronenhülsen oder zum Vorderladerschießen zu erfüllen hat.



Abschnitt VI
Überwachung des Umgangs und des Verkehrs


Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 30 Allgemeine Überwachung



Der Umgang und der Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen unterliegen der Überwachung durch die zuständige Behörde.



§ 31 Auskunft, Nachschau



(1) Der Inhaber eines Betriebes, der mit explosionsgefährlichen Stoffen umgeht oder den Verkehr mit ihnen betreibt und die mit der Leitung des Betriebes, einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle beauftragten Personen sowie Personen, die einer Erlaubnis nach § 27 bedürfen, haben der zuständigen Behörde die für die Durchführung des Gesetzes erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

(2) Die von der zuständigen Behörde mit der Überwachung beauftragten Personen sind befugt, Grundstücke, Betriebsanlagen, Geschäftsräume, Beförderungsmittel und zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung auch Wohnräume des Auskunftspflichtigen zu betreten, dort Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen und die geschäftlichen Unterlagen des Auskunftspflichtigen einzusehen. Die Beauftragten sind berechtigt, gegen Empfangsbescheinigung Proben nach ihrer Auswahl zu fordern oder zu entnehmen, soweit dies zur Überwachung erforderlich ist. Soweit der Betriebsinhaber nicht ausdrücklich darauf verzichtet, ist ein Teil der Probe amtlich verschlossen oder versiegelt zurückzulassen. Der Auskunftspflichtige hat die Maßnahmen nach Satz 1 und 2 zu dulden. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.

(3) Der zur Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.

(4) Die Absätze 1 bis 3 sind entsprechend anzuwenden auf Personen, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie unbefugterweise mit explosionsgefährlichen Stoffen umgehen oder den Verkehr mit diesen Stoffen betreiben.

 

§ 32 Anordnungen der zuständigen Behörden



(1) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall anordnen, welche Maßnahmen zur Durchführung des § 24 und der auf Grund des § 25 oder § 29 erlassenen Rechtsverordnungen zu treffen sind. Dabei können auch Anordnungen getroffen werden, die über die auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 oder § 29 gestellten Anforderungen hinausgehen, soweit dies zum Schutze von Leben, Gesundheit und Sachgütern Beschäftigter oder Dritter erforderlich ist.

(2) Führt ein Zustand, der den Vorschriften dieses Gesetzes oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung, einer Nebenbestimmung der Erlaubnis, einer nachträglich angeordneten Auflage oder den Anordnungen nach Absatz 1 widerspricht, eine erhebliche Gefährdung der Beschäftigten oder Dritter herbei, so kann die zuständige Behörde anordnen, dass der Umgang und der Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen bis zur Herstellung des ordnungsgemäßen Zustandes eingestellt werden.

(3) Wird eine Tätigkeit nach § 7 oder § 27 ohne die erforderliche Erlaubnis ausgeübt, so kann die zuständige Behörde die Fortsetzung dieser Tätigkeit untersagen.

(4) Die zuständige Behörde hat den Umgang oder Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen, soweit diese Tätigkeit auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 4 ohne Erlaubnis ausgeübt werden darf, ganz oder teilweise zu untersagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Betriebsinhaber oder eine mit der Leitung des Betriebes, einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle beauftragte Person oder der Inhaber der tatsächlichen Gewalt die erforderliche Zuverlässigkeit oder die persönliche Eignung nicht besitzt, sofern die Untersagung zum Schutz von Leben, Gesundheit und Sachgütern Beschäftigter oder Dritter erforderlich ist.

(5) Übt jemand eine Tätigkeit ohne die nach dem Gesetz erforderliche Erlaubnis oder Zulassung aus oder hat jemand Umgang oder Verkehr mit Explosivstoffen oder pyrotechnischen Gegenständen ohne den nach diesem Gesetz erforderlichen Konformitätsnachweis, so kann die zuständige Behörde anordnen, dass die explosionsgefährlichen Stoffe, über die der Betroffene die tatsächliche Gewalt noch ausübt, nicht mehr verwendet werden dürfen oder ihr nachgewiesen wird, dass die explosionsgefährlichen Stoffe innerhalb einer von ihr gesetzten Frist unbrauchbar gemacht oder einem Berechtigten überlassen worden sind. Nach Ablauf der Frist können die Stoffe sichergestellt und verwertet oder vernichtet werden. Ein Erlös aus der Verwertung der Stoffe steht dem bisher Berechtigten zu. Rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass ein Nichtberechtigter die explosionsgefährlichen Stoffe erwerben wird oder dass die Stoffe unbefugt verwendet werden, so können diese sofort sichergestellt werden.



§ 32a Mangelhafte explosionsgefährliche Stoffe und mangelhaftes Sprengzubehör



(1) Besteht der begründete Verdacht, dass ein nach § 5 zugelassener oder geprüfter und gekennzeichneter Stoff oder Gegenstand bei der bestimmungsgemäßen Verwendung eine Gefahr für Leben und Gesundheit Beschäftigter oder Dritter oder Sachgüter darstellt, so prüft die zuständige Behörde an einer Stichprobe, ob diese Stichprobe mit dem bei der Zulassung vorgelegten Prüfmuster oder mit dem Baumuster übereinstimmt. Wird die Übereinstimmung festgestellt, so prüft die zuständige Behörde, ob diese Stichprobe die in einer Rechtsverordnung nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a genannten Anforderungen erfüllt. Wird die Übereinstimmung nach Satz 1 nicht festgestellt oder sind die Anforderungen nach Satz 2 nicht erfüllt, so trifft die zuständige Behörde alle geeigneten vorläufigen Maßnahmen, um den Umgang und Verkehr mit dem explosionsgefährlichen Stoff oder dem Sprengzubehör sowie dessen Einfuhr zu verhindern oder zu beschränken. Die zuständige Behörde kann Personen, die den Stoff oder Gegenstand einführen, verbringen, vertreiben, anderen überlassen oder verwenden, diese Tätigkeit untersagen, wenn andere Maßnahmen nicht ausreichen.

(1a) (weggefallen)

(2) Wird der zuständigen Behörde von einer anderen Behörde, von einem Träger der gesetzlichen Unfallversicherung oder von der Bundesanstalt mitgeteilt, dass 1.
ein explosionsgefährlicher Stoff oder ein Sprengzubehör einen Mangel in seiner Beschaffenheit oder Funktionsweise aufweist, durch den beim Umgang eine Gefahr für Leben, Gesundheit oder Sachgüter Beschäftigter oder Dritter herbeigeführt werden kann oder
2.
bei dem Wiedergewinnen, Aufbewahren, Verwenden, Vernichten oder Überlassen an andere von explosionsgefährlichen Stoffen oder Sprengzubehör ein Schadensereignis eingetreten ist und begründeter Anlass zu der Annahme besteht, dass das Schadensereignis auf einen Mangel in dessen Beschaffenheit oder Funktionsweise zurückzuführen ist,
trifft sie erforderlichenfalls die geeigneten Maßnahmen nach Absatz 1. Die Bundesanstalt ist über die getroffenen Maßnahmen nach Satz 1 und nach Absatz 1 Satz 3 unverzüglich zu unterrichten.
(3) Die Bundesanstalt unterrichtet im Falle mangelhafter Explosivstoffe oder pyrotechnischer Gegenstände die Kommission der Europäischen Gemeinschaften unverzüglich über die getroffenen Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 unter Angabe der Gründe. Sie teilt insbesondere mit, ob der Mangel auf 1.
eine Nichteinhaltung der in einer Rechtsverordnung nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a genannten Anforderungen,
2.
eine unrichtige Anwendung harmonisierter Normen oder
3.
Mängel dieser harmonisierten Normen
zurückzuführen ist.
(4) Besteht der begründete Verdacht, dass ein Explosivstoff oder pyrotechnischer Gegenstand entgegen § 5 Absatz 1 Satz 3 gekennzeichnet und in Verkehr gebracht oder anderen überlassen worden ist, finden Absatz 1 Satz 3 und 4, Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 Satz 1 entsprechende Anwendung.



§ 33 Beschäftigungsverbot



(1) Beschäftigt der Erlaubnisinhaber als verantwortliche Person entgegen § 21 Abs. 2 eine Person, die nicht im Besitz eines Befähigungsscheines ist, so kann die zuständige Behörde dem Erlaubnisinhaber untersagen, diese Person beim Umgang oder Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen zu beschäftigen.

(2) Die Beschäftigung einer der in § 19 Abs. 1 Nr. 2 und 4 Buchstabe b und c bezeichneten Personen als verantwortliche Person kann dem Erlaubnisinhaber untersagt werden, wenn bei dieser Person ein Versagungsgrund nach § 8 Abs. 1 vorliegt.

(3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 kann die zuständige Behörde die Beschäftigung einer verantwortlichen Person auch dem Inhaber eines Betriebes untersagen, der nach dem Gesetz oder auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 4 ohne Erlaubnis den Umgang oder den Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen betreiben darf. Die Untersagung nach Satz 1 ist auch zulässig, wenn die verantwortliche Person ihre Tätigkeit auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 4 ohne Befähigungsschein ausüben darf.



Abschnitt VII
Sonstige Vorschriften



§ 34 Rücknahme und Widerruf



(1) Eine Erlaubnis, eine Zulassung und ein Befähigungsschein nach diesem Gesetz sind zurückzunehmen, wenn sie hätten versagt werden müssen.

(2) Eine Erlaubnis, eine Zulassung und ein Befähigungsschein nach diesem Gesetz sind zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Die genannten Berechtigungen können, außer nach den Vorschriften der Verwaltungsverfahrensgesetze, widerrufen werden, wenn inhaltliche Beschränkungen nicht beachtet werden. Die Erlaubnis nach § 7 darf nicht aus den Gründen des § 8 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a widerrufen werden.

(3) Die Erlaubnis nach § 7 ist ferner zu widerrufen, wenn 1.
mit der Leitung des Betriebes, einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle eine Person beauftragt oder bei einer juristischen Person eine nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung berufene Person zur Leitung des Umgangs oder des Verkehrs mit explosionsgefährlichen Stoffen bestellt wird, welche die erforderliche Fachkunde nicht besitzt,
2.
verantwortliche Personen nach § 19 Abs. 1 Nr. 3 oder 4 Buchstabe a beschäftigt werden, die keinen Befähigungsschein besitzen.

(4) Die Zulassung nach § 5 kann ferner widerrufen werden, 1.
wenn der Zulassungsinhaber pyrotechnische Gegenstände, sonstige explosionsgefährliche Stoffe oder Sprengzubehör abweichend von der in der Zulassung festgelegten Zusammensetzung oder Beschaffenheit einführt, verbringt, vertreibt, anderen überlässt oder verwendet,
2.
wenn die zugelassenen Stoffe oder Gegenstände nicht mehr hergestellt oder eingeführt und die auf Grund der Zulassung hergestellten oder eingeführten Stoffe oder Gegenstände nicht mehr vertrieben, anderen überlassen oder verwendet werden.

(5) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 haben keine aufschiebende Wirkung, sofern die Erlaubnis, die Zulassung oder der Befähigungsschein wegen des Nichtvorliegens oder Entfallens der Voraussetzungen nach §§ 8, 8a oder 8b zurückgenommen oder widerrufen wird.



§ 35 Abhandenkommen des Erlaubnisbescheides und des Befähigungsscheines, Folgen des Erlöschens, der Rücknahme und des Widerrufs



(1) Der Erlaubnis- und der Befähigungsscheininhaber haben der zuständigen Behörde den Verlust des Erlaubnisbescheides oder des Befähigungsscheines oder einer Ausfertigung unverzüglich anzuzeigen.

(2) Ist der Erlaubnisbescheid, der Befähigungsschein oder eine Ausfertigung in Verlust geraten, so sollen der Erlaubnisbescheid, der Befähigungsschein und sämtliche Ausfertigungen für ungültig erklärt werden. Die Erklärung der Ungültigkeit wird im Bundesanzeiger bekannt gemacht.



§ 36 Zuständige Behörden



(1) Die Landesregierungen oder die von ihnen durch Rechtsverordnung bestimmten Stellen können durch Rechtsverordnung die für die Ausführung dieses Gesetzes zuständigen Behörden bestimmen, soweit nicht Bundesbehörden zuständig sind. Wird eine Erlaubnis oder ein Befähigungsschein für den Umgang oder den Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen für die gleichen Tätigkeiten im gewerblichen und im Bereich der Bergaufsicht beantragt, so entscheidet hierüber die Erlaubnisbehörde, in deren Zuständigkeitsbereich die Tätigkeit begonnen werden soll, im Einvernehmen mit der für den anderen Bereich zuständigen Behörde. Die Erlaubnis und der Befähigungsschein gelten in diesem Fall auch für den Bereich der jeweils anderen Behörde. Die Erlaubnisbehörde nach Satz 2 entscheidet auch über nachträgliche Änderungen und Auflagen sowie die Rücknahme und den Widerruf der Erlaubnis oder des Befähigungsscheines.

(2) Hat der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder seinen Aufenthaltsort nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes, so ist die Behörde zuständig, in deren Bezirk der Antragsteller sich zuletzt aufgehalten hat oder künftig aufhalten will.

(3) Für die Erteilung, die Versagung, die Rücknahme oder den Widerruf einer Erlaubnis nach § 7 Abs. 1 ist die Behörde örtlich zuständig, in deren Bezirk sich die Hauptniederlassung befindet oder errichtet werden soll. Bezieht sich die Erlaubnis nur auf eine Zweigniederlassung, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem Ort dieser Niederlassung. Fehlt eine Niederlassung, so richtet sich die Zuständigkeit nach Absatz 2.

(4) Abweichend von den Absätzen 2 und 3 ist örtlich zuständig 1.
für Entscheidungen nach § 17 die Behörde, in deren Bezirk sich das Lager befindet oder errichtet werden soll,
2.
für Entscheidungen über Ausnahmen nach § 22 Abs. 4 Nr. 2 die Behörde, in deren Bezirk die Veranstaltung stattfinden soll,
3.
für Anordnungen nach § 32 Abs. 1 bis 3 auch die Behörde, in deren Bezirk die Tätigkeit ausgeübt werden soll,
4.
für erforderliche Maßnahmen nach § 32a Abs. 1 gegenüber dem im Geltungsbereich dieses Gesetzes ansässigen Hersteller oder Einführer die für dessen Hauptniederlassung zuständige Behörde, bei Gefahr im Verzug auch die Behörde, in deren Bezirk der Mangel festgestellt wird.

(5) Soweit nicht durch dieses Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes Abweichendes bestimmt ist, werden die nach Absatz 1 für die Ausführung dieses Gesetzes zuständigen Bundesbehörden vom Bundesministerium des Innern durch Rechtsverordnung bestimmt.

(6) Verwaltungsverfahren nach diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes können über eine einheitliche Stelle nach den Vorschriften der Verwaltungsverfahrensgesetze abgewickelt werden.



§ 37 Kosten



(1) Für Amtshandlungen, Prüfungen und Untersuchungen nach diesem Gesetz und nach den auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsverordnungen werden Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben.

(2) Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, für den Bereich der Bundesverwaltung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die gebührenpflichtigen Tatbestände näher zu bestimmen und dabei feste Sätze oder Rahmensätze zu bestimmen. Die Gebührensätze sind so zu bemessen, dass der mit den Amtshandlungen, Prüfungen und Untersuchungen verbundene Personal- und Sachaufwand gedeckt wird. Bei begünstigenden Amtshandlungen kann daneben die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert oder der sonstige Nutzen für den Gebührenschuldner angemessen berücksichtigt werden. Soweit der Gegenstand der Gebühr in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36) fällt, findet Satz 3 keine Anwendung; inländische Gebührenschuldner dürfen hierdurch nicht benachteiligt werden.

(3) In Rechtsverordnungen nach Absatz 2 kann bestimmt werden, dass die für die Prüfung oder Untersuchung zulässige Gebühr auch erhoben werden darf, wenn die Prüfung oder Untersuchung ohne Verschulden der prüfenden oder untersuchenden Stelle und ohne ausreichende Entschuldigung des Bewerbers oder Antragstellers zum festgesetzten Termin nicht stattfinden konnte oder abgebrochen werden musste. In der Rechtsverordnung können ferner die Kostenbefreiung, der Umfang der zu erstattenden Auslagen und die Kostenerhebung abweichend von den Vorschriften des Verwaltungskostengesetzes geregelt werden.



§ 38 (weggefallen)




§ 39 Beteiligung beim Erlass von Rechtsverordnungen



(1) Rechtsverordnungen nach den §§ 4 und 6, nach § 9 Abs. 3, § 16 Abs. 3 und § 22 Abs. 5 ergehen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie und dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und mit Zustimmung des Bundesrates. Rechtsverordnungen nach § 4 Satz 1 Nr. 5, § 9 Abs. 3 Nr. 2, § 13 Abs. 3 und § 29 Nr. 1 ergehen, soweit sie die Beförderung explosionsgefährlicher Stoffe betreffen, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung, Rechtsverordnungen nach § 13 Abs. 3 auch im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales. Soweit die Rechtsverordnungen nach § 4 Satz 1 Nr. 1 und 3 explosionsgefährliche Stoffe für medizinische oder pharmazeutische Zwecke betreffen, ergehen sie auch im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit.

(2) Rechtsverordnungen nach § 25 ergehen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern und mit Zustimmung des Bundesrates; soweit diese Rechtsverordnungen den Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen oder Sprengzubehör betreffen, ergehen sie auch im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie.



§ 39a Datenübermittlung an und von Meldebehörden



(1) Die für die Erteilung einer sprengstoffrechtlichen Erlaubnis zuständige Behörde teilt der für den Antragsteller/die Antragstellerin zuständigen Meldebehörde die erstmalige Erteilung einer Erlaubnis mit. Sie unterrichtet ferner diese Behörde, wenn eine Person über keine sprengstoffrechtliche Erlaubnis mehr verfügt. Ist eine Person am 1. September 2005 Inhaber einer Erlaubnis, soll die Mitteilung binnen drei Jahren erfolgen.

(2) Die Meldebehörden teilen den für die Erteilung einer sprengstoffrechtlichen Erlaubnis zuständigen Behörden Namensänderungen, Wegzug und Tod der Einwohner mit, für die das Vorliegen einer sprengstoffrechtlichen Erlaubnis gespeichert ist.

(3) Auf Inhaber eines Befähigungsscheines nach § 20 finden die Absätze 1 und 2 entsprechende Anwendung.



Abschnitt VIII
Straf- und Bußgeldvorschriften



§ 40 Strafbarer Umgang und Verkehr sowie strafbare Einfuhr



(1) Wer ohne die erforderliche Erlaubnis 1.
entgegen § 7 Abs. 1 Nr. 1 mit explosionsgefährlichen Stoffen umgeht,
2.
entgegen § 7 Abs. 1 Nr. 2 den Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen betreibt oder
3.
entgegen § 27 Abs. 1 explosionsgefährliche Stoffe erwirbt oder mit diesen Stoffen umgeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer 1.
entgegen § 15 Abs. 1 Satz 1 explosionsgefährliche Stoffe einführt, durchführt oder verbringt oder durch einen anderen einführen, durchführen oder verbringen lässt, ohne seine Berechtigung zum Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen oder zu deren Erwerb nachgewiesen zu haben,
2.
ein Lager ohne Genehmigung nach § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder nach einer wesentlichen Änderung ohne Genehmigung nach § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 betreibt,
3.
explosionsgefährliche Stoffea)
entgegen § 22 Abs. 1 Satz 2 an Personen vertreibt oder Personen überlässt, die mit diesen Stoffen nicht umgehen oder den Verkehr mit diesen Stoffen nicht betreiben dürfen,
b)
entgegen § 22 Abs. 1 Satz 3 innerhalb einer Betriebsstätte einer Person, die nicht unter Aufsicht oder nach Weisung einer verantwortlichen Person handelt oder noch nicht 16 Jahre alt ist, oder einer Person unter 18 Jahren ohne Vorliegen der dort bezeichneten Voraussetzungen überlässt,
c)
entgegen § 22 Abs. 2 einer anderen als dort bezeichneten Person oder Stelle überlässt,
d)
entgegen § 22 Abs. 3 einer Person unter 18 Jahren überlässt oder
e)
entgegen § 22 Abs. 4 Satz 1 vertreibt oder anderen überlässt.

(3) Wer wissentlich durch eine der in den Absätzen 1 oder 2 bezeichneten Handlungen Leib oder Leben eines anderen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(4) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 oder 2 fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.

(5) Die Tat ist nicht nach Absatz 1 Nummer 3 oder Absatz 2 Nummer 3 strafbar, wenn eine dort bezeichnete Handlung in Bezug auf einen nach § 5 Absatz 1 Satz 1 konformitätsbewerteten oder nach § 47 Absatz 2 oder Absatz 4 zugelassenen pyrotechnischen Gegenstand begangen wird.



§ 41 Ordnungswidrigkeiten



(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1.
entgegen § 2 Abs. 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
1a.
entgegen § 2 Abs. 4 Satz 1 Stoffe vertreibt, anderen überlässt oder verwendet,
1b.
entgegen § 2 Abs. 4 Satz 2 oder 3 explosionsgefährliche Stoffe einem anderen überlässt, ohne ihm einen Abdruck des Feststellungsbescheides zu übergeben,
1c.
entgegen § 5 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a oder Buchstabe c Explosivstoffe oder pyrotechnische Gegenstände einführt, verbringt, in Verkehr bringt, vertreibt, anderen überlässt oder verwendet,
1d.
entgegen § 5 Absatz 1 Satz 4 Explosivstoffe oder pyrotechnische Gegenstände in Verkehr bringt oder anderen überlässt,
2.
ohne Zulassung nach § 5 Absatz 3 Satz 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 6 Abs. 1 Nr. 1, sonstige explosionsgefährliche Stoffe oder Sprengzubehör einführt, verbringt, vertreibt, anderen überlässt oder verwendet,
3.
einer vollziehbaren Auflage nach § 5 Absatz 4 Satz 2 oder Satz 3, § 10 oder § 17 Abs. 3 oder einer vollziehbaren Anordnung nach § 32 Abs. 1, 2, 3, 4 oder 5 Satz 1, § 32a Abs. 1 Satz 4, Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 4 nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt,
3a.
(weggefallen)
3b.
(weggefallen)
4.
eine Anzeige nach § 12 Abs. 1 Satz 3, § 14, § 21 Abs. 4 Satz 1 oder 2, § 26 Abs. 1 oder Abs. 2 Satz 1 oder § 35 Abs. 1 Satz 1 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
4a.
entgegen § 15 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 25 Nummer 5 einen Nachweis nicht oder nicht rechtzeitig erbringt,
5.
entgegen § 15 Abs. 3 Satz 1 explosionsgefährliche Stoffe bei den zuständigen Behörden nicht anmeldet oder auf Verlangen nicht vorführt,
5a.
entgegen § 15 Abs. 6 Satz 1 und 2 die Verbringungsgenehmigung nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,
6.
gegen die Aufzeichnungspflicht nach § 16 Abs. 1 verstößt,
7.
ohne Genehmigung nach § 17 Abs. 1 ein Lager errichtet oder wesentlich ändert,
8.
als verantwortliche Person nach § 19 Abs. 1 Nr. 3 oder 4 Buchstabe a tätig wird, ohne einen Befähigungsschein zu besitzen,
9.
gegen die Vorschrift des § 21 Abs. 2 oder 3 über die Bestellung verantwortlicher Personen verstößt,
10.
explosionsgefährliche Stoffe vertreibt, verbringt oder anderen überlässt, ohne als verantwortliche Person bestellt zu sein (§ 22 Abs. 1 Satz 1),
11.
(weggefallen)
12.
gegen die Vorschrift des § 23 über das Mitführen von Urkunden verstößt,
12a.
entgegen § 24 Abs. 1 Satz 2 eine Anleitung oder den Stand der Technik nicht oder nicht richtet anwendet,
13.
(weggefallen)
14.
gegen die Vorschrift des § 31 Abs. 2 Satz 4 über die Duldung der Nachschau verstößt,
15.
eine für den Umgang oder Verkehr verantwortliche Person weiterbeschäftigt, obwohl ihm dies durch vollziehbare Verfügung nach § 33 untersagt worden ist,
16.
einer Rechtsverordnung nach § 6 Abs. 1, § 16 Abs. 3, § 25 oder § 29 Nr. 1 Buchstabe b, Nummer 2 oder 3 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
17.
entgegen einer landesrechtlichen Vorschrift über den Umgang oder den Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen, auf den das Sprengstoffgesetz vom 25. August 1969 nicht anzuwenden war, oder entgegen einer auf Grund einer solchen Rechtsvorschrift ergangenen vollziehbaren Anordnung mit explosionsgefährlichen Stoffen umgeht, diese Stoffe erwirbt, vertreibt oder anderen überlässt, soweit die Rechtsvorschrift für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist; die Verweisung ist nicht erforderlich, wenn die Rechtsvorschrift vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassen worden ist.

(1a) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine in § 40 Absatz 1 Nummer 3 oder Absatz 2 Nummer 3 bezeichnete Handlung in Bezug auf einen nach § 5 Absatz 1 Satz 1 konformitätsbewerteten oder nach § 47 Absatz 2 oder Absatz 4 zugelassenen pyrotechnischen Gegenstand begeht.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, 1b, 4, 6 oder 12 sowie 16, soweit sich die Rechtsverordnung auf Auskunfts-, Mitteilungs- oder Anzeigepflichten bezieht, mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro, in den übrigen Fällen des Absatzes 1 und in den Fällen des Absatzes 1a mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.

(3) Wird eine Zuwiderhandlung nach Absatz 1 Nummer 5a oder Nummer 12 von einem Unternehmen begangen, das im Geltungsbereich des Gesetzes weder seinen Sitz noch eine geschäftliche Niederlassung hat, und hat auch der Betroffene im Geltungsbereich des Gesetzes keinen Wohnsitz, so ist Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten das Bundesamt für Güterverkehr.



§ 42 Strafbare Verletzung von Schutzvorschriften



Wer durch eine in § 41 Absatz 1 Nummer 1a, 1c, 1d, 2, 3 oder Nummer 15 oder eine in § 41 Absatz 1a bezeichnete vorsätzliche Handlung das Leben oder die Gesundheit eines anderen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.



§ 43 Einziehung



Ist eine Straftat nach § 40 oder § 42 oder eine Ordnungswidrigkeit nach § 41 begangen worden, so können 1.
Gegenstände, auf die sich die Straftat oder Ordnungswidrigkeit bezieht, und
2.
Gegenstände, die zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind,
eingezogen werden. § 74a des Strafgesetzbuchs und § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind anzuwenden.


Abschnitt IX
Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung



§ 44 Rechtsstellung der Bundesanstalt



(1) Die Bundesanstalt ist eine bundesunmittelbare, nicht rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie; sie ist eine Bundesoberbehörde.

(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Vorschriften über die vertragliche Inanspruchnahme der Bundesanstalt und die Gebühren und Auslagen für ihre Nutzleistungen zu erlassen. Die Gebühren sind nach dem Personal- und Sachaufwand für die Nutzleistung der Bundesanstalt unter Berücksichtigung ihres wirtschaftlichen Wertes für den Antragsteller zu bestimmen. Der Personalaufwand kann nach der Zahl der Stunden bemessen werden, die Bedienstete der Bundesanstalt für Prüfungen bestimmter Arten von Prüfgegenständen durchschnittlich benötigen. Die Gebühr kann auch für eine Amtshandlung erhoben werden, die nicht begonnen oder nicht zu Ende geführt worden ist, wenn die Gründe hierfür von demjenigen zu vertreten sind, der die Amtshandlung veranlasst hat.

(3) Zur Abgeltung mehrfacher gleichartiger Nutzleistungen für denselben Antragsteller können Pauschgebühren vorgesehen werden. Bei der Bemessung der Pauschgebührensätze ist der geringere Umfang des Verwaltungsaufwandes zu berücksichtigen.



§ 45 Aufgaben der Bundesanstalt



Die Bundesanstalt ist zuständig für 1.
die Weiterentwicklung von Sicherheit in Technik und Chemie, einschließlich der Durchführung von Forschung und Entwicklung in den Arbeitsgebieten,
2.
die Durchführung und Auswertung physikalischer und chemischer Prüfungen von Stoffen und Anlagen einschließlich der Bereitstellung von Referenzverfahren und -materialien,
3.
die Förderung des Wissens- und Technologietransfers in den Arbeitsgebieten,
4.
die Durchführung der ihr durch dieses Gesetz zugewiesenen Aufgaben.



Abschnitt X
Übergangs- und Schlussvorschriften



§ 46 Fortgeltung erteilter Erlaubnisse



Erlaubnisse und Befähigungsscheine, die nach dem Sprengstoffgesetz vom 25. August 1969 (BGBl. I S. 1358) erteilt worden sind, gelten im bisherigen Umfang als Erlaubnisse und Befähigungsscheine im Sinne dieses Gesetzes.



§ 47 Übergangsvorschriften



(1) Eine vor Inkrafttreten des Sprengstoffgesetzes vom 25. August 1969 (BGBl. I S. 1358) erteilte Zulassung zum Vertrieb, zum Überlassen oder zur Verwendung von sonstigen explosionsgefährlichen Stoffen oder von Sprengzubehör gilt in dem in § 1 bezeichneten Anwendungsbereich als Zulassung im Sinne des § 5 dieses Gesetzes.

(2) Pyrotechnische Gegenstände nach § 5, für die vor dem 1. Oktober 2009 eine Zulassung erteilt wurde, dürfen auch weiterhin, längstens jedoch bis zum 3. Juli 2017 im Geltungsbereich dieses Gesetzes hergestellt, eingeführt, verbracht, vertrieben, anderen überlassen oder verwendet werden. Die Kennzeichnung dieser Gegenstände erfolgt nach Maßgabe der bis zum 30. September 2009 geltenden Bestimmungen.

(3) Absatz 2 Satz 1 findet entsprechende Anwendung für 1.
pyrotechnische Gegenstände der Klasse IV, für die vor dem 1. Oktober 2009 eine Lagergruppenzuordnung vorgenommen oder bis zum 1. Oktober 2009 bei der Bundesanstalt beantragt wurde,
2.
pyrotechnische Gegenstände der Kategorie 4, für die vor dem 4. Juli 2013 eine Lagergruppenzuordnung vorgenommen oder bis zum 4. Juli 2013 bei der Bundesanstalt beantragt wurde
und für die die Durchführung des Qualitätssicherungsverfahrens nach § 20 Absatz 4 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz in der bis zum 1. Oktober 2009 geltenden Fassung nachgewiesen ist.
(4) Abweichend von Absatz 2 behalten Zulassungen 1.
von pyrotechnischen Gegenständen für Kraftfahrzeuge ihre Gültigkeit bis zu ihrem Auslaufen,
2.
von pyrotechnischen Gegenständen nach § 5 Absatz 2, die vor dem 1. Oktober 2009 von der Bundesanstalt erteilt wurden, ihre Gültigkeit.



§ 47a Übergangsvorschrift zu den §§ 8 bis 8b und 34



(1) § 34 Abs. 2 findet bis zum 31. Dezember 2009 mit der Maßgabe Anwendung, dass für den Widerruf vor dem 1. September 2005 erteilter Erlaubnisse oder Befähigungsscheine die vor dem 1. September 2005 geltenden Bestimmungen Anwendung finden. Satz 1 gilt entsprechend für die Verlängerung von Erlaubnissen oder Befähigungsscheinen.

(2) Absatz 1 findet keine Anwendung in den Fällen des § 8a Abs. 2 Nr. 2 bis 4 und des § 8b Abs. 1 Nr. 1 bis 3.



§ 48 Bereits errichtete Sprengstofflager



Lager für explosionsgefährliche Stoffe, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits errichtet oder genehmigt waren, bedürfen keiner Genehmigung nach § 17 Abs. 1. Soweit nach § 17 und den auf Grund des § 25 erlassenen Rechtsverordnungen an die Errichtung und den Betrieb von Lagern für explosionsgefährliche Stoffe Anforderungen zu stellen sind, die über die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gestellten Anforderungen hinausgehen, kann die zuständige Behörde verlangen, dass die bereits errichteten oder genehmigten Lager den Vorschriften dieses Gesetzes entsprechend geändert werden, wenn 1.
die Lager erweitert oder wesentlich verändert werden sollen,
2.
Beschäftigte oder Dritte gefährdet sind oder
3.
dies zur Abwehr von sonstigen erheblichen Gefahren für die öffentliche Sicherheit erforderlich ist.



§ 49 Anwendbarkeit anderer Vorschriften



(1) Auf die den Vorschriften dieses Gesetzes unterliegenden Gewerbebetriebe ist die Gewerbeordnung insoweit anzuwenden, als nicht in diesem Gesetz besondere Vorschriften erlassen worden sind.

(2) (weggefallen)

(3) (weggefallen)



§ 50 (Änderung anderer Vorschriften)

§ 51 Nicht mehr anwendbare Vorschriften


(1) Soweit sie nicht bereits auf Grund des § 39 des Sprengstoffgesetzes vom 25. August 1969 außer Kraft getreten sind, treten außer Kraft
1. ...
2. ...
3. ... 4.
sonstige landesrechtliche Vorschriften, deren Gegenstände in diesem Gesetz geregelt sind oder die ihm widersprechen.

(2) Soweit sich die in Absatz 1 Nr. 4 bezeichneten Rechtsvorschriften auf Gegenstände beziehen, die durch Rechtsverordnungen auf Grund dieses Gesetzes zu regeln sind, treten diese Vorschriften erst mit Inkrafttreten der entsprechenden Rechtsverordnungen außer Kraft.

 

 

Abbrennen von Feuerwerken (BGR 222)

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IInhaltsverzeichnis Seite

Vorbemerkung
1 Anwendungsbereich
2 Begriffsbestimmungen
3 Gefährdungsbeurteilung/Unterweisung
3.1 Gefährdungsbeurteilung
3.2 Unterweisung
3.3 Betriebsanweisung
4 Planung eines Feuerwerkes
4.1 Besichtigung des Abbrennplatzes, Lageplan
4.2 Eignung des Abbrennplatzes
4.3 Beförderung zum Abbrennplatz
4.4 Bereitstellung von explosionsgefährlichem Material auf dem Abbrennplatz
5 Sicherheitsmaßnahmen auf dem Abbrennplatz
5.1 Allgemeine Sicherheitsbestimmungen für das Aufbauen und Abbrennen von
Feuerwerken
5.2 Überprüfung der Sicherheitsmaßnahmen
5.3 Absperrung
5.4 Feuerlöschmittel
5.5 Windeinflüsse
5.6 Hilfsgeräte
5.7 Pyrotechnische Anzündleitungen
5.8 Elektrische Anzündmittel
5.9 Elektrische Anzündanlagen
5.10 Bomben, Bombetten und Feuertöpfe
5.11 Raketen
5.12 Frontstücke
5.13 Knallkörper
5.14 Bengalische Beleuchtungen
5.15 Römische Lichter und Bombettenrohre
5.16 Feuerwerksbatterien, die auf dem Abbrennplatz geladen werden
5.17 Fertig konfektionierte Feuerwerksbatterien
5.18 Steigende Kronen
5.19 Beschädigte Feuerwerkskörper
6 Zusätzliche Bestimmungen für Feuerwerke auf Schwimmenden Anlagen, Wasserfahrzeugen,
Kai-Anlagen und Stegen
6.1 Auswahl und Ausrüstung
6.2 Aufbau und Abbrennen
6.2.1 Allgemeine Sicherheitsbestimmungen
6.2.2 Aufbau
6.2.3 Abbrennen
6.2.4 Witterungseinflüsse
7 Zusätzliche Bestimmungen für Feuerwerke auf Bauwerken
7.1 Anforderungen an das Bauwerk
7.2 Aufbau und Abbrennen
8 Maßnahmen nach Beendigung des Feuerwerkes
8.1 Absuche
8.2 Versager
9 Zeitpunkt der Anwendung
Anhang 1: Zu berücksichtigende Bestimmungen aus anderen Rechtsgebieten
1.1 Sprengstoffrecht
1.2 Transportrecht
1.3 Luftverkehrsordnung
Anhang 2: Muster für einen Bericht über eine Abbrennplatzbesichtigung
Anhang 3: Vorschriften und Regeln
Stichwortverzeichnis


Berufsgenossenschaftliche Regeln für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit
(BG-Regeln) sind Zusammenstellungen bzw. Konkretisierungen von Inhalten z.B. aus
·  staatlichen Arbeitsschutzvorschriften (Gesetze, Verordnungen)
und/oder
·  berufsgenossenschaftlichen Vorschriften (Unfallverhütungsvorschriften)
und/oder
·  technischen Spezifikationen
und/oder
·  den Erfahrungen berufsgenossenschaftlicher Präventionsarbeit.

Vorbemerkung

BG-Regeln richten sich in erster Linie an den Unternehmer und sollen ihm Hilfestellung bei
der Umsetzung seiner Pflichten aus staatlichen Arbeitsschutzvorschriften und/oder Unfallverhütungsvorschriften
geben sowie Wege aufzeigen, wie Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren vermieden werden können.
Der Unternehmer kann bei Beachtung der in den BG-Regeln enthaltenen Empfehlungen davon ausgehen, dass er die in Unfallverhütungsvorschriften geforderten Schutzziele erreicht.
Andere Lösungen sind möglich, wenn Sicherheit und Gesundheitsschutz in gleicher Weise gewährleistet sind. Sind zur Konkretisierung staatlicher Arbeitsschutzvorschriften von
den dafür eingerichteten Ausschüssen technische Regeln ermittelt worden, sind diese vorrangig zu beachten.
Werden verbindliche Inhalte aus staatlichen Arbeitsschutzvorschriften und/oder aus Unfallverhütungsvorschriften
wiedergegeben, sind sie durch Fettdruck kenntlich gemacht oder im Anhang zusammengestellt. Erläuterungen, insbesondere beispielhafte Lösungsmöglichkeiten,
sind durch entsprechende Hinweise in Kursivschrift gegeben.



1 Anwendungsbereich
1.1 Diese BG-Regel gilt für das Abbrennen von Feuerwerken unter Verwendung
von pyrotechnischen Gegenständen der Klassen II, III, IV, T1 und T2 gemäß
Sprengstoffgesetz.

1.2 Diese BG-Regel findet keine Anwendung für das Verwenden pyrotechnischer
Gegenstände in Theatern oder vergleichbaren Einrichtungen und in Film- oder
Fernsehproduktionsstätten.
Daneben sind die entsprechenden sprengstoffrechtlichen Bestimmungen, insbesondere
die Bestimmungen der Anlage 1.3 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift
zum Sprengstoffgesetz (SprengVwV) in der jeweils gültigen Fassung zu beachten und anzuwenden.

2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser BG-Regel werden folgende Begriffe bestimmt:
Abbrennplatz ist eine Fläche, die für das Aufstellen der Hilfs- und Abschussgeräte
zum Abbrennen eines Feuerwerkes benötigt wird (Platz zum Aufbau und Laden des Feuerwerkes).
1. Absperrbereich (Nahbereich) ist der Bereich, der für die Zeit der Bereitstellung
und des Aufbaues des Feuerwerkes durch den zur Allgemeinheit oder Nachbarschaft bestehenden Abstand gebildet wird.(Siehe auch Nr. 12)
2. Aufbauen sind alle Arbeiten auf dem Abbrennplatz, die notwendig sind,um ein Feuerwerk zu ermöglichen. Hierzu gehören auch das Entladen des
Transportfahrzeuges sowie der Transport vom Fahrzeug zum Abbrennplatz.

3. Bodenfeuerwerk sind pyrotechnische Gegenstände, die sich beim Abbrennen
nicht von ihrer Halterung ablösen.
Siehe Nummer 1.2 der Anlage 1.3 zur Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Sprengstoffgesetz (SprengVwV) (Entwurf).

4. Brückenanzünder A,U sind elektrische Anzünder für pyrotechnische Zwecke, bei denen ein mit elektrischen Anschlussdrähten versehener Widerstandsdraht
mit einer geringen Menge eines pyrotechnischen Satzes umhüllt ist.
Brückenanzünder A Brückenanzünder U Brückenwiderstand 0,8 – 2,0 Ohm 0,4 – 0,8 Ohm, Auslösestromstärke innerhalb 10 ms 0,6 Ampere 1,3 Ampere
Nichtauslösestromstärke innerhalb 5 Min.0,18 Ampere 0,45 Ampere, Siehe 1. SprengV, Anlage 1, Nr. 1.3.5.6

5. Explosionsgefährliche Stoffe sind Stoffe oder Zubereitungen, die durch eine nicht außergewöhnliche thermische, mechanische oder andere Beanspruchung
zur Explosion gebracht werden können, soweit sie zur Verwendung als pyrotechnische Sätze bestimmt sind. Den pyrotechnischen Sätzen
stehen bei der Anwendung des Sprengstoffgesetzes gleich
1. pyrotechnische Gegenstände,
2. explosionsgefährliche Stoffe, die zur Herstellung pyrotechnischer Sätze bestimmt sind,
3. Anzündmittel
Siehe § 1 Sprengstoffgesetz.

6. Fliegende Bauten sind bauliche Anlagen, die geeignet und dazu bestimmt sind, wiederholt aufgestellt und zerlegt zu werden. Als Fliegen
de Bauten gelten auch Wagen, die durch Zu- und Anbauten in ihrer Form wesentlich verändert und betriebsmäßig ortsfest genutzt werden,
z.B. Schieß-, Ausspielungs- und Verkaufswagen.

Fliegende Bauten sind z.B. Karussells, Luftschaukeln, Riesenräder, Rollen-,Gleit- und Rutschbahnen, Tribünen, Buden und Zelte, Bauten für Wanderausstellungen,
bauliche Anlagen für artistische Vorführungen in der Luft und ähnliche Anlagen.

7. Höhenfeuerwerk sind Gegenstände, die sich beim Abbrennen von ihrer Halterung lösen, oder mit dafür vorgesehenen Vorrichtungen abgeschossen werden.

8. Schutzabstand (Fernbereich) ist der zwischen Abschussmittel bzw. pyrotechnischem Gegenstand und Publikum, unbeteiligten Dritten und brandempfindlichen
Objekten einzuhaltende horizontale Abstand.
Siehe Nummer 2.1 der Anlage 1.3 zur Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Sprengstoffgesetz (SprengVwV). (Entwurf)

9. Schwimmende Anlagen sind Einrichtungen, die sich auf dem Wasser befinden,aber in der Regel nicht zur Fortbewegung eingerichtet oder bestimmt sind.
Dies sind z.B. Hellinge, Trockendocks, Schwimmdocks, fahrbare oder schwimmende Arbeitsplätze, Pontons, Schwimmtanks, Senkkästen, Tonnen,Stapellaufbühnen, Slipanlagen, Landebrücken, Wohnschiffe oder sog. Hoteloder
Gaststätten-Schiffe auf Dauerliegeplätzen, Laufstege, Gerüste, Treppentürme,Aussteifungen, Unterstützungen, Plattformen, Bohrvorrichtungen, Pallen,Befestigungsteile für Anschlagpunkte, Leinen, Hilfskonstruktionen, die für
die Durchführung schiffbaulicher Arbeiten erforderlich sind.

10. Schwimmende Geräte sind Schiffskörper oder Schwimmkörper mit ständig oder vorübergehend auf ihnen vorhandenen Hebezeugen, Arbeitsmaschinen,Stetigförderern, Getreidehebern oder ähnlichen Geräten.

11. Steighöhe ist der senkrechte Abstand zwischen der Abschussstelle und der Horizontalen durch den Gipfelpunkt (Maximum) der Flugbahn bzw.den Ort der Zerlegung von pyrotechnischen Gegenständen.
Siehe auch Nummer 6 “Effekthöhe”.

12. Stoppine, offen, gedeckt sind Anzündmittel, meistens bestehend aus Textilfäden oder Bändern, die mit einer definiert abbrennenden Masse– meist Schwarzpulverbrei – überzogen sind.
Offene Stoppinen brennen langsam ab. Die Brennzeit kann definiert gewählt werden zwischen 40 und 100 s/m.Gedeckte Stoppinen sind mit einem Papier- oder Kunststoffschlauch umhüllt. Die Brennzeit liegt dann bei weniger als 0,1 s/m. Sie “schlagen
durch” und werden für die schnelle Feuerleitführung und zur gleichzeitigen Anzündung mehrerer pyrotechnischer Gegenstände verwendet.

13. Verantwortliche Person
- Ist der Erlaubnisinhaber sind die Aufsichtspersonen, die zum Verbringen sowie zum Verwenden explosionsgefährlicher Stoffe, zu deren Überlassen an andere oder zum Empfang dieser Stoffe von anderen
bestellt sind,
- ist die Person, die beim Umgang und dem Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen außerhalb einer Betriebsstätte die tatsächliche Gewalt über die explosionsgefährlichen Stoffe ausübt.
Siehe § 19 Sprengstoffgesetz.

14. Wasserfahrzeuge sind See- und Binnenfahrzeuge mit Eigenantrieb.Dies sind z.B. Fahrgastschiffe, Frachtschiffe, Fischereifahrzeuge, Marinefahrzeuge,Yachten, Fähren, Schlepper, Bohrschiffe, Schwimmkrane,
-bagger und rammen, Hub- und Bohrinseln, Leichter, Prähme,schwimmende Geräte.

3 Gefährdungsbeurteilung, Unterweisung

3.1 Gefährdungsbeurteilung
3.1.1 Der Unternehmer hat eine Gefährdungsbeurteilung nach § 5 Arbeitsschutzgesetz durchzuführen und dabei insbesondere Gefährdungen, die von den eingesetzten pyrotechnischen Gegenständen und den verwendeten Geräten
ausgehen können, zu berücksichtigen.

3.1.2 Bei Feuerwerken auf besonderen Abbrennplätzen nach den Abschnitten 6 u. 7 sind in der Gefährdungsbeurteilung insbesondere folgende Punkte zu berücksichtigen:
- Windeinflüsse (insbesondere auf hohen Bauwerken unregelmäßig und gegebenenfalls böig aus wechselnden Richtungen. Stets stärkerer Wind als am Boden)
- Eingeschränkte Platzverhältnisse
- Eignung der Treppen und Durchgänge als Flucht- und Rettungswege und ihre Lage
- Absturzsicherungen
- Sicherung der Werkzeuge gegen Hinabfallen
- Bodenöffnungen (Abdecken)
- Andere brennbare Materialien (Beseitigen oder schützen)
- Zuluft- und Abluftöffnungen, Filteranlagen (Abdecken und Abschalten der Lüftungsanlage)
- Stolperstellen, insbesondere Blitzableiter, Drähte, Luken
- Verbot des Betretens bestimmter Flächen
- Elektrisch betriebene Anlagen
- Tragfähigkeit oder Brennbarkeit des Untergrundes

3.2 Unterweisung

3.2.1 Der Unternehmer hat die Beschäftigten anhand der Betriebsanweisung nach Abschnitt 3.1 über die bei den Arbeiten möglichen Gefährdungen, die zu treffenden
Sicherheitsmaßnahmen und das Verhalten im Gefahrfall sowie die erforderlichen Erste-Hilfe-Maßnahmen zu unterweisen. Die Unterweisungen sind mindestens jährlich sowie bei Änderungen oder Neuerstellung der Betriebsanweisung
durchzuführen.

3.2.2 Zeitpunkt und Umfang der Unterweisung sind zu dokumentieren und von den Beschäftigten durch Unterschrift zu bestätigen.

3.2.3 Vor Beginn der Aufbauarbeiten soll die Verantwortliche Person mit dem Personal eine Sicherheitsbesprechung durchführen. Dabei ist insbesondere die Arbeitsaufteilung festzulegen sowie das Verhalten bei unvorhersehbaren Ereignissen abzusprechen und Fluchtwege festzulegen. Die Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung
sind zugrunde zu legen.

3.2.4 Werden externe Hilfskräfte in die Arbeiten eingebunden, sind diese vorher über die von den Feuerwerkskörpern ausgehenden Gefährdungen zu unterweisen und müssen in die entsprechenden Arbeiten eingewiesen und beaufsichtigt
werden.

3.3 Betriebsanweisung

Als Betriebsanweisung kann diese BG-Regel verwendet werden, wenn sie um arbeitsplatztypische und auf die eingesetzten pyrotechnischen Gegenstände bezogene Aspekte ergänzt wird. Die Betriebsanweisung ist in der Sprache der
Beschäftigten abzufassen und von der Verantwortlichen Person mitzuführen.

4 Planung eines Feuerwerkes

4.1 Besichtigung des Abbrennplatzes, Lageplan

4.1.1 Sofern die örtlichen Gegebenheiten des Abbrennplatzes und seiner Umgebung unbekannt oder nicht ausreichend bekannt sind, ist der vorgesehene Abbrennplatz zu besichtigen und auf seine Tauglichkeit zu prüfen.
Über die Platzbesichtigung sollte ein Bericht angefertigt werden, der internen Zwecken und der Arbeitserleichterung dient (Muster siehe Anlage 2).
Es empfiehlt sich bei dieser Besichtigung die nach Landesrecht zuständige Behörde, und gegebenenfalls die Feuerwehr sowie die Grundstückseigentümer zu beteiligen. Dies gilt insbesondere für die Sondernutzung öffentlicher
Grün- und Erholungsanlagen, sowie für Landschafts- und Naturschutzgebiete. Soll das Feuerwerk in der Nähe von Bahnlinien oder schiffbaren Gewässern abgebrannt werden, sollten Vertreter des Bahnbetreibers sowie die Wasserschutzpolizei
und das Wasser- und Schifffahrtsamt hinzugezogen werden. Mit dem Bahnbetreiber sind gegebenenfalls Fahrplanlücken und mit der Wasserschutzpolizei erforderliche Absperrmaßnahmen abzusprechen (Drittschutz).
Siehe auch § 16 Abs. 6 Luftverkehrsverordnung.

4.1.2 Auch wenn der Platz bekannt ist, muss vor jedem Feuerwerk abgefragt werden, ob sich seit dem letzten Feuerwerk örtliche Veränderungen ergeben haben.
Die Anfrage kann sich z.B. an den Kunden, den Grundstückseigentümer oder die Ordnungsbehörde richten.

4.1.3 Besondere Wünsche des Veranstalters an das Feuerwerk dürfen nur erfüllt werden, wenn sie mit den Sicherheitsbestimmungen in Einklang zu bringen sind.

4.1.4 Für die Planung des Feuerwerks ist ein aktueller Lageplan zu erstellen. Im Lageplan sollten mindestens der Abbrennplatz, der Schutzabstand, am Abbrenntag vorhandene Fliegende Bauten, andere brandempfindliche Objekte
sowie zeitweilig eingerichtete Zusatzparkplätze eingezeichnet sein.

Brandempfindliche Objekte sind z.B. Häuser mit Reet- oder Strohdächern,Erntevorräte, erntereife Felder, trockene Wälder, Lager brennbarer Flüssigkeiten sowie Gastanks.
Siehe auch Nummer 2.1 der Anlage 1.3 zur Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Sprengstoffgesetz (SprengVwV) (Entwurf)

4.2 Eignung des Abbrennplatzes

Bei der Planung des Feuerwerkes sind insbesondere folgende Punkte zu beachten:
Bei der Wahl des Platzes und bei der Zusammenstellung des Programmes müssen die Bestimmungen der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Sprengstoffgesetz (SprengVwV) über die Schutzabstände und
über das Abbrennen in die Planung einbezogen werden.  Es dürfen nur solche Feuerwerkskörper geplant und nur solche Abschussgeräte vorgesehen werden, die für die vorliegende Bodenbeschaffenheit
geeignet sind.
Für das Abbrennen von Feuerwerken auf Schiffen, Pontons, Stegen oder ähnlichem sind zusätzlich die Sondervorschriften des Abschnittes 6 heranzuziehen.
Für das Abbrennen von Feuerwerken auf Bauwerken sind zusätzlich die
Sondervorschriften des Abschnittes 7 heranzuziehen.
Bei der Verwendung von aufsteigenden Effekten ist darauf zu achten, dass sich über den Abschuss-/Abbrand-Stellen keine Hindernisse befinden.
Hindernisse können z.B. sein: elektrische Leitungen, ausladende Äste von Bäumen oder Kräne  Wegen der Rauchentwicklung und wegen herab fallender Teile von Feuerwerkskörpern
ist auf die Windrichtung zu achten.  Bei Feuerwerken im Gebirge und im Winter ist auf Lawinengefahr durch Knalleinwirkung zu achten und die örtlich zuständige Stelle anzusprechen.

4.3 Beförderung zum Abbrennplatz
Alle Abschussmittel, die bereits vor dem Transport zum Abbrennplatz geladen werden, dürfen nur entsprechend den Beförderungsvorschriften versandmäßig verpackt und gekennzeichnet, befördert werden.

4.4 Bereitstellen von explosionsgefährlichen Stoffen auf dem Abbrennplatz

4.4.1 Explosionsgefährliche Stoffe sind so aufzubewahren, dass sie nicht unbeabsichtigt angezündet werden können.

4.4.2 Lose und offene Sätze dürfen erst unmittelbar vor Gebrauch aus den geschlossenen Behältnissen entnommen werden.

4.4.3 Schutzhülsen dürfen erst unmittelbar vor dem Anschließen/Verbinden oder Anzünden entfernt werden.

4.4.4 Explosionsgefährliche Stoffe sollten so lange wie möglich auf dem Fahrzeug belassen werden.

5 Sicherheitsmaßnahmen auf dem Abbrennplatz

5.1 Allgemeine Sicherheitsbestimmungen für das Aufbauen und Abbrennen von Feuerwerken Anlage 1.3 zur Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Sprengstoffgesetz (SprengVwV)

Das Feuerwerk darf nur unter Leitung einer Person aufgebaut und abgebrannt werden, die nach dem Sprengstoffgesetz zum Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen dieser Art berechtigt ist (Verantwortliche Person
nach § 19 SprengG).
Bei vorübergehender Abwesenheit der verantwortlichen Person ist der Aufbau zu unterbrechen und die Aufsicht und Bewachung einer zuverlässigen sowie körperlich und fachlich geeigneten Person über 18 Jahre zu übertragen.
Für jeden Abbrennplatz hat der Unternehmer eine Verantwortliche Person zu bestimmen.

5.2 Überprüfung der Sicherheitsmaßnahmen
Anlage 1.3 zur Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Sprengstoffgesetz (SprengVwV) Nr. 3.6 (Entwurf)
Vor dem Abbrennen des Feuerwerkes hat die Verantwortliche Person den sachgemäßen Aufbau des Feuerwerkes und die Sicherheitsmaßnahmen zu kontrollieren und zu protokollieren.

5.2.1 Bei der Überprüfung der Sicherheitsmaßnahmen sind die Bestimmungen dieses Abschnittes 5 zu Grunde zu legen.

Es empfiehlt sich, kurz vor dem Abbrennen nochmals eine Regiebesprechung durchzuführen. Eine vorbereitete Checkliste erleichtert diese Arbeit.

5.2.2 Der Aufbau und das Abbrennen des Feuerwerkes erfordern die Anwesenheit von mindestens zwei Personen; wobei eine Person auch eine geeignete Hilfskraft sein kann.

5.2.3 Für das Aufbauen sind so viele Personen einzusetzen, dass alle Arbeiten ohne Zeitdruck durchgeführt werden können.

5.2.4 Nur Personen, die am Aufbau des Feuerwerkes beteiligt sind oder berechtigte Personen, dürfen den Absperrbereich betreten.
Berechtigte Personen sind z.B. Vertreter der Aufsichtsbehörden oder durch die Verantwortliche Person autorisierte Personen.

5.2.5 Die Verantwortliche Person hat dafür zu sorgen, dass sich beim Abbrennen nur die hierfür erforderlichen Personen auf dem Abbrennplatz befinden.

5.2.6 Wird bei einem Feuerwerk von Hand und elektrisch angezündet, sind die Feuerwerkskörper und deren Abschussgeräte für Handanzündung von solchen für elektrische Anzündung räumlich getrennt aufzubauen.
Ist es räumlich nicht möglich, kann von dieser Forderung abgewichen werden,wenn bei der Sicherheitsbesprechung nach Abschnitt 3.2.3 die erhöhte Gefährdung berücksichtigt wird.

5.2.7 Der Bereich mit der elektrischen Anzündung darf während des Feuerwerkes nicht betreten werden. Dies gilt nicht beim Ausfall der elektrischen Anzündung.

5.2.8 Alle Beteiligten sind so einzusetzen, dass eine gegenseitige Gefährdung vermieden wird.

5.2.9 Während der Aufbauarbeiten darf auf dem Abbrennplatz nicht mit offenem Licht oder Feuer umgegangen werden.

5.2.10 Personen dürfen keinen Alkohol oder andere berauschende Mittel zu sich nehmen. Sie dürfen unter Einfluss von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln weder die Arbeit aufnehmen noch auf dem Abbrennplatz verbleiben.

5.2.11 Auf dem Abbrennplatz ist ein Verbandskasten bereitzuhalten, der auch Material zur Sofortversorgung von Verbrennungen enthalten muss.
Geeignet ist z.B. ein Verbandskasten nach DIN 13 157 C.

5.2.12 Alle Personen auf dem Abbrennplatz haben beim Abbrennen des Feuerwerks Schutzhelme zu tragen. Außerdem ist Schutzkleidung sowie Gehör- und Augenschutz zu benutzen. Die Forderungen der Sätze 1 und 2 gelten
nicht, wenn das Feuerwerk aus sicherer Entfernung gezündet wird. Siehe insbesondere BG-Regeln “Einsatz von Schutzkleidung” (BGR 189) und “Einsatz von Gehörschützern” (BGR 194).

5.2.13 Beim Aufbauen und beim Abbrennen des Feuerwerkes soll das Personal Schutzschuhe mit durchtrittsicheren, „antistatischen“ Sohlen tragen.Siehe auch BG-Regel “Benutzung von Fuß- und Beinschutz” (BGR 191).

5.2.14 Alle Arbeiten sind so auszuführen, dass das Personal durch ungewollte Frühzündungen nicht gefährdet wird. Es ist insbesondere darauf zu achten, dass sich keine Körperteile in der Ausstoßrichtung der pyrotechnischen Gegenstände
oder Effekte befinden.

5.2.15 An Steilküsten, Abhängen und Kai-Anlagen ist ein ausreichender Abstand zur Absturzkante festzulegen und abzusperren.Der Abstand sollte im Verlauf der Besichtigung des Abbrennplatzes in Absprache mit der zuständigen Behörde festgelegt werden. Geeignete Absperrungen
können z.B. erstellt werden durch Geländer, Ketten, Seile oder Trassierband (Flatterband).

5.3 Absperrung
Anlage 1.3 zur Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Sprengstoffgesetz (SprengVwV)Nr. 3.1 (Entwurf)
Der Platz zum Aufbau und Laden (Abbrennplatz) ist ab dem Beginn des Aufbauens des Feuerwerks nach allen Seiten so deutlich abzusperren oder zu kennzeichnen, dass Unbeteiligte die Platzgrenze ohne weiteres erkennen
können. Für die Vorbereitungs- und Aufbauzeit des Feuerwerks ist in der Regel eine Absperrung von 20 m ausreichend.
Die Absperrung kann z.B. durch Seile, Trassierband oder Sicherheitszeichen erfolgen.

5.3.1 Die Aufbauarbeiten müssen unterbrochen werden, wenn unbefugte Personen den abgesperrten Bereich betreten.
Während der Vorbereitungsarbeiten ist darauf zu achten,dass Passanten und Zuschauer hinter der Absperrung bleiben.
Eine besondere Gefährdung ist insbesondere beim Umgang mit offenen Anzündmitteln und Schwarzpulver beim Laden von Feuerwerksbatterien gegeben

5.4 Feuerlöschmittel
Anlage 1.3 zur Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Sprengstoffgesetz (SprengVwV)Nr. 3.2 (Entwurf)
Ab Beginn der Aufbauarbeiten müssen geeignete Feuerlöschmittel verwendungsbereit sein.
Geeignet sind z.B. mindestens 40 l Wasser oder Pulverlöscher mit mindestens 12 kg Gesamtfüllung. Es ist sicherzustellen, dass die Versicherten in
der Handhabung der Feuerlöschgeräte unterwiesen sind.Es wird empfohlen zum Löschen vorrangig Wasser einzusetzen.

5.5 Windeinflüsse

5.5.1 Beim Aufbau des Feuerwerkes ist die Windrichtung zu beachten und die Abbrandfolge gegen den Wind einzurichten. Wo dies nicht möglich ist, sind geeignete Abdeckungen zur Verhinderung von Frühzündungen anderer Gegenstände
vorzusehen. Die Abschussgeräte sind dann soweit voneinander aufzustellen, dass die Abdeckungen während des Feuerwerkes gefahrlos entfernt werden können.
Geeignete Abdeckungen sind z.B. Planen, Spezialpapiere oder Aluminiumfolie.

5.5.2 Kann auf Grund plötzlich erhöhter Windgeschwindigkeit der Schutzabstand nicht eingehalten werden, dürfen nur noch solche Feuerwerkskörper abgebrannt werden, die dem vorhandenen Schutzabstand entsprechen. Grundlage
für die Berechnung ist die Anlage 1.3, Nummer 2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Sprengstoffgesetz (SprengVwV) (Entwurf)

5.6 Hilfsgeräte
Hilfsgeräte und Abschussmittel sind vor dem Aufbau auf ihren ordnungsgemäßen Zustand zu kontrollieren. Dies bezieht sich sowohl auf die Unversehrtheit der Geräte als auch auf ihre Standsicherheit. Beschädigte Geräte dürfen
nicht verwendet werden.

5.7 Pyrotechnische Anzündleitungen

5.7.1 Anzündleitungen sind so zu verlegen und so zu befestigen, dass sie beim Abbrennen nicht “schlagen” und dadurch abreißen können.

5.7.2 Es ist sicherzustellen, dass die Verbindungen von Anzündleitungen, Vorbrennern und Feuerwerkskörpern so fest sind, dass sie während ihres Abbrandes
nicht auseinandergezogen werden können. Offene Stoppinen oder Litzen dürfen aus den Abbindungen nicht hervorschauen. Sie müssen gegebenenfalls durch geeignete Abdeckungen gegen Funkenflug gesichert werden.

5.7.3 Vorbrenner sind so anzubringen, dass durch sie keine anderen Anzündleitungen oder Gegenstände angezündet werden.

5.7.4 Vorbrenner und Anzündleitungen dürfen an die Abschussvorrichtung nicht angetackert oder angenagelt werden. Sie sind durch Clips, mit Draht, Schnur,
Klebeband, Kabelbindern oder ähnlichem zu befestigen.

5.7.5 Bei Folgezündungen sollten Anzündleitungen möglichst mehrfach untereinander verbunden werden, damit beim Abreißen einer Anzündleitung die Anzündung
der Gegenstände über eine Parallel- oder Rückleitung gewährleistet ist.

5.8 Elektrische Anzündmittel

5.8.1 Innerhalb eines Anzündkreises in Reihenschaltung dürfen nur Anzünder aus der gleichen Widerstandsgruppe verwendet werden.
Anzünder aus unterschiedlichen Widerstandsgruppen können Versager nach Die elektrische Anzündung kann in Reihen- oder Parallelschaltung erfolgen.
Das Verleiten der Anzündkreise in Reihenschaltung hat den Vorteil,dass Fehler im Anzündkreis hierbei besser aufzufinden sind als in Parallelschaltung.
Auf ausreichende Leistung der Anzündanlage ist zu achten.Es sind entweder nur U- oder nur A-Brückenanzünder zu verwenden.
Es empfiehlt sich, generell nur U-Brückenanzünder zu verwenden, da diese gegen Streuströme unempfindlicher sind.
Bei der Planung und beim Aufbau des Feuerwerkes sollten die besonderen Bedingungen der Einflüsse von Radar- und Funkanlagen bezüglich der Sicherung
der elektrischen Anzündung beachtet werden.

5.8.2 Bei elektrischen Zuleitungsdrähten aus Stahl muss der Durchmesser mindestens 0,6 mm, bei solchen aus Kupfer mindestens 0,5 mm betragen.
Siehe auch Anlage 1 Nr. 3.2 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz.

5.8.3 Zuleitungsdrähte aus Stahl müssen einen leitenden Überzug haben, der den Stahl vor Rost schützt und eine gut leitende Verbindung mit den anzuschließenden
Teilen gewährleistet.Siehe auch Anlage 1 Nr. 3.2 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz.

5.8.4 Die Zuleitungsdrähte müssen auf ihrer ganzen Länge isoliert sein. Die Isolierung muss bei bestimmungsgemäßer Verwendung mechanisch fest, thermisch
beständig und elektrisch durchschlagsicher sein. Siehe auch Anlage 1 Nr. 3.2 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz.

5.8.5 Elektrische Leitungen sind so zu verlegen, dass keine Stolperstellen entstehen.

5.9 Elektrische Anzündanlagen

5.9.1 Bei der Verwendung von so genannten “Nagelbrettern” ist darauf zu achten, dass das Holz des Brettes trocken ist, und dass die Nägel nicht unten aus
dem Brett herausragen. Dadurch wird vermieden, dass durch Kriechströme oder Kurzschluss, z.B.wenn das Brett auf dem Boden liegt, Frühanzündungen auftreten.

5.9.2 Während der Vorbereitungsarbeiten sollen die Anzündkreise kurzgeschlossen sein, wobei die Zündquelle entweder abgebaut oder durch einen Schalter
zweifelsfrei von den Anzündkreisen getrennt sein muss. Hierdurch wird sichergestellt, dass beim Anschließen der Anzündleitung an die Pole der Anzündanlage die Anlage stromlos ist.

5.9.3 Die Anzündanlage soll so eingerichtet sein, dass bei unvorhergesehenen Ereignissen eine Unterbrechung von programmierten Anzündabläufen jederzeit möglich ist.

5.9.4 Auf Durchgang darf erst geprüft werden, wenn die übrigen auf dem Abbrennplatz befindlichen Personen vorher informiert worden sind und den Gefahrenbereich
der zu prüfenden Abschusseinheit verlassen haben.

5.9.5 Das Prüfen der Anzündkreise auf Durchgang soll nur mit Prüfgeräten erfolgen,deren Messstrom-Stärke maximal 25 mA beträgt.

5.9.6 Reparaturen an Anzündanlagen und Messgeräten dürfen nur durch sachkundige Personen nach den geltenden Vorschriften erfolgen.
Sachkundiger ist, wer auf Grund seiner fachlichen Ausbildung und Erfahrung ausreichende Kenntnisse auf dem Gebiet der zu prüfenden Anlagen und Geräte
hat und mit den einschlägigen staatlichen Arbeitsschutzvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften und allgemein anerkannten Regeln der Technik
(z.B. BG-Regeln, DIN-Normen, VDE-Bestimmungen, technische Regeln anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum) soweit vertraut ist, dass er den arbeitssicheren Zustand der zu prüfenden Anlagen und Geräte beurteilen kann.

5.10 Bomben, Bombetten und Feuertöpfe

5.10.1 Bei Abschussrohren für Bomben, Bombetten und Feuertöpfe ist sicherzustellen, dass sich in ihnen keine Reste von vorangegangenen Abschüssen befinden.
Dies könnte dazu führen, dass die Effek te nicht die normale Steighöhe erreichen.

5.10.2 Es ist sicherzustellen, dass für jede Bombe oder Bombette bzw. für jeden Feuertopf ein passendes Abschussrohr des entsprechenden Kalibers vorhanden
ist. Hiermit soll verhindert werden, dass Bomben im Rohr weder klemmen noch zu viel Spiel aufweisen.

5.10.3 Das Nachladen von Bomben, Bombetten und Feuertöpfen während des Feuerwerkes ist nicht zulässig.

5.10.4 Rohre für den Abschuss von Bomben, Bombetten und Feuertöpfen müssen aus Werkstoffen bestehen, die die erforderliche Festigkeit und Splittersicherheit besitzen.
Geeignete Werkstoffe sind z.B. Pappe, Polyethylen, Polypropylen oder glasfaserverstärkte Kunststoffe.
Holzböden in Abschussrohren sollten keine größeren Trockenrisse aufweisen, weil dadurch ein Teil der Abschussenergie verloren gehen kann.
Die Festigkeit von Papprohren kann z.B. durch Nässe beeinträchtigt werden

5.10.5 Metallrohre dürfen nur für solche Bomben verwendet werden, für deren Abschuss die Festigkeit der vorstehend genannten Werkstoffe nicht ausreicht.

5.10.6 Für Bomben und Bombetten bis Kaliber 60 mm ohne Blitzladung dürfen auch Metallrohre verwendet werden.

5.10.7 Metallrohre sind unabhängig von den erforderlichen Schutzabständen durch geeignete Mittel so abzuschirmen, dass bei Rohrkrepierern keine Personen
durch Splitter gefährdet werden. Dies gilt nicht für die in Nr. 5.10.6 genannten Metallrohre. Geeignete Mittel sind z.B. Sandsäcke, starke Bohlen oder Schutzmauern oder
das Eingraben in den Erdboden oder Einsetzen in Fässer mit Sand bis zu mindestens 2/3 ihrer Länge.

5.10.8 Beim Eingraben von Rohren in den Erdboden ist darauf zu achten und durch entsprechende Maßnahmen sicherzustellen, dass kein Wasser in die Rohre eindringen kann.

5.10.9 In weichem Untergrund sind einzugrabende Rohre so mit geeigneten Widerlagern, wie Bohlen, großen Steinen zu unterlegen, dass die Rohre beim Abschuss
nicht in das Erdreich getrieben werden und dadurch die gewünschte Steighöhe der Bomben nicht erreicht wird.

5.10.10 Abschüsse von Bomben aus Metallrohren dürfen nur elektrisch aus sicherer Deckung heraus gezündet werden. Dies gilt nicht für Abschüsse aus den in Nr. 5.10.6 genannten Metallrohren.

5.10.11 Gestelle und Kästen für die Aufnahme von Abschussrohren müssen so stabil sein, dass die Rohre beim Abschuss nicht umkippen können. Sie sind so aufzustellen,
dass die darin befindlichen Rohre über dem Bodenuntergrund nicht hohl stehen. Sie sind möglichst mit der Schmalseite zum Publikum hin aufzubauen und gegebenenfalls mit Latten zu Blocks zusammenzufügen.

5.10.12 Es ist sicherzustellen, dass die Kästen nicht verrutschen können. Rutschgefahr besteht z.B. auf Beton, Kopfsteinpflaster, Schnee oder Eis.

5.10.13 Auf die Verwendung von Wasserbomben ist in der Sicherheitsbesprechung nach Abschnitt 3.2.3 gesondert einzugehen. Wasserbomben sind so zu verwenden,
dass sie sicher im Wasser landen. Es ist zu berücksichtigen, dass die Wurfweite der Bombe vom Spiel im Rohr, von der Länge des Rohres und vom Neigungswinkel abhängig ist.

5.11 Raketen

5.11.1 Raketengestelle und so genannte Girandolen sind kippsicher und so aufzubauen, dass die Raketen eine möglichst senkrechte Startrichtung erhalten.
Die Führungsösen/-löcher für die Raketenstäbe müssen so bemessen sein, dass die Raketenstäbe in ihnen nicht klemmen.
Auf stark gebogene Raketenstäbe ist besonders zu achten.

5.11.2 Raketen mit gebrochenen Leitstäben dürfen nicht verwendet werden. Raketenstäbe sollen parallel zur Raketenachse angebracht sein.

5.11.3 Raketen dürfen nicht in Richtung auf die Zuschauer abgeschossen werden. Es ist darauf zu achten, dass die Raketenreste auf freiem Gelände
herunterfallen. Windeinwirkungen sind zu berücksichtigen.

5.11.4 Abdeckungen von Girandolenkästen dürfen erst unmittelbar vor dem Anzünden entfernt werden. Es ist durch die Bauweise des Girandolenkastens oder
durch eine geeignete Abdeckung sicherzustellen, dass die Girandole nicht vorzeitig durch Funkenflug angezündet wird.

5.12 Frontstücke

5.12.1 Pfähle, Stangen, Gerüste für Frontstücke (Lichterbilder, Fächer, Sonnenräder) sind standsicher aufzustellen.
Großflächige Frontstücke sind windanfällig. Entsprechende Windlasten sind bei der Konstruktion und beim Aufbau der Gestelle und Masten zu berücksichtigen.

5.12.2 Die Sprühweite der Effekte ist zu berücksichtigen. Im Bereich des Funkenfluges dürfen sich keine brennbaren Materialien befinden.
Brennbare Materialien sind z.B. trockenes Gras oder Gebüsch oder andere aufgebaute Feuerwerkskörper.

5.12.3 Sind Montagearbeiten mit Leitern, Tritten oder Gerüsten notwendig, sind die entsprechenden Bestimmungen der Unfallverhütungsvorschrift “Leitern und
Tritte” (BGV D36) und die BG-Regel “Gerüstbau - Allgemeiner Teil” (BGR 165) zu beachten und anzuwenden.

5.13 Knallkörper

Bei der Verwendung von Bodenknallkörpern und Knallketten ist darauf zu achten, dass durch das Zerlegen der Knallkörper keine Steine des Untergrundes
fortgeschleudert werden.

5.14 Bengalische Beleuchtungen

Bengalische Beleuchtungen sind so zu montieren, dass durch die Flammen Bäume, Gebüsch oder anderer Pflanzenbewuchs nicht angezündet oder in anderer Weise in Mitleidenschaft gezogen werden.

5.15 Römische Lichter und Bombettenrohre

5.15.1 Diese Gegenstände dürfen zur Befestigung auf keinen Fall angenagelt werden.Sie sind in speziellen vorgefertigten Batteriekästen oder an Lattengestellen
anzudrahten oder mit Kabelbindern zu befestigen.

5.15.2 Es ist darauf zu achten, dass diese Gegenstände am Boden oder auf geeigneten Widerlagern aufsitzen.

5.16 Feuerwerksbatterien, die auf dem Abbrennplatz geladen werden

5.16.1 Bei Feuerwerksbatterien mit offener Anzündleitung ist durch geeignete Abdeckung sicherzustellen, dass die Anzündleitung durch Funkenflug nicht gefährdet ist.

5.16.2 Die Batterien müssen so konstruiert sein, dass während der Handhabung von der Ausstoßladung nichts aus den Rohren ausrieseln kann.


5.17 Fertig konfektionierte Feuerwerksbatterien

5.17.1 Fertig konfektionierte Feuerwerksbatterien sind grundsätzlich mit den Rohrmündungen nach oben zu transportieren. Bei falscher Lage der Batterien können die Effekte im Innern der Rohre verrutschen
und sich die Treibladung verlagern, so dass es zu ungenügenden Steighöhen kommen kann.

5.17.2 Die Batterien müssen so konstruiert sein, dass während der Handhabung und bei der Beförderung von der Ausstoßladung nichts aus den Rohren ausrieseln kann.

5.18 Steigende Kronen

5.18.1 Startvorrichtungen für Steigende Kronen sind so standfest aufzustellen, dass die geplante Startrichtung des Gegenstandes sichergestellt ist.

5.18.2 Es ist darauf zu achten, dass der ausgebrannte Gegenstand wieder auf freiem Gelände zu Boden fällt.

5.18.3 Eine mögliche Abdrift durch Windeinflüsse ist zu berücksichtigen.

5.19 Beschädigte Feuerwerkskörper
Wird vor dem Aufbau/Laden festgestellt, dass ein Gegenstand durch Beschädigung oder Nässe unbrauchbar geworden ist, darf dieser Gegenstand nicht verwendet werden. Er ist ordnungsgemäß verpackt, dem Hersteller/
Lieferanten zurückzugeben.

6 Zusätzliche Bestimmungen für Feuerwerke auf Schwimmenden Anlagen,Wasserfahrzeugen, Kai-Anlagen und Stegen

6.1 Auswahl und Ausrüstung

6.1.1 Schwimmende Anlagen und Wasserfahrzeuge, Kai-Anlagen und Stege dürfen nur verwendet werden, wenn sie für den vorgesehenen Zweck geeignet sind.
Auf die Zulassungsbestimmungen für Schwimmende Anlagen und Wasserfahrzeuge wird hingewiesen.
Zuständige Behörden sind für Seegewässer die Seeberufsgenossenschaft und für Binnengewässer die Schiffsuntersuchungskommission (SUK)

6.1.2
Unfallverhütungsvorschrift “Wasserfahrzeuge mit Betriebserlaubnis auf Binnengewässern” (BGV D19)

§ 7
Schanzkleider und Geländer
Gangborde, andere Verkehrswege und Arbeitsplätze müssen an den Wasserseiten und an den Ladeluken mit einem Geländer von mindestens 1
m Höhe, einem Schanzkleid von mindestens 70 cm Höhe oder einem Lukensüll von mindestens 70 cm Höhe versehen sein.Als Absturzsicherung ist der Regel ein 1 m hohes Geländer mit Handlauf,
Knieleiste und/oder zwischen Zug- und Fußleiste zu verwenden.Geländer können entfallen, wenn ein Bauelement über 70 cm hoch ist und die Funktion des Geländers ganz oder zumindest teilweise übernehmen kann. Im
Zweifelsfall ist mit der zuständigen Behörde die Art der Absturzsicherung festzulegen. Bauelemente sind z.B. die Bordwand des schwimmenden Gerätes oder der schwimmenden Anlage

6.1.3 Es ist darauf zu achten, dass Fußböden und Laufflächen von Verkehrswegen rutschfest sind.

6.1.4 Arbeitsstättenverordnung

Wasserfahrzeuge und schwimmende Anlagen auf Binnengewässern

§ 51 Anforderungen
(2) Auf Wasserfahrzeugen und schwimmenden Anlagen müssen die Räume, die von Arbeitnehmern betreten werden, und die Arbeitsplätze sicher
zugänglich sein. Räume, Arbeitsplätze und Verkehrswege müssen so beschaffen sein und bemessen sein, dass die Arbeitnehmer sich unbehindert
und ungefährdet bewegen können. Räume müssen so beschaffen sein, dass sich die Arbeitnehmer bei Gefahr schnell in Sicherheit bringen und schnell gerettet werden können.

6.1.5 Die Tragkonstruktion des vorgesehenen Abbrennplatzes und der Belag müssen so beschaffen sein, dass sie die auf sie wirkenden Belastungen aufnehmen. Dies gilt insbesondere für den Rückstoß beim Abschuss.

6.2 Aufbau und Abbrennen

6.2.1 Allgemeine Sicherheitsbestimmungen
6.2.1.1 Einstiegluken, Mannlöcher oder sonstige Öffnungen sind abzudecken oder mit einer Absturzsicherung zu versehen. Durch geeignete Maßnahmen ist sicherzustellen,
dass keine brennenden oder glimmenden Teile in den Schiffskörper hineinfallen können.

6.2.1.2 Die Decksaufbauten auf schwimmenden Anlagen dürfen die Arbeiten nicht gefährden. Nicht erforderliches brennbares Material sowie andere Gefahrstoffe
dürfen nicht vorhanden sein.

6.2.1.3 Wenn der Abbrennplatz nur mit Hilfe eines Wasserfahrzeuges erreicht werden kann ist sicherzustellen, dass während der gesamten Arbeitszeit ein betriebsbereites
Wasserfahrzeug zu Hilfs- und Rettungszwecken zur Verfügung steht.

6.2.1.4 Durch geeignete Einrichtungen ist sicherzustellen, dass jederzeit eine störungsfreie Kommunikation mit dem Rettungsdienst, der Feuerwehr, der Wasserschutzpolizei
und gegebenenfalls mit dem Schiffsführer möglich ist.

6.2.1.5 Beim Unterfahren von Brücken mit Fahrzeugen, die mit Feuerwerk beladen sind, ist das Feuerwerk durch geeignete Mittel vor herabfallenden Teilen, wie
Zigarettenkippen, zu schützen.Geeignete Mittel sind z.B. Planen, Alufolie.

6.2.2 Aufbau

6.2.2.1 Beim Aufbau des Feuerwerkes sind zugelassene Rettungsmittel, wie Rettungsringe mit Leine, bereitzuhalten. Ist keine Absturzsicherung vorhanden,
sind bereits beim Aufbau Schwimmwesten zu tragen.

6.2.2.2 Feuerwerke sind so aufzubauen, dass ein ausreichender Abstand zwischen den Abschussmitteln und ein geradliniger in der Breite der Anzahl der Personen
angepasster Fluchtweg gewährleistet wird.

6.2.2.3 Die Abschussmittel sind so aufzustellen und so zu befestigen, dass sie beim Abschuss/Abbrand weder umkippen noch verrutschen können und dadurch
eine falsche Abschussrichtung erhalten. Dies wird z.B. durch Eingraben von Abschussrohren mit bis zur Hälfte ihrer Länge in Sand oder Aufbau der Abschussgeräte auf einer dünnen Sandunterlage
oder durch Aufbauen der Abschussgestelle in Blöcken (z.B. Stabilisieren durch Verbinden mit Dachlatten) erreicht.

6.2.3 Abbrennen
6.2.3.1 Beim Abbrennen des Feuerwerkes haben alle beteiligten Personen auf Schwimmenden Anlagen, Wasserfahrzeugen, Kai-Anlagen und Stegen Schwimmwesten zu tragen. Dies gilt auch für die Besatzung der Wasserfahrzeuge
und Schwimmenden Anlage.

6.2.3.2 Das Anzünden der Feuerwerkskörper hat elektrisch aus sicherer Deckung heraus zu erfolgen. Davon kann abgewichen werden, wenn das Ergebnis der
Gefährdungsbeurteilung nach Abschnitt 3.1 dies erlaubt. Die Deckung ist geeignet, wenn sie eine genügende Größe für alle anwesenden
Personen aufweist. Als Deckung können z.B. dienen: vorhandene Decksaufbauten, Palettenstapel,Holzverschläge oder Maschendrahtschürzen.

6.2.3.3 Ist keine ausreichende Deckung vorhanden, ist das Feuerwerk mit geeigneten Einrichtungen von einem sicheren Ort aus anzuzünden (Fernanzündung).

6.2.4 Witterungseinflüsse

6.2.4.1 Schwimmende Anlagen und Wasserfahrzeuge sind vor dem Abbrennen so zu sichern, dass bei Windrichtungsänderungen ein Abdriften und Drehen verhindert wird.

6.2.4.2 Feuerwerke dürfen auf Schwimmenden Anlagen und Wasserfahrzeugen nur abgebrannt werden, wenn die vorherrschende Seestärke die Sicherheit des Personals bei der Ausführung aller Arbeiten nicht beeinträchtigt.

7 Zusätzliche Bestimmungen für Feuerwerke auf Bauwerken

7.1 Anforderungen an das Bauwerk

7.1.1 Die Tragkonstruktion des vorgesehenen Arbeitsplatzes und sein Belag müssen die auf sie wirkenden Belastungen aufnehmen können.
Dies gilt insbesondere für den Rückstoß beim Abschuss.Herrscht Unsicherheit über die Tragfähigkeit, sollte man die Bauunterlagen des Gebäudes prüfen lassen. Beim Abschuss von Feuerwerksbomben können
z.B. folgende Rückstoßkräfte auftreten.
Kaliber ? bis ? (Angaben der BAM folgen)
Kaliber ? bis ? “ Gewichte/Massen berücksichtigen
Vollständigkeitsvorbehalt

7.1.2 Die Dacheindeckung des Bauwerkes muss schwer entflammbar oder durch geeignete Maßnahmen geschützt sein.

7.2 Aufbau und Abbrennen

7.2.1 ArbStättV-Regelungen einsetzen
Durch geeignete Maßnahmen ist sicherzustellen, dass ein Abstürzen von Personen und die Verletzung durch herabfallende Gegenstände verhindert wird.

7.2.2 Sind bauseits geeignete Absturzsicherungen nicht vorhanden, ist der Arbeitsbereich in mindestens 2 m Entfernung zur Absturzkante festzulegen und abzusperren.
Geeignete Absturzsicherungen sind z.B. Umwehrungen, Geländer und Einrichtungen zum Auffangen abstürzender Personen.Geeignete Absperrungen können z.B. erstellt werden durch Ketten, Seile oder
Trassierband (Flatterband)

7.2.3 Sind keine personenunabhängigen Absturzsicherungen oder Auffangeinrichtungen vorhanden, und müssen Arbeiten im Bereich der Absturzkante durchgeführt werden, sind persönliche Schutzeinrichtungen gegen Absturz zu benutzen.
Es dürfen nur zugelassene Absturzsicherungen verwendet werden. Auf den Bauwerken müssen hierfür geeignete Anschlageinrichtungen vorhanden sein.

7.2.4 An Öffnungen in Böden, Decken und Dachflächen sowie Vertiefungen müssen Einrichtungen vorhanden sein, die ein Abstürzen, Hineinfallen oder Hineintreten von Personen verhindern .

7.2.5 Einlässe, Luken, Frischluftansaugstellen sind so abzudecken oder zu verschließen,dass weder Rauch eindringen noch Funken oder andere brennende Teile hineinfallen können.

7.2.6 Lüftungstechnische Anlagen sind in Absprache mit der Gebäudeverwaltung abzuschalten, wenn die Gefährdungsbeurteilung nach Abschnitt 3.1 dies ergibt.

7.2.7 Besteht die Gefahr, dass durch hinab fallende Teile Passanten verletzt oder Fahrzeuge beschädigt werden können, sind geeignete Schutzmaßnahmen vorzusehen.
Hinab fallende Teile können z.B. Werkzeuge oder andere Arbeitsmittel sein. Leere Kartonagen können durch Luftverwirbelungen vom Bauwerk hinuntergeweht werden.
Geeignete Schutzmaßnahmen sind z.B. Fangnetze, Absperrungen mit Kennzeichnung oder das Anleinen der Arbeitsmittel.

7.2.8 Die Abschussgestelle sind entsprechend den örtlichen Gegebenheiten gegen Umkippen oder Verrutschen durch zusätzliche Maßnahmen zu sichern.
Dies kann z.B. durch besondere Gestelle, Einsetzen der Rohre in Fässer oder Kisten mit Sand oder durch Unterlegen von Bohlen erreicht werden.
Das Anzünden der Feuerwerkskörper hat elektrisch und aus sicherer Deckung heraus zu erfolgen. Davon kann abgewichen werden, wenn das Ergebnis der
Gefährdungsbeurteilung nach Abschnitt 3.1 dies erlaubt.Dies kann z.B. auf großen Parkdecks oder anderen großen, ebenen Dachflächen der Fall sein.
Die Deckung ist geeignet, wenn sie eine genügende Größe für alle anwesenden Personen aufweist.
Als Deckung können z.B. dienen: vorhandene Dachaufbauten, Palettenstapel,Holzverschläge oder Maschendrahtschürzen.

8 Maßnahmen nach Beendigung des Feuerwerkes

Anlage 1.3 zur Allgemeinen Verwaltungsvorschrift
zum Sprengstoffgesetz (SprengVwV) (Entwurf)
Nr. 3.7 Nach dem Feuerwerk sind die Abschussgeräte und das Gelände nach Versagern abzusuchen. Eine zweite Suche ist am nächsten
Morgen durchzuführen. Sie ist nicht notwendig, wenn festgestellt wird, dass keine Versager aufgetreten sind.
Nr. 3.8 Versager dürfen nicht wieder verwendet werden. Sie sind entweder nach den Anweisungen des Lieferanten und unter Beachtung der
erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen zu vernichten oder dem Lieferanten zurückzugeben.

8.1 Absuche

8.1.1 Vor dem Absuchen der Abschussgeräte durch die verantwortliche Person ist eine Wartezeit von mindestens 15 Minuten einzuhalten. Die Absperrung des Nahbereiches ist bis zum Ende der Absuche aufrecht zu erhalten.
Soweit es möglich ist, ist auch die Absperrung des Fernbereiches bis zum Ende der Absuche aufrecht zu erhalten.

8.1.2 Bei der Kontrolle der Geräte ist insbesondere darauf zu achten, dass sich keine Körperteile über den Abschussgeräten befinden.

8.1.3 Es ist sicherzustellen, dass vor dem Absuchen die elektrische Anzündanlage bzw. Zündmaschine von allen Anzündkreisen getrennt ist.

8.1.4 Es sind Vorkehrungen zu treffen, dass fertig konfektionierte Batterien (so genannte Torten) beim Rücktransport nicht entflammen können.
Erfahrungsgemäß besteht bei diesen Gegenständen die Gefahr, dass sie nach der Funktion nachglimmen.

8.2 Versager

8.2.1 Elektrische Anzünder sind nach Möglichkeit noch auf dem Abbrennplatz von den Versagern zu trennen.Die Anschlussdrähte sind kurzzuschließen.
Die Anzündpille darf dabei in keiner Weise beschädigt werden. Es empfiehlt sich, einige zugelassene Versandbehälter bis zum Verlassen des Abbrennplatzes
vorzuhalten.

8.2.2 Versager dürfen nur durch hierzu berechtigte Personen in entsprechend eingerichteten Anlagen vernichtet werden.

9 Zeitpunkt der Anwendung

Anhang 1
Zu berücksichtigende Bestimmungen aus anderen Rechtsvorschriften
Neben den Vorschriften dieser BGR sind u.a. auch folgende Rechtsvorschriften zu beachten:

1 Sprengstoffrecht

1.1 Umgang und Verkehr; Einfuhr, Durchfuhr (Abschnitt II und V – SprengG)
— Erlaubnis - § 7 Sprengstoffgesetz (SprengG) (gewerblicher Bereich)
— Erlaubnis zum Erwerb und zum Umfang - § 27 SprengG (nicht gewerblicher Bereich)
— Versagen der Erlaubnis - § 8 SprengG (Voraussetzung für die Erlaubnis ist der
Nachweis der Fachkunde)
— Fachkunde - § 9 SprengG
— Einfuhr, Durchfuhr und Verbringen - § 15 SprengG

1.2 Verantwortliche Personen und ihre Pflichten (Abschnitt IV – SprengG)
— Verantwortliche Person - § 19 SprengG
— Befähigungsschein - § 20 SprengG

1.3 Vertrieb, Überlassen und Verwenden pyrotechnische Gegenstände
— Anforderungen an pyrotechnische Gegenstände - § 20, 1. SprengV
— Anzeige zum Abbrennen - § 23 (2), 1 SprengV

1.4 Aufbewahrung (Abschnitt III – SprengG)
— Lagergenehmigung - § 17 SprengG
— Zweite Verordnung zum Sprengstoffgesetz (2. SprengV)
— Allgemeine Anforderung – § 2, 2. SprengV
(1) Explosionsgefährliche Stoffe müssen nach den Vorschriften des Anhangs zu
dieser Verordnung und im Übrigen nach den allgemein anerkannten sicherheitstechnischen
Regeln aufbewahrt werden.
(1) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung stellt im Einvernehmen mit
dem Minister des Innern ..... für explosionsgefährliche Stoffe Sprengstofflager-
Richtlinien (SprengLR.....) auf und gibt sie bekannt.
— Lager- und Verträglichkeitsgruppen - § 4 2. SprengV
— Lagerrichtlinien
— Aufbewahrung von Explosivstoffen und sonstigen explosionsgefährlichen
Stoffen außerhalb eines Lagers (kleine Mengen) Nr. 4, 2. SprengV, Anhang

1.5 Straf- und Bußgeldvorschriften (Abschnitt VIII SpengG und Abschnitt XI 1.SprengV)
— Strafbarer Umgang und Verkehr sowie strafbare Einfuhr - § 40 SprengG
— Ordnungswidrigkeiten - § 41 SpengG
— Ordnungswidrigkeiten - § 46, 1. SprengV
— Strafbare Verletzung von Schutzvorschriften - § 42 SprengG

2 Transportrecht

2.1 Gesetz über die Beförderung gefährlicher Güter
Das Gesetz regelt die Gefahrgutbeförderung grundsätzlich und gilt verkehrsübergreifend
— Geltungsbereich - § 1
— Begriffsbestimmungen - § 2
— gefährliche Güter
— Beförderung

2.2 Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn GGVSE mit der Gültigkeit der Anlagen
A und B zum ADR bzw. der Anlage zum RID
— Gefahrklassen
— Anwendungsbereich - § 1
Anwendungsbereich innerstaatlich und grenzüberschreitend festgelegt. Anlagen A
und B des ADR gelten auch für den innerstaatlichen Bereich.
— Begriffsbestimmungen - § 2
— Beförderer
— Absender
— Fahrzeugführer
— Behördlich anerkannte Sachverständige
— Zulassung der Gefahrgüter zur Beförderung - § 3
— Allgemeine Sicherheitspflichten - § 4
— Fahrweg und Verlagerung - § 7
— Verantwortlichkeiten - § 9
— Ordnungswidrigkeiten - § 10

2.3 Anlage A zum ADR

Teil 1 Allgemeine Vorschriften
Teil 2 Klassifizierung
Teil 3 Verzeichnis der gefährlichen Güter in UN-numerischer und alphabetischer
Reihenfolge und Freistellung bei der Beförderung von in begrenzten
Mengen verpackter gefährlicher Gegenstände
Teil 7 Vorschriften für die Beförderung, die Be- und Entladung und die Handhabung

2.4 Anlage B zum ADR

2.5 Gefahrgutausnahmeverordnung

3 Luftverkehrsverordnung
— Erlaubnis zum Aufstieg von Feuerwerkskörpern § 16 (6) (7) LuftVO

Anhang 2

Bericht über eine Abbrennplatzbesichtigung (Muster nach 4.1.1)

Platzbeschreibung, Sicherheitsmaßnahmen, Feuerwerk in:
Veranstalter/Kunde Datum:
Abbrennzeit:
Beschreibung des Abbrennplatzes (evtl. Skizze auf der Rückseite)
- Adresse, Entfernungen zu Zuschauern, Zelten, Festplatz, Tankstellen, Gastanks,
Scheunen, Strohdächern, Straßen, Parkplätzen, Krankenhäusern, Altenheimen, schiffbaren
Flüssen, Bahnlinien — :
Zu erreichen mit:
Hauptwindrichtung: Bodenbeschaffenheit:
Kontakte mit Polizei, Feuerwehr, Wasserschutzpolizei, Flugsicherung notwendig?
Tel.:
Tel.:
Tel.:
Absperrung des Platzes durch:
Kontaktperson: Tel.:
Welche Feuerwerkskörper können oder dürfen nicht abgebrannt werden:
Hilfskräfte/Hilfsmittel:
Wer reinigt den Abbrennplatz:
Wer sucht den Abbrennplatz ab:
Wünsche des Veranstalters:
Bemerkungen:
Übernachtung ja/nein wo:
Tel:
Datum:
Unterschrift:

 

 

 

 

Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1.SprengV)

download 1.SprengV


Ausfertigungsdatum: 23.11.1977
Vollzitat:
"Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 1991 (BGBl. I
S. 169), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 65 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044) geändert
worden ist"
Stand: Neugefasst durch Bek. v. 31.1.1991 I 169;
zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 65 G v. 22.12.2011 I 3044

(+++ Textnachweis ab: 1.1.1987 +++)
(+++ Zur Anwendung vgl. § 49 (F 2009-07-17) +++)
Diese Verordnung wurde vom Bundesminister des Innern erlassen. Wegen der Ermächtigungsgrundlage zum
Erlass dieser Verordnung vgl. BGBl. 1977 I S. 2141

Inhaltsübersicht

Abschnitt I -Anwendungsbereich des Gesetzes
Abschnitt II Zulassung von sonstigen explosionsgefährlichen Stoffen und von Sprengzubehör,
Konformitätsnachweis für Explosivstoffe und pyrotechnische Gegenstände,
Identifikationsnummer
Abschnitt III Verfahren bei der Zulassung von sonstigen explosionsgefährlichen Stoffen oder
von Sprengzubehör, Konformitätsnachweisverfahren für Explosivstoffe und
pyrotechnische Gegenstände
Abschnitt IV -Allgemeine Vorschriften über die Kennzeichnung, die Verpackung, und das
Überlassen an andere
Abschnitt V -Vertrieb, Überlassen und Verwenden pyrotechnischer Gegenstände
Abschnitt VI -Sonstige Vorschriften über explosionsgefährliche Stoffe
Abschnitt VII -Fachkunde und Prüfungsverfahren
Abschnitt VIII -Staatlich anerkannte Lehrgänge
Abschnitt IX -Beseitigung von Zugangsbeschränkungen für Bürger der Europäischen Union,
Nachweis der Fachkunde
Abschnitt X -Führung, Inhalt, Aufbewahrung und Vorlage des Verzeichnisses nach § 16 des
Gesetzes
Abschnitt XI -Sachverständigenausschuß
Abschnitt XII -Ordnungswidrigkeiten
Abschnitt XIII -Übergangs- und Schlußvorschriften
Anlage 1 Anforderungen an die Zusammensetzung und Beschaffenheit von sonstigen
explosionsgefährlichen Stoffen im Sinne des § 1 Absatz 3 Nummer 1 und 2 des
Gesetzes und von Sprengzubehör im Sinne des § 6 Absatz 1
Anlage 2 Anforderungen an die Zusammensetzung und Beschaffenheit von Explosivstoffen
nach § 6 Absatz 3
Anlage 3 Anforderungen an die Zusammensetzung und Beschaffenheit von pyrotechnischen
Gegenständen nach § 6 Absatz 3

Anlage 4 Zeichen für explosionsgefährliche Stoffe und Sprengzubehör nach § 8
Anlage 5 Markierung von Explosivstoffen nach § 6a Absatz 2
Anlage 6 Erforderliche Angaben im Antrag auf Genehmigung des Verbringens von
Explosivstoffen nach § 25a Absatz 2 und Angaben in der Genehmigung nach § 25a
Absatz 4
Anlage 7 -Verfahren der EG-Baumusterprüfung nach § 12a Abs. 1
Anlage 8 -Qualitätssicherungsverfahren nach § 12b Abs. 1
Anlage 9 -Anforderungen an die benannten Stellen nach § 12a Abs. 4 und § 12c Abs. 2
Anlage 10 -Erforderliche Angaben im Antrag auf Genehmigung des Verbringens von
Explosivstoffen nach § 25a Abs. 2 und Angaben in der Genehmigung nach § 25a Abs.4
Anlage 11 -Anforderungen an das Qualitätssicherungsverfahren nach § 20 Abs. 4

Abschnitt I
Anwendungsbereich des Gesetzes

§ 1

(1) Das Sprengstoffgesetz (Gesetz) ist nicht anzuwenden auf
1. den Erwerb, das Aufbewahren, das Verwenden, das Vernichten, das Verbringen, das Überlassen an andere,
die Einfuhr und die Durchfuhr, ausgenommen das Inverkehrbringen und der Konformitätsnachweis nach § 5
Absatz 1 des Gesetzes von
a) Schallmeßvorrichtungen zur Bestimmung der Wassertiefe mit einem Knallsatz von nicht mehr als je
2 g, wenn diese Gegenstände vom Schiffsführer oder einer von ihm schriftlich beauftragten Person
erworben oder verwendet werden,
b) Schnellauslösevorrichtungen (Auslöser für Gasgeneratoren gelten nicht als
Schnellauslösevorrichtungen) mit nicht mehr als 2 g explosionsgefährlichen Stoffen, wenn diese
Vorrichtungen gegen ein unbefugtes Öffnen gesichert, druckfest und splittersicher sind und von dem
Leiter eines Betriebes oder einer von ihm schriftlich beauftragten Person erworben oder verwendet
werden,
c) Anzündern für Verbrennungskraftmaschinen;
d) (weggefallen)

2. den Verkehr mit sowie die Einfuhr, die Durchfuhr, das Verbringen, das Aufbewahren, das Verwenden und
das Vernichten von Anzündpillen und Anzündlamellen, ausgenommen das Inverkehrbringen und der
Konformitätsnachweis nach § 5 Absatz 1 des Gesetzes,
2a. den Verkehr mit sowie die Einfuhr, die Durchfuhr, das Verbringen, das Aufbewahren, das Verwenden und
das Vernichten von Anzündhütchen mit einem Anzündsatz von nicht mehr als 0,2 g, ausgenommen das
Inverkehrbringen und der Konformitätsnachweis nach § 5 des Gesetzes;

3. den Umgang und den Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen, die an Sicherheitszündhölzern und
Überallzündhölzern verarbeitet sind, sowie die Einfuhr der an derartigen Anzündern verarbeiteten
explosionsgefährlichen Stoffe;

4. den Umgang - ausgenommen das Be- und Verarbeiten, das Wiedergewinnen und das Vernichten - und den
Verkehr mit Fertigerzeugnissen, die aus Zellhorn hergestellt sind oder in denen Zellhorn verarbeitet ist,
und mit Membranfiltern aus Cellulosenitraten sowie auf die Einfuhr dieser Erzeugnisse; das gleiche gilt
für Kine- und Röntgenfilme auf Cellulosenitratbasis mit photographischer Schicht mit der Maßgabe, daß
deren Aufbewahrung im Zusammenhang mit der Wiedergewinnung von der Anwendung des Gesetzes nicht
ausgenommen ist;

5. das Herstellen, Bearbeiten, Verarbeiten oder Vernichten explosionsgefährlicher Zwischenerzeugnisse, das
Verwenden explosionsgefährlicher Hilfsstoffe, die nicht Explosivstoffe im Sinne des Gesetzes sind, und
das innerbetriebliche Transportieren, Inempfangnehmen und Überlassen dieser Stoffe, soweit die Stoffe in
einer oder mehreren nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes genehmigungsbedürftigen Anlagen
innerhalb desselben Betriebsgeländes zu nicht explosionsgefährlichen Stoffen verarbeitet werden.
Ein Service des Bundesministeriums der Justiz in

(1a) § 2 Absatz 1 des Gesetzes ist nicht anzuwenden auf das gewerbsmäßige Herstellen von sonstigen
explosionsgefährlichen Stoffen, sofern diese in der Betriebsstätte weiterverarbeitet, gegen Abhandenkommen
gesichert und nicht aufbewahrt werden.

(2) Die §§ 7 bis 13, 20 und 21, 22 Abs. 1 und 2 und § 23 des Gesetzes sind nicht anzuwenden auf den Erwerb, die
Aufbewahrung und bestimmungsgemäße Verwendung von Gegenständen mit Explosivstoff und pyrotechnischen
Gegenständen der Kategorie P2 (§ 6 Absatz 6 Buchstabe c), die in der Schiffahrt oder in der Luft- und Raumfahrt
zur Rettung von Menschen oder als Signalmittel bestimmt sind, soweit diese Gegenstände vom Reeder, vom
Schiffseigner, vom Luftfahrtunternehmer oder von deren Beauftragten erworben sowie von Personen aufbewahrt
oder verwendet werden, die ein nautisches Patent, einen Matrosenbrief oder ein Befähigungszeugnis zum
Rettungsbootsmann besitzen oder als Flug- oder Flugbegleitpersonal tätig sind und die im Rahmen ihrer
Berufsausbildung im Umgang mit den genannten Gegenständen und den dabei zu beachtenden Vorschriften
unterwiesen worden sind.

(3) Die §§ 7 bis 14, 20 und 21, 22 Abs. 1 und 2, die §§ 23, 27 sowie § 28 des Gesetzes, soweit er sich auf § 22 Abs.
1 und 2 und § 23, und bei Jugendlichen, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, auch auf § 22 Abs. 3 bezieht,
sind nicht anzuwenden auf den Erwerb, die Aufbewahrung, die bestimmungsgemäße Verwendung und das
Verbringen von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie P2, die beim Wasser- und Luftsport oder beim
Bergsteigen zur Rettung von Menschen oder als Signalmittel bestimmt sind, soweit diese Gegenstände von
Personen erworben, aufbewahrt, verwendet oder verbracht werden, die
1. ein nautisches Patent, einen Matrosenbrief oder ein Befähigungszeugnis zum Rettungsbootsmann besitzen
und im Rahmen ihrer Berufsausbildung im Umgang mit den genannten Gegenständen und den dabei zu
beachtenden Vorschriften unterwiesen worden sind,
2. einen amtlichen Berechtigungsschein für das Führen von Motorwasserfahrzeugen des Katastrophenschutzes,
ein Sporthochseeschifferzeugnis, einen amtlichen Sportbootführerschein, einen Führerschein des Deutschen
Segler-Verbandes oder des Deutschen Motor-Yachtverbandes oder einen Wasser- oder Bergwachtausweis
des Roten Kreuzes oder einen Ausweis der Deutschen Lebensrettungsgesellschaft oder der Deutschen
Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger besitzen oder
3. einen Befähigungsnachweis zum Führen von Hängegleitern, von Gleitflugzeugen und von
Ultraleichtflugzeugen des Deutschen Hängegleiterverbandes, des Deutschen Aero-Clubs oder einer anderen
vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung anerkannten Stelle besitzen.
Im Falle der Nummern 2 und 3 muß aus dem Befähigungsnachweis hervorgehen, daß der Inhaber im Rahmen
seiner Ausbildung im Umgang mit den genannten Gegenständen und den dabei zu beachtenden Vorschriften
unterwiesen worden ist.

(4) § 15 Abs. 1 und 6 und § 27 des Gesetzes, soweit es sich um das Aufbewahren und Verwenden handelt, sind
nicht anzuwenden auf das Einführen und Verbringen von
1. Treibladungs- oder Böllerpulver zum eigenen Verbrauch in einer Menge von bis zu je 1 kg durch im
Geltungsbereich des Gesetzes nicht ansässige Mitglieder von Schießsportvereinen oder von Vereinigungen,
bei denen es Brauch ist, bei besonderem Anlaß Salut zu schießen oder durch Jäger, oder
2. Modellraketen in einer Menge bis zu 25 Stück zu je maximal 20 g Treibsatz durch im Geltungsbereich
des Gesetzes nicht ansässige Mitglieder von Raketensportclubs, zur Teilnahme an sportlichen oder
Brauchtumsveranstaltungen,
sofern die Teilnahme durch eine Einladung der veranstaltenden Vereinigung nachgewiesen wird und das nicht
verbrauchte Pulver oder die nicht verbrauchten Modellraketen spätestens innerhalb eines Monats vom Zeitpunkt
der Einfuhr an gerechnet wieder ausgeführt werden.

§ 2

(1) Die §§ 5, 7 bis 16, 20, 21, 22 Abs. 1 und 2, die §§ 23, 27 sowie § 28 des Gesetzes, soweit er sich auf § 16 Abs.
1 und 2, § 22 Abs. 1 und 2 und § 23 bezieht, sind nicht anzuwenden auf
1. das Herstellen, das Be- und Verarbeiten, das Aufbewahren, das Verwenden, das Vernichten, den Erwerb,
das Verbringen und die Einfuhr kleiner Mengen von Explosivstoffen, pyrotechnischen Gegenständen und
von sonstigen explosionsgefährlichen Stoffen nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 des Gesetzes, die für wissenschaftliche,
analytische, medizinische und pharmazeutische Zwecke verwendet werden durch
a) Inhaber von wissenschaftlichen Instituten oder von Laboratorien und die mit der Leitung dieser Stellen
beauftragten Personen,

b) Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Apotheker, Heilpraktiker und Dentisten,
c) Personen, die unter Aufsicht einer nach Buchstabe a oder b bezeichneten Person handeln;
2. den gegenseitigen Vertrieb und das gegenseitige Überlassen kleiner Mengen zwischen den unter Nummer 1
bezeichneten Personen mit der Maßgabe, daß das Überlassen nur gegen Bestell- oder Lieferschein erfolgen
darf, der fünf Jahre aufzubewahren ist.
Die in Nummer 1 Buchstabe a und b bezeichneten Personen müssen die für die beabsichtigte Tätigkeit
erforderliche Fachkunde besitzen. Als kleine Mengen im Sinne der Nummern 1 und 2 gelten höchstens je 100 g
von explosionsgefährlichen Stoffen, die gegen mechanische und thermische Beanspruchung nicht empfindlicher
sind als Pentaerythrittetranitrat und höchstens je 3 g von empfindlicheren explosionsgefährlichen Stoffen.

(2) Für die in Absatz 1 bezeichneten Tätigkeiten mit sonstigen explosionsgefährlichen Stoffen nach § 1 Abs. 3 Nr.
2 des Gesetzes gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, daß die §§ 5, 14, 20, 21, 22 Abs. 1 und 2 und § 23 des Gesetzes
nicht anzuwenden sind.

(3) Für Betriebslaboratorien, die in einem räumlichen und betrieblichen Zusammenhang mit einer nach § 4 des
Bundes-Immissionsschutzgesetzes genehmigungsbedürftigen Anlage, in der mit explosionsgefährlichen Stoffen
umgegangen werden darf, betrieben werden, gelten die Absätze 1 und 2 mit der Maßgabe, daß die in Absatz
1 bezeichneten Tätigkeiten mit explosionsgefährlichen Stoffen zu Zwecken der Fertigungskontrolle oder der
Forschung in einer Menge bis zu 3 kg zulässig sind; das gleiche gilt, soweit die explosionsgefährlichen Stoffe
von dem Inhaber eines solchen Betriebslaboratoriums oder den mit der Leitung des Laboratoriums beauftragten
Personen erworben, an sie vertrieben oder ihnen überlassen werden.

(4) Die §§ 5, 7, 10 bis 13, 15 Abs. 1 und § 16 des Gesetzes sind auf die in Absatz 1 bezeichneten Tätigkeiten
zu Zwecken der Fertigungskontrolle oder der Forschung in gewerblichen Betrieben nicht anzuwenden, soweit
hierbei mit pyrotechnischen Gegenständen oder mit sonstigen explosionsgefährlichen Stoffen nach § 1 Abs. 3 Nr.
1 des Gesetzes in Mengen bis zu 3 kg (netto) umgegangen wird. Der Vertrieb und das Überlassen der sonstigen
explosionsgefährlichen Stoffe darf nur gegen Bestell- oder Lieferschein erfolgen, der fünf Jahre aufzubewahren
ist.

(4a) Die §§ 5, 7, 10 bis 13 und 16 des Gesetzes sind auf die in Absatz 1 bezeichneten Tätigkeiten zu Zwecken
der Fertigungskontrolle oder der Forschung in gewerblichen Betrieben nicht anzuwenden, soweit hierbei mit
Explosivstoffen in Mengen bis zu 3 kg (netto) umgegangen wird. Der Vertrieb und das Überlassen dieser Stoffe
darf nur gegen Bestell- oder Lieferschein erfolgen, der fünf Jahre aufzubewahren ist.

(5) Die zuständige Behörde kann in den Fällen der Absätze 1 bis 4a im Einzelfall größere Mengen
explosionsgefährlicher Stoffe zulassen, soweit der Schutz von Leben, Gesundheit und Sachgütern Beschäftigter
oder Dritter auf andere Weise gewährleistet ist.

§ 3

(1) § 5 des Gesetzes ist nicht anzuwenden auf
1. Explosivstoffe, pyrotechnische Gegenstände, sonstige explosionsgefährliche Stoffe nach § 1 Absatz 3
Nummer 1 und 2 des Gesetzes und Sprengzubehör, die nur für militärische oder polizeiliche Zwecke
hergestellt, wiedergewonnen, bearbeitet, verarbeitet, eingeführt oder verbracht und an eine militärische,
polizeiliche oder eine Dienststelle des Katastrophenschutzes vertrieben oder ihr überlassen werden, wenn
sichergestellt ist, dass die Stoffe und Gegenstände den von der jeweils zuständigen Stelle erlassenen
technischen Lieferbedingungen entsprechen, soweit diese den Schutz von Leben und Gesundheit oder
Sachgütern Beschäftigter oder Dritter betreffen,
2. Explosivstoffe, pyrotechnische Gegenstände, sonstige explosionsgefährliche Stoffe nach § 1 Absatz 3
Nummer 1 und 2 des Gesetzes und Sprengzubehör, die für militärische oder polizeiliche Zwecke bestimmt
sind und zum Zwecke der Prüfung der zuständigen Bundesbehörde überlassen werden,
3. Explosivstoffe, pyrotechnische Gegenstände, sonstige explosionsgefährliche Stoffe nach § 1 Absatz 3
Nummer 1 und 2 des Gesetzes und Sprengzubehör, die nur für militärische oder polizeiliche Zwecke
bestimmt sind, soweit sie zum Zwecke der Bearbeitung oder Verarbeitung
a) von dem Inhaber einer genehmigten Anlage im Sinne des § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
an den Inhaber einer anderen derartigen Anlage vertrieben oder überlassen werden,
b) eingeführt oder verbracht und an den Inhaber einer genehmigten Anlage im Sinne des § 4 des Bundes-
Immissionsschutzgesetzes vertrieben oder überlassen werden;
Ein Service des Bundesministeriums der Justiz in
die Freistellung gilt auch dann, wenn diese Stoffe oder Gegenstände zum Zwecke der Erprobung vertrieben
oder überlassen werden,
4. Explosivstoffe, pyrotechnische Gegenstände, sonstige explosionsgefährliche Stoffe nach § 1 Absatz
3 Nummer 1 und 2 des Gesetzes und Sprengzubehör, die vom Versender ausgeführt oder aus dem
Geltungsbereich des Gesetzes verbracht worden waren und an diesen unverändert in der versandmäßigen
Verpackung zurückkommen; die Voraussetzungen sind nachzuweisen,
5. Explosivstoffe, pyrotechnische Gegenstände und sonstige explosionsgefährliche Stoffe nach § 1 Absatz 3
Nummer 1 und 2 des Gesetzes, die als Muster oder Proben in der erforderlichen Menge von demjenigen,
der dafür eine Konformitätsbewertung oder Zulassung beantragen will, eingeführt oder verbracht werden,
6. sonstige explosionsgefährliche Stoffe nach § 1 Absatz 3 Nummer 1 und 2 des Gesetzes, die nicht für
militärische oder polizeiliche Zwecke bestimmt sind, soweit die aus ihnen hergestellten Endprodukte
der Zulassungspflicht unterliegen, diese Stoffe zu nicht explosionsgefährlichen Stoffen weiterverarbeitet
werden oder für die Endprodukte eine Ausnahmegenehmigung nach § 5 Absatz 3 des Gesetzes zum
Zwecke der Ausfuhr erteilt worden ist und die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 3 im Übrigen
gegeben sind,
7. Teile von
a) Ladegeräten, soweit diese nicht auf das Fördern von und Laden mit Sprengstoff unmittelbaren Einfluss
haben,
b) Mischladegeräten, soweit diese nicht auf das Austragen und Fördern der Ausgangsstoffe aus
Vorratsbehältern, das Zuteilen, Registrieren und Mischen der Ausgangsstoffe sowie das Fördern und
Laden des Sprengstoffes unmittelbaren Einfluss haben,
8. pyrotechnische Gegenstände der Kategorie P1 und P2, die als Seenotsignalmittel zur Ausrüstung von
Schiffen fremder Staaten in den Geltungsbereich des Gesetzes eingeführt oder verbracht werden, soweit
sie nicht in den allgemeinen Verkehr gelangen,
9. pyrotechnische Gegenstände, die in der Luft- und Raumfahrttechnik eingesetzt werden,
10. Explosivstoffe und pyrotechnische Gegenstände, die für die Forschung, Entwicklung und Prüfung
hergestellt werden und den Anforderungen nach Anlage 2 oder 3 nicht entsprechen, sofern ein sichtbares
Schild deutlich darauf hinweist, dass sie nicht den Anforderungen entsprechen und nicht für andere
Zwecke als Forschung, Entwicklung und Prüfung verfügbar sind,
11. pyrotechnische Gegenstände, die den Bestimmungen der Richtlinie 2007/23/EG nicht entsprechen und zu
Messen, Ausstellungen und Vorführungen zum Verkauf hergestellt, eingeführt oder verbracht, ausgestellt
oder verwendet werden, sofern ein sichtbares Schild den Namen und das Datum der betreffenden
Messe, Ausstellung oder Vorführung trägt und deutlich darauf hinweist, dass die Gegenstände nicht den
Anforderungen entsprechen und erst erworben werden können, wenn der Hersteller, sofern er in der
Gemeinschaft niedergelassen ist, oder anderenfalls der Einführer die Übereinstimmung hergestellt hat. Bei
solchen Veranstaltungen sind gemäß allen von der zuständigen Behörde des jeweiligen Mitgliedstaates
festgelegten Anforderungen die geeigneten Sicherheitsmaßnahmen zu treffen,
12. Feuerwerk, das zu religiösen, kulturellen und traditionellen Festivitäten innerhalb des Geltungsbereiches
des Gesetzes hergestellt und mit Zustimmung durch die zuständige Behörde vom Hersteller abgebrannt
werden soll,
13. pyrotechnische Gegenstände, die zur Verwendung durch Feuerwehren bestimmt sind,
14. Modellraketen, die von Personen nach § 1 Absatz 4 Nummer 2 in der dort genannten Menge eingeführt
oder verbracht werden.

(2) Der Nachweis dafür, dass die Stoffe und Gegenstände nach Absatz 1 Nummer 1 den technischen
Lieferbedingungen entsprechen, ist durch eine Bescheinigung der zuständigen Bundesbehörde zu erbringen, der
Nachweis dafür, dass die explosionsgefährlichen Stoffe nach Absatz 1 Nummer 3 für militärische oder polizeiliche
Zwecke bestimmt sind, durch eine Bescheinigung oder den Auftrag der jeweiligen staatlichen Beschaffungsoder
Auftragsstelle. Gegenüber Unterauftragnehmern gilt die Befreiung nach Absatz 1 Nummer 3 durch die
schriftliche Bekanntgabe der Nummer des Genehmigungsbescheides nach dem Gesetz über die Kontrolle von
Kriegswaffen oder durch die Bezeichnung des Auftrages einer staatlichen Beschaffungs- oder Auftragsstelle als
nachgewiesen. Der Überlasser von pyrotechnischen Gegenständen oder sonstigen explosionsgefährlichen Stoffen
nach § 1 Absatz 3 Nummer 1 und 2 des Gesetzes hat sich vom Erwerber schriftlich bescheinigen zu lassen, dass
die Gegenstände oder Stoffe in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 4 zu den in dieser Vorschrift bezeichneten
Ein Service des Bundesministeriums der Justiz in
Endprodukten in einer genehmigten Anlage im Sinne des § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bearbeitet
oder verarbeitet werden sollen.

(3) Zum Nachweis nach Absatz 2, dass die Stoffe und Gegenstände für militärische oder polizeiliche Zwecke
bestimmt sind, kann durch die zuständige Behörde auch eine Erklärung des mit der Entwicklung befassten
Unternehmens anerkannt werden, wenn die Einfuhr, die Ausfuhr, die Durchfuhr oder das Verbringen zum Zwecke
der Entwicklung erfolgt und das mit der Entwicklung befasste Unternehmen in der Regel für militärische oder
polizeiliche Auftraggeber tätig ist.
§ 3a (weggefallen)
-
§ 4

(1) § 16 des Gesetzes ist nicht anzuwenden auf
1. Explosivstoffe pyrotechnische Gegenstände und sonstige explosionsgefährliche Stoffe nach § 1 Abs. 3 Nr. 1
des Gesetzes, die in einer nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes genehmigungsbedürftigen Anlage
zum Zwecke der Bearbeitung oder Verarbeitung hergestellt und als solche nicht vertrieben oder an andere
nicht überlassen werden,
2. explosionsgefährliche Stoffe, die von dem Inhaber einer Erlaubnis nach § 27 des Gesetzes in einer Menge
hergestellt, wiedergewonnen, erworben, eingeführt, verbracht, verwendet oder vernichtet werden, für die
auf Grund einer Rechtsverordnung eine Genehmigung zur Aufbewahrung nach § 17 des Gesetzes nicht
erforderlich ist,
3. elektrische Anzünder, Anzündschnüre, Anzünder für Anzündschnüre sowie pyrotechnische Gegenstände.

(2) Die §§ 7 bis 13, 20, 21, 22 Absatz 1 und 2, die §§ 23, 27 sowie § 28 des Gesetzes, soweit er sich auf § 22
Absatz 1 und 2 und § 23 bezieht, sind nicht anzuwenden auf das Aufbewahren, das Verwenden, das Vernichten,
den Erwerb, den Vertrieb, das Verbringen und das Überlassen von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorien
1, 2 (Feuerwerk), Kategorie T1 und – mit Ausnahme von Airbag- oder Gurtstraffereinheiten – der Kategorie P1,
von Anzündmitteln, pyrotechnischen Sätzen der Kategorie S1 sowie von Raketenmotoren für die in § 1 Absatz 4
Nummer 2 bezeichneten Modellraketen. Satz 1 findet keine Anwendung auf pyrotechnische Gegenstände nach §
20 Absatz 4 und auf Stoppinen.

(3) Die §§ 7 bis 13, 20, 21, 22 Absatz 1 und 2 sowie § 23 des Gesetzes sind im Rahmen einer gewerblichen
Tätigkeit nicht anzuwenden auf das Aufbewahren, das Verwenden (Ein- und Ausbau), den Erwerb, den Vertrieb,
das Verbringen und das Überlassen von Airbag- oder Gurtstraffereinheiten der Kategorie P1 sowie das Auslösen
pyrotechnischer (Tarn-)Schutzsysteme in Kernkraftwerken durch Personal mit eingeschränkter Fachkunde
(geschultes Personal). Das Personal hat auf Verlangen der zuständigen Behörde die eingeschränkte Fachkunde
nachzuweisen. Satz 1 gilt auch für das Vernichten von Airbag- oder Gurtstraffereinheiten der Kategorie P1, wenn
diese in einem Fahrzeug fest eingebaut sind.

(4) Die §§ 7 bis 22 Abs. 2, die §§ 23, 27 und 28 des Gesetzes sind nicht anzuwenden auf das Aufbewahren, das
Verwenden (bestimmungsgemäßes, automatisches Auslösen der Airbag- oder Gurtstraffereinheit des Fahrzeugs),
den Erwerb, das Verbringen und das Überlassen von Airbag- oder Gurtstraffereinheiten der Kategorie P1, wenn
diese in einem Fahrzeug oder Fahrzeugteilen fest eingebaut sind.

(5) Auf das Aufbewahren, das Verwenden, das Vernichten, den Erwerb und das Verbringen von pyrotechnischen
Gegenständen der Kategorie 3 sind § 8 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a sowie § 27 Abs. 3 Nr. 1 des Gesetzes, soweit er
sich auf § 8 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a des Gesetzes bezieht, nicht anzuwenden.

(6) § 22 Abs. 3 des Gesetzes ist auf pyrotechnische Gegenstände der Kategorie 1 nicht anzuwenden.

§ 5

(1) Das Gesetz ist nicht anzuwenden auf den Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen sowie auf deren
Erwerb, Überlassen und Einfuhr durch
1. die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (Bundesanstalt),
2. die auf Grund § 36 Abs. 1 des Gesetzes zuständigen Behörden, soweit diese für Prüfaufgaben bestimmt sind,
3. (weggefallen)
Ein Service des Bundesministeriums der Justiz in
soweit dies zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben erforderlich ist.

(2) Das Gesetz ist nicht anzuwenden auf das Be- und Verarbeiten, das Wiedergewinnen, das Aufbewahren,
das Verwenden, das Vernichten, den Erwerb, das Überlassen, die Einfuhr und das Verbringen von
explosionsgefährlichen Stoffen durch
1. das Bundeskriminalamt und die Landeskriminalämter,
2. das Zollkriminalamt und die Zolltechnischen Prüfungs- und Lehranstalten der Bundeszollverwaltung,
3. die Physikalisch-Technische Bundesanstalt,
4. die Beschußämter,
5. das Fraunhofer-Institut für Chemische Technologie,
6. das Fraunhofer-Institut für Kurzzeitdynamik - Ernst-Mach-Institut -,
7. den obersten Bundesbehörden nachgeordnete Dienststellen, zu deren Aufgaben die Beschaffung
explosionsgefährlicher Stoffe und Gegenstände gehört,
8. (weggefallen)
soweit dies zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben erforderlich ist. Satz 1 gilt auch für das Herstellen
explosionsgefährlicher Stoffe durch die in den Nummern 1, 5 und 6 genannten Stellen.

(2a) Das Gesetz ist, mit Ausnahme der §§ 8, 8a bis 8c nicht anzuwenden auf das Bearbeiten, das Aufbewahren,
das Verwenden, das Vernichten, den Erwerb, das Überlassen, sowie innerhalb der Betriebsstätte den Transport,
das Überlassen und die Empfangnahme und das Verbringen von explosionsgefährlichen Stoffen durch die
Bundesanstalt Technisches Hilfswerk, soweit dies zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben erforderlich ist. Satz 1
gilt auch für das Herstellen, Verarbeiten, Wiedergewinnen und die Einfuhr explosionsgefährlicher Stoffe durch die
Bundesschule des Technischen Hilfswerks.

(2b) Zuständige Behörde nach § 36 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes für die Überprüfung der Zuverlässigkeit und
persönlichen Eignung der Angehörigen des Technischen Hilfswerks nach den §§ 8 bis 8c des Gesetzes ist die
Bundesschule des Technischen Hilfswerks.

(2c) Werden Sprengarbeiten durch die Bundesanstalt Technisches Hilfswerk nicht im Auftrag oder auf
Veranlassung der nach § 36 Absatz 1 des Gesetzes zuständigen Behörde durchgeführt, ist diese vorab zu
unterrichten. Ist auf Grund der Besonderheiten des Einzelfalles eine vorherige Unterrichtung nicht möglich, ist
diese unverzüglich nachzuholen. Ist Auftraggeber der Sprengarbeiten eine andere öffentliche Stelle, trifft diese
die Verpflichtung nach Satz 1 oder 2.

(3) Das Gesetz ist nicht anzuwenden auf
1. den Umgang mit, den Erwerb, das Überlassen von explosionsgefährlichen Stoffen bis zu einer Gesamtmenge
von 100 g und, soweit sie Forschungszwecken dienen, bis zu einer Gesamtmenge von 3 kg durch
Hochschulen oder Fachhochschulen und
2. das Aufbewahren, das Verwenden, das Vernichten, den Erwerb, das Überlassen und das Verbringen von
explosionsgefährlichen Stoffen bis zu einer Gesamtmenge von 100 g durch allgemein- oder berufsbildende
Schulen,
soweit dies zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben erforderlich ist.

(4) Die §§ 7 bis 14 und 27 des Gesetzes sind nicht anzuwenden auf das Aufbewahren, das Verwenden, das
Vernichten, den Erwerb, das Überlassen und das Verbringen explosionsgefährlicher Stoffe durch Einheiten und
Ausbildungseinrichtungen des Katastrophenschutzes der Länder und der kommunalen Gebietskörperschaften und
durch Behörden der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes, soweit dies zur Erfüllung ihrer öffentlichen
Aufgaben erforderlich ist.

(5) Den Bediensteten der in den Absätzen 2 bis 4 genannten Stellen dürfen explosionsgefährliche Stoffe
nur gegen Aushändigung einer Bescheinigung dieser Stellen überlassen werden, aus der Art und Menge der
explosionsgefährlichen Stoffe hervorgehen, die der Bedienstete erwerben darf. Die Bescheinigung ist dem
Erwerber zurückzugeben, wenn die Menge der Stoffe, auf die sie lautet, noch nicht erreicht ist. Der Überlasser
hat beim Überlassen die Angaben nach § 25 Abs. 1 Satz 2 in der Bescheinigung dauerhaft einzutragen und die
Bescheinigung, soweit er nicht nach Satz 2 zur Rückgabe verpflichtet ist, drei Jahre lang aufzubewahren.

Abschnitt II

Zulassung von sonstigen explosionsgefährlichen Stoffen und von
Sprengzubehör, Konformitätsnachweis für Explosivstoffe und
pyrotechnische Gegenstände, Identifikationsnummer

§ 6

(1) Sonstige explosionsgefährliche Stoffe nach § 1 Absatz 3 Nummer 1 und 2 des Gesetzes und Sprengzubehör
müssen in ihrer Zusammensetzung und Beschaffenheit den in der Anlage 1 bezeichneten Anforderungen
entsprechen. Bei Gegenständen und Stoffen, die in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union hergestellt
sind, kann in der Regel angenommen werden, dass die technischen Anforderungen der Anlage 1 erfüllt sind,
wenn die Zusammensetzung und Beschaffenheit der Gegenstände und Stoffe den dort geltenden Regelungen
entsprechen und nachweislich die gleiche Sicherheit, wie sie die technischen Anforderungen der Anlage 1
festlegen, erreicht wird. Zum Nachweis kann das Gutachten einer Prüfstelle eines anderen Mitgliedstaates
anerkannt werden, wenn die dem Gutachten zugrunde liegenden technischen Anforderungen denen der Anlage
1 und denen der „Prüfverfahren und Prüfvorschriften für Sprengstoffe, Zündmittel, Sprengzubehör sowie
pyrotechnische Gegenstände und deren Sätze“ vom 12. März 1982 (Beilage 13/82 BAnz. Nr. 59 vom 26. März
1982, BAnz. Nr. 60 vom 27. März 1982) gleichwertig sind.

(2) Die Zulassungsbehörde kann für sonstige explosionsgefährliche Stoffe nach § 1 Absatz 3 Nummer 1 und 2 des
Gesetzes und Sprengzubehör im Einzelfall von einzelnen Anforderungen der Anlage 1 Ausnahmen zulassen oder
zusätzliche Anforderungen stellen sowie von der Prüfung einzelner Anforderungen absehen, wenn der Schutz von
Leben und Gesundheit Beschäftigter oder Dritter oder Sachgütern dies zulässt oder erfordert.

(3) Explosivstoffe und pyrotechnische Gegenstände müssen zum Nachweis der Konformität nach § 5 Absatz
1 des Gesetzes in ihrer Zusammensetzung und Beschaffenheit den Anforderungen der Anlagen 2 oder 3
entsprechen. Das hierfür anzuwendende Konformitätsnachweisverfahren besteht aus der Baumusterprüfung
(Modul B) und der Qualitätssicherung. Für Explosivstoffe finden für die Qualitätssicherung die Module
C, D, E oder F und für pyrotechnische Gegenstände die Module C, D oder E Anwendung. Dem in Satz
1 genannten Konformitätsnachweisverfahren steht die Einzelprüfung (Modul G) eines Explosivstoffes
oder pyrotechnischen Gegenstandes und im Falle der pyrotechnischen Gegenstände der Kategorie 4 die
umfassende Qualitätssicherung (Modul H) gleich. Die Module B, C, D, E, F und G für Explosivstoffe sind gemäß
den Anforderungen des Anhangs II der Richtlinie 93/15/EWG vom 5. April 1993 zur Harmonisierung der
Bestimmungen über das Inverkehrbringen und die Kontrolle von Explosivstoffen für zivile Zwecke (ABl. L 121
vom 15.5.1993, S. 20) und die Module B, C, D, E, H und G für pyrotechnische Gegenstände nach Anhang II der
Richtlinie 2007/23/EG vom 23. Mai 2007 über das Inverkehrbringen von pyrotechnischen Gegenständen (ABl. L
154 vom 14.6.2007, S. 1) durchzuführen.

(4) Explosivstoffe und pyrotechnische Gegenstände sind vom Hersteller oder Einführer vor der erstmaligen
Verwendung im Geltungsbereich des Gesetzes der Bundesanstalt anzuzeigen. Der Anzeige ist
1. für Explosivstoffe die nach Anhang I Abschnitt II Nummer 1 Buchstabe k der Richtlinie 93/15/EWG und
2. für pyrotechnische Gegenstände die nach Anhang I Nummer 3 Buchstabe h der Richtlinie 2007/23/EG
vorgeschriebene Anleitung beizufügen. Die Bundesanstalt vergibt zum Nachweis der Anzeige eine
Identifikationsnummer. Die Identifikationsnummer ist in die Anleitung aufzunehmen. Die Bundesanstalt kann zur
Abwendung von Gefahren für Leben und Gesundheit Beschäftigter oder Dritter oder Sachgüter die vom Hersteller
festgelegten Anleitungen zur Verwendung einschränken oder ergänzen; eine nachträgliche Einschränkung oder
Ergänzung ist zulässig.

(5) Wettersprengstoffe und Wettersprengschnüre werden entsprechend ihrer Sicherheit gegen Schlagwetter in
die Klassen I, II und III eingeteilt.

(6) Pyrotechnische Gegenstände werden nach den Anforderungen des Artikels 3 in Verbindung mit Anhang I der
Richtlinie 2007/23/EG nach ihrer Gefährlichkeit oder ihrem Verwendungszweck in folgende Kategorien eingeteilt:

a) Feuerwerkskörper

Kategorie 1: Feuerwerkskörper, die eine sehr geringe Gefahr darstellen, einen vernachlässigbaren
Schallpegel besitzen und die in geschlossenen Bereichen verwendet werden sollen,
einschließlich Feuerwerkskörpern, die zur Verwendung innerhalb von Wohngebäuden
vorgesehen sind;

Kategorie 2: Feuerwerkskörper, die eine geringe Gefahr darstellen, einen geringen Schallpegel besitzen
und die zur Verwendung in abgegrenzten Bereichen im Freien vorgesehen sind;

Kategorie 3: Feuerwerkskörper, die eine mittelgroße Gefahr darstellen, die zur Verwendung in weiten
offenen Bereichen im Freien vorgesehen sind und deren Schallpegel die menschliche
Gesundheit nicht gefährdet;

Kategorie 4: Feuerwerkskörper, die eine große Gefahr darstellen, die nur von Personen mit Fachkunde
verwendet werden dürfen (so genannte „Feuerwerkskörper für den professionellen
Gebrauch“) und deren Schallpegel die menschliche Gesundheit nicht gefährdet;

b) Pyrotechnische Gegenstände für Bühne und Theater
Kategorie T1: Pyrotechnische Gegenstände für die Verwendung auf Bühnen, die eine geringe Gefahr
darstellen;

Kategorie T2: Pyrotechnische Gegenstände für die Verwendung auf Bühnen, die zur ausschließlichen
Verwendung durch Personen mit Fachkunde vorgesehen sind;

c) Sonstige pyrotechnische Gegenstände
Kategorie P1: Pyrotechnische Gegenstände – außer Feuerwerkskörpern und pyrotechnischen
Gegenständen für Bühne und Theater –, die eine geringe Gefahr darstellen;
Kategorie P2: Pyrotechnische Gegenstände – außer Feuerwerkskörpern und pyrotechnischen
Gegenständen für Bühne und Theater –, die zur Handhabung oder Verwendung nur durch
Personen mit Fachkunde vorgesehen sind.

(7) Pyrotechnische Sätze werden nach den Anforderungen des Anhangs I der Richtlinie 93/15/EWG nach ihrer
Gefährlichkeit in folgende Kategorien eingeteilt:
Kategorie S1: Pyrotechnische Sätze geringer Gefährlichkeit, die z. B. für die Anwendung auf Bühnen, in
Theatern oder vergleichbaren Einrichtungen, zur Strömungsmessung oder zur Ausbildung von
Rettungskräften dienen;
Kategorie S2: Pyrotechnische Sätze großer Gefährlichkeit, deren Umgang und Verkehr an die Befähigung
und Erlaubnis gebunden ist.
Pyrotechnische Sätze sind der Kategorie S1 zuzuordnen, wenn
a) deren Abbrennzeit im gebrauchsfertigen Zustand mehr als 60 Sekunden für 0,1 Kilogramm beträgt,
b) sie keine sehr giftigen, ätzenden oder reizenden Stoffe entwickeln,
c) sie beim Abbrand keine zusätzlichen Gefahren durch Glut, Hitze, Funken oder Feuer verursachen,
d) und, sofern eine Verwendung in Innenräumen (geschlossenen Räumen) vorgesehen oder zulässig ist, sie Ruß
bildende Stoffe nicht enthalten.
Pyrotechnische Sätze, die nicht die Kriterien der Kategorie S1 erfüllen, sind der Kategorie S2 zuzuordnen.

§ 6a

(1) Die in der Anlage 5 Nummer 1 bezeichneten Sprengstoffe sind darüber hinaus nach Anlage 5 Nummer 2
zu markieren. Dies gilt auch für Sprengstoffe für militärische oder polizeiliche Zwecke sowie für Zwecke des
Katastrophenschutzes einschließlich der Sprengstoffe im Besitz von militärischen oder polizeilichen Dienststellen
und Dienststellen des Katastrophenschutzes.

(2) Nicht markierte Sprengstoffe nach Absatz 1 dürfen im Geltungsbereich dieser Verordnung nicht hergestellt,
verarbeitet, wiedergewonnen, aufbewahrt, verwendet, in Verkehr gebracht, anderen überlassen oder verbracht
werden. Ihre Einfuhr und Ausfuhr ist untersagt. In Besitz der in § 1 Absatz 4 Nummer 1 des Gesetzes genannten
Einrichtungen befindliche nicht markierte Sprengstoffe sind bis zum 31. Dezember 2013 zu verwenden oder zu
vernichten.
(3) Abweichend von Absatz 2 dürfen im Geltungsbereich dieser Verordnung befindliche Sprengstoffe, die nach
den bis zum 1. Oktober 2009 geltenden Bestimmungen markiert sind, bis zum 31. Dezember 2013 weiterhin
aufbewahrt, verwendet, anderen überlassen oder verbracht werden.

(4) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für nicht markierte Sprengstoffe, die in geringen Mengen
1. nur zur Verwendung bei der Forschung und Entwicklung oder beim Testen neuer oder veränderter
Sprengstoffe hergestellt oder gelagert werden,
2. nur zur Verwendung bei der Ausbildung in der Sprengstoffdetektion und/oder bei der Entwicklung oder dem
Testen von Sprengstoffspürgeräten hergestellt oder gelagert werden,
3. nur für den Umgang für Zwecke der Kriminaltechnik und der polizeilichen Spezialausbildung benötigt
werden.

§ 7

(1) Explosivstoffe, pyrotechnische Gegenstände sowie sonstige explosionsgefährliche Gegenstände nach § 1 Abs.
3 Nr. 1 und 2 des Gesetzes und Sprengzubehör dürfen keine Bezeichnung haben, die zur Irreführung geeignet ist
oder eine Verwechslung mit Stoffen und Gegenständen anderer Beschaffenheit hervorruft.

(2) Die Bezeichnung der Wettersprengstoffe und der Wettersprengschnüre muß mit dem Wort "Wetter" beginnen.
Die Wettersprengstoffe und -sprengschnüre desselben Typs sind zusätzlich durch große lateinische Buchstaben in
der Reihenfolge des Alphabets zu unterscheiden.

(3) Schlagwettergesicherte Zündmaschinen und Zündmaschinenprüfgeräte müssen in der Typenbezeichnung den
Buchstaben "K" führen.

(4) Sprengschnüre und Anzündschnüre müssen mindestens einen farbigen Kennfaden, der für die
Herstellungsstätte charakteristisch ist, enthalten.

(5) Zündmittel müssen ein Zeichen für die Herstellungsstätte aufweisen.

§ 8

Die Zulassungsbehörde hat für sonstige explosionsgefährliche Stoffe nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 und 2 des Gesetzes
und für Sprengzubehör dem Zulassungsinhaber die Verwendung eines Zulassungszeichens vorzuschreiben.
Das Zulassungszeichen besteht aus der Kurzbezeichnung der Bundesanstalt "BAM", dem in der Anlage 4 für
den jeweiligen Stoff oder Gegenstand vorgesehenen Zeichen und einer fortlaufenden Kennummer. Satz 2 findet
entsprechende Anwendung für die Identifikationsnummer nach § 6 Absatz 4.

Abschnitt III

Verfahren bei der Zulassung von sonstigen explosionsgefährlichen
Stoffen oder von Sprengzubehör, Konformitätsnachweisverfahren
für Explosivstoffe und pyrotechnische Gegenstände

§ 9

(1) Zusammensetzung und Beschaffenheit von sonstigen explosionsgefährlichen Stoffen und Sprengzubehör sind
an einer Probe oder an einem Baumuster zu prüfen.

(2) Wird die Zulassung eines sonstigen explosionsgefährlichen Stoffes oder von Sprengzubehör beantragt, der
nach den Angaben des Herstellers in seiner Zusammensetzung und Beschaffenheit einem bereits zugelassenen
Stoff oder Gegenstand entspricht, so kann die Prüfung auf die Feststellung beschränkt werden, ob
1. bei sonstigen explosionsgefährlichen Stoffen der Stoff mit dem bereits zugelassenen Stoff in seiner
Zusammensetzung und Beschaffenheit übereinstimmt oder
2. bei Sprengzubehör die Gegenstände in Beschaffenheit und Funktionsweise ganz oder teilweise dem
zugelassenen Gegenstand entsprechen oder ihm vergleichbar sind.

(3) Zuständig für die Prüfungen nach den Absätzen 1 und 2 ist die Zulassungsbehörde. Für die Prüfung von
Sprengzubehör findet § 12a Abs. 4 Satz 2 entsprechende Anwendung.

(4) (weggefallen)

§ 10

(1) Der Antragsteller hat in dem Antrag auf Zulassung anzugeben
1. die Bezeichnung des sonstigen explosionsgefährlichen Stoffes oder des Sprengzubehörs,
2. den Namen (Firma) und die Anschrift des Herstellers sowie die Herstellungsstätte, bei der Einfuhr außerdem
den Namen (Firma) und die Anschrift dessen, der die Stoffe oder Gegenstände einführt,
3. die Beschaffenheit des Stoffes oder Gegenstandes, seine chemische Zusammensetzung des sonstigen
explosionsgefährlichen Stoffes, seine physikalischen Eigenschaften, seine Bauart, seinen Verwendungszweck
sowie seine Anwendungs- und Wirkungsweise; kann die chemische Zusammensetzung des sonstigen
explosionsgefährlichen Stoffes nicht mit ausreichender Genauigkeit angegeben werden, so ist dieser Stoff
durch Angaben über sein Herstellungsverfahren zu charakterisieren.

(2) Der Antragsteller hat der für die Prüfung nach § 9 Abs. 3 zuständigen Stelle
1. Proben oder Muster des Stoffes oder Gegenstandes und eines Vergleichsstoffes oder -gegenstandes in einer
zur Prüfung ausreichenden Menge oder Zahl zu übersenden,
2. auf Verlangen die erforderlichen Belegmuster zum Verbleib zu überlassen.

(3) Die Zulassungsbehörde kann das Ergebnis der Prüfung dem nach § 6 Abs. 2 des Gesetzes gebildeten
Sachverständigenausschuß für explosionsgefährliche Stoffe zur Stellungnahme vorlegen, wenn zweifelhaft ist,
ob bei Erteilung der Zulassung der Schutz von Leben, Gesundheit oder Sachgütern Beschäftigter oder Dritter
gewährleistet ist.

§ 11

(weggefallen)

§ 12

(1) Die Entscheidung über den Antrag auf Zulassung eines sonstigen explosionsgefährlichen Stoffes nach § 1 Abs.
3 Nr. 1 und 2 des Gesetzes oder von Sprengzubehör nach § 5 des Gesetzes ist durch die Bundesanstalt schriftlich
zu erlassen.

(2) Der Zulassungsbescheid hat folgende Angaben zu enthalten:
1. die Bezeichnung des sonstigen explosionsgefährlichen Stoffes oder des Sprengzubehörs,
2. den Namen (Firma) und die Anschrift des Herstellers, seines in einem Mitgliedstaat ansässigen
Bevollmächtigten oder des Verbringers und, bei der Einfuhr außerdem den Namen (Firma) und die Anschrift
dessen, der den Stoff oder Gegenstand einführt,
3. Angaben über die für die Verwendung wesentlichen Merkmale des Stoffes oder Gegenstandes,
4. Art und Form des Zulassungszeichens (§ 8),
5. die inhaltlichen Beschränkungen und die Nebenbestimmungen der Zulassung.

(3) Nebenbestimmungen und inhaltliche Beschränkungen der Zulassung, die die Verwendung der zugelassenen
Stoffe und Gegenstände betreffen, sind vom Verwender zu beachten. Die Zulassung ist mit der Auflage
zu verbinden, einen Auszug des Zulassungsbescheides den Verwendern auszuhändigen, soweit darin
Nebenbestimmungen und inhaltliche Beschränkungen enthalten sind.

§ 12a

(1) Vor dem Inverkehrbringen sind Explosivstoffe oder pyrotechnische Gegenstände nach Modul B oder nach
Modul G daraufhin zu prüfen, ob sie in Zusammensetzung und Beschaffenheit die Anforderungen nach Anlage 2
oder 3 erfüllen. Satz 1 gilt nicht, wenn bei pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie 4 das Modul H gewählt
wurde.

(2) Wird die Konformität nach Absatz 1 festgestellt, so wird eine Baumusterprüfbescheinigung erteilt. Diese
kann befristet, inhaltlich beschränkt sowie mit Bedingungen verbunden werden, soweit dies zum Schutz von
Leben, Gesundheit oder Sachgütern Beschäftigter oder Dritter erforderlich ist. Die Bundesanstalt kann, auch
nachträglich, Auflagen erlassen, soweit dies zum Schutz der in Satz 2 bezeichneten Rechtsgüter erforderlich ist.

(3) Für die Rücknahme und den Widerruf einer Baumusterprüfbescheinigung gelten die Vorschriften des § 34
Absatz 1, 2 und 4 Nummer 1 und 2 des Gesetzes entsprechend.
(4) Zuständig für die Prüfung nach Absatz 1 und die Erteilung der Baumusterprüfbescheinigungen im
Geltungsbereich des Gesetzes ist ausschließlich die Bundesanstalt. Sie kann mit der Durchführung von Teilen
der Prüfungen auch andere Prüflaboratorien beauftragen, die die Anforderungen nach Anhang III der Richtlinie
93/15/EWG oder Anhang III der Richtlinie 2007/23/EG erfüllen müssen. Die Bundesanstalt übermittelt den
übrigen Mitgliedstaaten alle erforderlichen Angaben über im Geltungsbereich des Gesetzes erteilte, geänderte,
zurückgenommene oder widerrufene Baumusterprüfbescheinigungen.
(5) Eine Baumusterprüfbescheinigung und etwaige Ergänzungen müssen vom Hersteller oder seinem in der
Europäischen Union ansässigen Bevollmächtigten mindestens zehn Jahre lang nach der letzten Herstellung
des Produkts zusammen mit den dazugehörenden Unterlagen aufbewahrt und auf Verlangen der zuständigen
Behörde jederzeit vorgelegt werden.

§ 12b

(1) Für die nach einem Baumuster gefertigten Explosivstoffe und pyrotechnischen Gegenstände hat der
Hersteller in einem Qualitätssicherungsverfahren die Konformität der nachgefertigten Explosivstoffe und
pyrotechnischen Gegenstände mit dem Baumuster nachzuweisen.

(2) Im Falle der pyrotechnischen Gegenstände der Kategorie 4 kann der Hersteller in einem
Qualitätssicherungsverfahren nach Modul H die Konformität der nachgefertigten pyrotechnischen Gegenstände
nachweisen. Zuständig für die Prüfung der Qualitätssicherungsverfahren nach Modul H ist die Bundesanstalt.

(3) Wird im Qualitätssicherungsverfahren die Konformität der nachgefertigten Explosivstoffe und pyrotechnischen
Gegenstände mit dem Baumuster festgestellt, so bringt der Hersteller auf den Explosivstoffen und
pyrotechnischen Gegenständen oder, soweit das nicht möglich ist, auf deren Verpackung das CE-Zeichen an und
stellt eine Konformitätserklärung aus. Satz 1 gilt nicht für pyrotechnische Gegenstände nach § 5 Absatz 2 des
Gesetzes.

(4) Der Hersteller oder sein in der Europäischen Union ansässiger Bevollmächtigter hat nachfolgende Unterlagen
mindestens zehn Jahre lang nach der letzten Herstellung des Produkts aufzubewahren und auf Verlangen der
zuständigen Behörde jederzeit vorzulegen:
1. die Konformitätserklärung,
2. die Unterlagen über das zugelassene Qualitätssicherungssystem,
3. die Entscheidung über die Bewertung dieses Qualitätssicherungssystems,
4. die Berichte über die Nachprüfungen und
5. die Konformitätsbescheinigung.

§ 12c

(1) Soweit im Rahmen des Qualitätssicherungsverfahrens nach § 12b oder im Rahmen der Einzelprüfung nach
§ 6a Abs. 1 Satz 3 Prüfungen auszuführen und Bescheinigungen auszustellen sind, müssen diese von einer
benannten Stelle unter Beachtung der dafür festgelegten Verfahren durchgeführt und ausgestellt werden.
Die benannten Stellen können mit der Durchführung von Teilen der Prüfungen auch andere Prüflaboratorien
beauftragen.

(2) Benannte Stelle im Sinne des Absatzes 1 ist die Bundesanstalt. Benannte Stelle ist auch jede von den Ländern
als Prüflaboratorium oder Zertifizierungsstelle für einen bestimmten Aufgabenbereich dem Bundesministerium
des Innern benannte und von ihm im Bundesanzeiger bekanntgemachte Stelle. Die Stelle kann benannt werden,
wenn in einem Akkreditierungsverfahren festgestellt wurde, dass die Einhaltung der Anforderungen nach Anhang
III der Richtlinie 93/15/EWG oder Anhang III der Richtlinie 2007/23/EG gewährleistet ist. Die Akkreditierung kann
unter Auflagen erteilt werden und ist zu befristen. Erteilung, Ablauf, Rücknahme, Widerruf und Erlöschen sind
dem Bundesministerium des Innern unverzüglich anzuzeigen.

(3) Benannte Stellen nach Absatz 1, nach § 12a Absatz 1 und § 12b Absatz 2 für die Durchführung von
Prüfungen und die Erteilung von Bescheinigungen sind auch die Stellen, die der Kommission der Europäischen
Gemeinschaften von einem Mitgliedstaat auf Grund eines Rechtsakts des Rates oder der Kommission der
Europäischen Gemeinschaften oder von einer nach dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum
zuständigen Behörde auf Grund dieses Abkommens mitgeteilt worden sind.

(4) Die Länder, bei Einrichtungen des Bundes die für die Fachaufsicht zuständige oberste Bundesbehörde,
überwachen die Einhaltung der Anforderungen nach Absatz 2 Satz 3 durch die benannten Stellen. Sie können
von den benannten Stellen und dem mit den Prüfungen und der Durchführung der Fachaufgaben beauftragten
Personal die zur Erfüllung ihrer Überwachungsaufnahmen erforderlichen Auskünfte und sonstige Unterstützung
verlangen. Ihre Beauftragten sind berechtigt, zu den Betriebs- und Geschäftszeiten Grundstücke, Geschäftsund
Laborräume zu betreten und zu besichtigen und die Vorlage von Unterlagen für die Erteilung von
Bescheinigungen zu verlangen. Die Auskunftspflichtigen haben die Maßnahmen nach Satz 3 zu dulden; § 31 Abs.
3 des Gesetzes findet Anwendung.

(5) Das Bundesministerium des Innern teilt der Kommission der Europäischen Gemeinschaften und den
anderen Mitgliedstaaten mit, welche Stellen für die Durchführung des Konformitätsnachweisverfahrens benannt
worden sind und welche Aufgaben diesen Stellen übertragen worden sind. Das Bundesministerium des Innern
unterrichtet die Kommission der Europäischen Gemeinschaften und die anderen Mitgliedstaaten über den Ablauf,
die Rücknahme oder den Widerruf und eine anderweitige Aufhebung oder Erledigung einer Benennung. Es macht
auch den Ablauf, Widerruf, die Rücknahme sowie anderweitige Aufhebung oder Erledigung einer Benennung im
Bundesanzeiger bekannt.

§ 13

(1) Die Bundesanstalt hat Listen zu führen
1. der gemäß § 5 des Gesetzes erteilten Zulassungen und Baumusterprüfbescheinigungen,
2. der nach § 6 Absatz 4 Satz 1 angezeigten Explosivstoffe und pyrotechnischen Gegenstände,
3. der nach § 6 Absatz 4 Satz 5 festgelegten Beschränkungen oder Ergänzungen der Anleitung zur Verwendung,
4. der Kennnummern der Herstellungsstätten für Explosivstoffe,
5. der ihr von den benannten Stellen der anderen Mitgliedstaaten mitgeteilten Baumusterprüfbescheinigungen.
Die Listen sollen die folgenden Angaben enthalten:
1. die Bezeichnung des Stoffes oder Gegenstandes,
2. im Falle der sonstigen explosionsgefährlichen Stoffe und des Sprengzubehörs: den Namen und die Anschrift
des Herstellers und gegebenenfalls des Einführers sowie das Zulassungszeichen,
3. im Falle der Explosivstoffe und der pyrotechnischen Gegenstände: den Namen und die Anschrift des
Herstellers und gegebenenfalls seines in der Europäischen Union ansässigen Bevollmächtigten oder
Einführers sowie die Identifikationsnummer,
4. Beschränkungen, Befristungen, Bedingungen und Auflagen.

(2) Die Bundesanstalt führt auch eine Liste der aktuellen europäischen Normen mit Prüfvorschriften für
Explosivstoffe und pyrotechnische Gegenstände zum Zwecke der Prüfung nach § 12a Absatz 1. Die Liste soll die
folgenden Angaben enthalten:
1. die Kennnummer der Norm,
2. den Titel der Norm,
3. das Datum der Veröffentlichung und
4. die Bezugsquelle der Norm.

(3) Die Listen sind auf dem jeweils neuesten Stand zu halten. Sie sind bei der Bundesanstalt während der
Dienststunden auszulegen. Auf Verlangen eines Dritten ist diesem gegen Kostenerstattung eine Abschrift oder
Vervielfältigung zu überlassen.
Abschnitt IV
Allgemeine Vorschriften über die Kennzeichnung, die Verpackung
und das Überlassen an andere

§ 14

(1) Wer explosionsgefährliche Stoffe oder Sprengzubehör herstellt, einführt oder verbringt, darf diese Stoffe
oder Gegenstände anderen nur überlassen, wenn sie und ihre Verpackung nach dem Stand der Technik
gekennzeichnet sind und, soweit es sich um Stoffe nach § 6 Absatz 3 handelt, die in § 6 Absatz 4 Satz 2
bezeichnete Anleitung beigefügt ist. Soweit diese Vorschriften nichts Abweichendes vorschreiben, ist folgende
Kennzeichnung anzubringen:
1. die Bezeichnung (Name) des jeweiligen Stoffes oder Gegenstandes,
2. der Name (Firma), die Anschrift und die Telefonnummer des Herstellers oder des Einführers; bei Herstellern
mit Sitz außerhalb der Europäischen Union Name und Anschrift dessen, der den Stoff in die Europäische
Union einführt,
3. bei sonstigen explosionsgefährlichen Stoffen und Sprengzubehör: das vorgeschriebene Zulassungszeichen,
4. bei Explosivstoffen: das CE-Zeichen, im Falle einer erfolgten Einzelprüfung nach § 6 Absatz 3 Satz 5 oder des
Konformitätsnachweises nach § 6 Absatz 3 Satz 3 auch das Kennzeichen der benannten Stelle,
5. bei Explosivstoffen: die eindeutige Kennzeichnung nach dem Anhang der Richtlinie 2008/43/EG der
Kommission vom 4. April 2008 zur Einführung eines Systems zur Identifizierung und Rückverfolgbarkeit von
Explosivstoffen für zivile Zwecke (ABl. L 94 vom 5.4.2008, S. 8),
6. bei pyrotechnischen Gegenständen mit Ausnahme der pyrotechnischen Gegenstände nach § 5 Absatz 2 des
Gesetzes: das CE-Zeichen und die Registriernummer zum CE-Zeichen, im Falle einer erfolgten Einzelprüfung
nach § 6 Absatz 3 Satz 5 oder des Konformitätsnachweises nach § 6 Absatz 3 Satz 3 auch das Kennzeichen
der benannten Stelle,
7. bei pyrotechnischen Gegenständen, außer pyrotechnischen Gegenständen für Fahrzeuge: die Kategorie, die
Nettoexplosivstoffmasse und die Altersgrenze gemäß § 20 Absatz 2 sowie im Falle der Kategorien 3 und 4
das Herstellungsjahr,
8. bei pyrotechnischen Gegenständen der Kategorien 1 bis 4, P1 und P2 sowie T1 und T2: der
Sicherheitsabstand,
9. bei pyrotechnischen Gegenständen für Fahrzeuge: Name und Typ des Gegenstandes und die
Sicherheitshinweise. Weiter ist professionellen Nutzern ein Sicherheitsdatenblatt in der gewünschten
Sprache mitzuliefern, das gemäß Artikel 31 in Verbindung mit Anhang II der Verordnung (EG) 1907/2006,
die zuletzt durch Artikel 57 Absatz 2 der Verordnung (EG) 1272/2008 geändert worden ist, erstellt wird. Das
Sicherheitsdatenblatt kann in Papierform oder, wenn der Empfänger über die notwendigen Mittel verfügt, auf
das Sicherheitsdatenblatt Zugriff zu nehmen, auf elektronischem Weg vorgelegt werden.
Soweit es sich um Stoffe nach § 6 Absatz 3 handelt, ist die in § 6 Absatz 4 Satz 2 bezeichnete Anleitung
beizufügen.

(2) Wer explosionsgefährliche Stoffe herstellt, einführt oder verbringt und selbst aufbewahren oder anderen
überlassen will, hat auf dem Versandstück oder, sofern die Stoffe nicht zum Versand bestimmt sind, auf dem
Packstück folgende Kennzeichnung anzubringen:
1. die Lagergruppe des Stoffes oder Gegenstandes in der jeweiligen Verpackung,
2. die Verträglichkeitsgruppe des Stoffes oder Gegenstandes, soweit sie im Bundesanzeiger bekannt gemacht
oder von der zuständigen Bundesbehörde angeordnet worden ist.
Satz 1 ist nicht anzuwenden auf explosionsgefährliche Stoffe, die aus dem Geltungsbereich des Gesetzes oder
durch den Geltungsbereich des Gesetzes in einen anderen Mitgliedstaat verbracht werden.

(3) Die Vorschriften des Absatzes 1 gelten für das Versandstück als erfüllt, wenn es nach den verkehrsrechtlichen
Vorschriften gekennzeichnet ist, soweit diese Verordnung oder eine auf Grund dieser Verordnung erlassene
technische Regel nichts anderes bestimmt. Soweit es nach den verkehrsrechtlichen Vorschriften nicht
vorgeschrieben ist, muss auf dem Versandstück die Kennzeichnung nach Absatz 2 angebracht sein. Ist die
Verpackung des Versandstückes die einzige Verpackung, so muss sie außerdem nach Absatz 1 Nummer 1 bis 4
und 6, bei Stoffen nach § 1 Absatz 3 Nummer 3 des Gesetzes nach Absatz 1 Nummer 1 und 2, gekennzeichnet
sein.

(4) Auf dem Explosivstoff oder pyrotechnischen Gegenstand dürfen keine Zeichen angebracht werden, die
mit den Zeichen nach Absatz 1 Nummer 4 oder Nummer 6 verwechselt werden können. Wird ein geprüfter
Explosivstoff oder pyrotechnischer Gegenstand für vorschriftswidrig befunden und kann er nicht unmittelbar
in einen vorschriftsmäßigen Zustand versetzt werden, ist er deutlich und auffällig als vorschriftswidrig zu
kennzeichnen. Unterliegt der Explosivstoff oder pyrotechnische Gegenstand auch anderen zwingenden
Vorschriften des Gemeinschaftsrechts, so darf das CE-Zeichen nur angebracht werden, wenn der Explosivstoff
oder pyrotechnische Gegenstand auch diesen Vorschriften entspricht.

(5) Die Absätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden auf explosionsgefährliche Stoffe und Sprengzubehör, die
1. zur Ausfuhr oder zum Verbringen aus dem Geltungsbereich des Gesetzes bestimmt sind,
2. ausschließlich für militärische oder polizeiliche Zwecke hergestellt und an eine militärische oder polizeiliche
Dienststelle vertrieben oder ihr überlassen werden,
3. nicht in den Verkehr gelangen.
Satz 1 gilt entsprechend für explosionsgefährliche Stoffe, die von einer militärischen oder polizeilichen
Dienststelle an die Bundesanstalt Technisches Hilfswerk überlassen werden.
Fußnote
(+++ § 14 Abs. 1 Nr. 5: Zur Anwendung vgl. § 49 (F 2009-07-17) +++)

§ 15

(1) Hersteller oder Einführer im Geltungsbereich des Gesetzes haben bei der Kennzeichnung nach § 14 Absatz 1
Nummer 5 als Landeskennzeichen die Buchstaben „DE“ zu verwenden. Die Kennnummer der Herstellungsstätte
oder des Einführers wird ihnen auf schriftlichen Antrag von der Bundesanstalt zugeteilt. Bei Artikeln, die zu klein
sind, um den eindeutigen Produktcode und die logistischen Informationen des Herstellers nach § 14 Absatz 1
Nummer 5 anzubringen, sind die Angabe des Landeskennzeichens und die Kennnummer der Herstellungsstätte
sowie die elektronisch lesbare Kennzeichnung ausreichend.

(2) Der Hersteller oder Einführer darf den Explosivstoffen selbstklebende Kopien der Kennzeichnung zur Nutzung
durch den Empfänger beifügen. Diese Kopien sind sichtbar als solche zu markieren, um einen Missbrauch zu
verhindern.
Fußnote
(+++ § 15: Zur Anwendung vgl. § 49 (F 2009-07-17) +++)

§ 16

(1) Wer explosionsgefährliche Stoffe herstellt, einführt oder verbringt darf diese Stoffe anderen nur überlassen,
wenn sie nach den Vorschriften des § 14 verpackt sind. Soweit diese Vorschriften nichts Abweichendes
vorschreiben, muß die Verpackung hinsichtlich der Widerstandsfähigkeit und Undurchlässigkeit folgenden
Anforderungen genügen:
1. Die Verpackungen müssen so verschlossen und beschaffen sein, daß der Inhalt bei gewöhnlicher
Beanspruchung nicht beeinträchtigt wird und vom Inhalt nichts nach außen gelangen kann; dies gilt nicht,
wenn die Eigenschaften des Stoffes andere Sicherheitsvorkehrungen erfordern.
2. Der Werkstoff der Verpackungen und ihrer Verschlüsse darf vom Inhalt nicht angegriffen werden und darf
keine Verbindung mit ihm eingehen, die eine Explosion, eine Entzündung oder einen anderen Vorgang
herbeiführen kann, der Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sachgüter verursacht.
3. Die Verpackung und ihre Verschlüsse müssen in allen Teilen so fest und widerstandsfähig sein, daß sie sich
nicht unbeabsichtigt lockern oder öffnen und allen Beanspruchungen zuverlässig standhalten, denen sie
üblicherweise beim Umgang ausgesetzt sind.

(2) Die Verpackungen und deren Verschlüsse für Zündstoffe, pyrotechnische Sätze, Treibladungspulver und
Raketentreibstoffe sowie für Stoffe nach § 1 Abs. 3 des Gesetzes müssen außerdem so beschaffen sein, daß sie
keine nach dem Stand der Technik vermeidbare Erhöhung der Gefahr bewirken. Bei Stoffen nach § 1 Abs. 3 des
Gesetzes ist darüber hinaus die Menge der Stoffe in der Verpackungseinheit so zu wählen, daß bei Temperaturen,
denen die Stoffe beim Transport und bei der Lagerung üblicherweise ausgesetzt sind, keine Selbstentzündung
eintritt. Ist diese Forderung nicht erfüllbar, so ist durch dauernde Kühlung eine Selbsterhitzung zu verhindern.

(3) Pyrotechnische Gegenstände, die in einer ein- oder mehrseitig durchsichtigen oder in einer in
sicherheitstechnischer Hinsicht gleichwertigen Verpackung zur Schau gestellt werden sollen, müssen durch die
Verpackung so geschützt sein, daß durch übliche thermische oder mechanische Beanspruchung kein Gegenstand
ausgelöst wird.

(4) Treibladungspulver für das nichtgewerbsmäßige Laden und Wiederladen von Patronenhülsen und zum
Vorderladerschießen darf nur in der Ursprungsverpackung des Herstellers oder der Verpackung des Einführers
vertrieben oder anderen überlassen werden.
(5) Schwarzpulver zum Sprengen und schwarzpulverähnliche Sprengstoffe dürfen anderen in loser Form nur in
Betrieben und ausschließlich zum Schnüren und zum Kessel- und Lassensprengen überlassen werden.

§ 17

Wer explosionsgefährliche Stoffe oder Sprengzubehör vertreibt, darf diese Stoffe oder Gegenstände anderen nur
überlassen, wenn er sich auf Grund von Stichproben überzeugt hat, dass diese nach den Vorschriften der §§ 14
bis 16 und dem Stand der Technik gekennzeichnet und verpackt sind.

§ 18

(1) Der Hersteller, Einführer oder Verbringer darf explosionsgefährliche Stoffe, die nach den Vorschriften über die
Beförderung gefährlicher Güter auf dem Versandstück nicht mit dem Gefahrensymbol für explosionsgefährliche
Stoffe gekennzeichnet und nicht für die Ausfuhr bestimmt sind, anderen im Geltungsbereich des Gesetzes nur
überlassen, wenn er in das Beförderungspapier den Hinweis "Explosionsgefährlich" aufgenommen hat. Ist in
diesem Fall ein Beförderungspapier nicht vorgeschrieben, so ist der Hinweis "Explosionsgefährlich" auf dem
Versandstück anzubringen.

(2) Durch die Vorschriften der §§ 14 bis 16 bleiben die Kennzeichnungs- und Verpackungsvorschriften über die
Beförderung gefährlicher Güter unberührt.

§ 19

(1) Die Bundesanstalt kann auf Antrag des Herstellers, seines in einem Mitgliedstaat ansässigen
Bevollmächtigten oder des Einführers Ausnahmen von den Vorschriften über die Kennzeichnung und Verpackung
explosionsgefährlicher Stoffe und von Sprengzubehör allgemein zulassen, soweit der Schutz von Leben,
Gesundheit und Sachgütern Beschäftigter oder Dritter dies zuläßt.

(2) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall von den Kennzeichnungs- und Verpackungsvorschriften der §§ 14
und 16 Abs. 1 und 2 Ausnahmen bewilligen, soweit der mit diesen Vorschriften bezweckte Schutz von Leben,
Gesundheit oder Sachgütern Beschäftigter oder Dritter in anderer Weise gewährleistet ist.

(3) Eine Ausnahme von der Verpflichtung zur Kennzeichnung der Explosivstoffe und pyrotechnische Gegenstände
nach § 14 Absatz 1 Nummer 4 und 6 ist nicht zulässig.
Abschnitt V
Vertrieb, Überlassen und Verwenden pyrotechnischer Gegenstände

§ 20

(1) Wer pyrotechnische Gegenstände herstellt, in den Geltungsbereich des Gesetzes einführt oder verbringt oder
einführen oder verbringen lässt, darf diese anderen nur überlassen, wenn ihre Sätze
1. mechanisch oder chemisch nicht verunreinigt sind,
2. keine saure Reaktion zeigen, es sei denn, daß die Handhabungssicherheit oder die Lagerbeständigkeit nicht
beeinträchtigt wird,
3. folgende Ausgangsstoffe nicht enthalten:
a) Schwefel mit freier Säure oder mit mehr als 0,1 vom Hundert unverbrennbaren Bestandteilen,
b) Schwefelblüte,
c) weißen (gelben) Phosphor,
d) Kaliumchlorat mit mehr als 0,15 vom Hundert Bromatgehalt.

(2) Der Umgang und Verkehr mit pyrotechnischen Gegenständen der einzelnen Kategorien ist Personen nur dann
gestattet, wenn sie das nachfolgend aufgeführte Lebensalter vollendet haben:
Kategorie 1: 12 Jahre,
Kategorie 2: 18 Jahre,
Kategorie 3: 18 Jahre,
Kategorie 4: 21 Jahre,
Kategorie P1: 18 Jahre,
Kategorie P2: 21 Jahre,
Kategorie T1: 18 Jahre,
Kategorie T2: 21 Jahre.

(3) Der Hersteller und derjenige, der pyrotechnische Gegenstände in den Geltungsbereich des Gesetzes einführt
oder verbringt oder einführen oder verbringen lässt, haben sich auf Grund einer Analyse des Herstellers der
Ausgangsstoffe oder eines anerkannten Sachverständigen davon zu überzeugen, dass bei den Ausgangsstoffen
die Voraussetzungen nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 vorliegen. Die Nachweise über die Prüfung sind drei Jahre lang
aufzubewahren.

(4) Folgende pyrotechnische Gegenstände der Kategorie 2 dürfen nur an Erlaubnisinhaber nach § 7 oder § 27
oder Befähigungsscheininhaber nach § 20 des Gesetzes vertrieben, überlassen oder von diesen verwendet
werden:
1. Knallkörper und Knallkörperbatterien mit Blitzknallsatz,
2. Raketen mit mehr als 20 g Netto-Explosivstoffmasse,
3. Schwärmer und
4. pyrotechnische Gegenstände mit Pfeifsatz als Einzelgegenstand.
Satz 1 gilt nicht für das Verbringen aus dem Geltungsbereich des Gesetzes.

§ 21

(1) Soweit sich die nach § 14 Absatz 1 Satz 1 erforderliche Anleitung auf einzelnen Gegenständen nicht anbringen
lässt, genügt die Anbringung auf der kleinsten Verpackungseinheit. Enthält eine kleinste Verpackungseinheit
verschiedene pyrotechnische Gegenstände, so muss ersichtlich sein, welche Anleitung für welchen Gegenstand
gilt. Bei Notsignalen der Kategorien P1 und P2 kann die Anleitung auch in Form einer bildlichen Darstellung
gegeben werden, wenn diese einen irrtümlichen Gebrauch ausschließt.

(2) Sind pyrotechnische Gegenstände verschiedener Kategorien zu einem Sortiment vereinigt, so darf dieses
anderen nur nach den für die Gegenstände der höchsten Kategorie geltenden Vorschriften überlassen werden.

(3) Pyrotechnische Gegenstände dürfen außer im Versandhandel an den Verbraucher nur in Verkaufsräumen
vertrieben und anderen überlassen werden. Satz 1 gilt nicht für pyrotechnische Gegenstände der Kategorie 1.

(4) In Verkaufsräumen dürfen pyrotechnische Gegenstände – ausgenommen Knallbonbons – nur in geschlossenen
Schaukästen ausgestellt werden. Satz 1 gilt nicht, wenn die pyrotechnischen Gegenstände eine ein- oder
mehrseitig durchsichtige oder eine in sicherheitstechnischer Hinsicht gleichwertige Verpackung haben und diese
von der Bundesanstalt als unbedenklich bescheinigt worden ist. Jede Verpackungseinheit nach Satz 2 ist mit der
Nummer der Bescheinigung zu versehen.

(5) Pyrotechnische Gegenstände der Kategorien 1 und 2 dürfen an den Verbraucher nur in kleinsten
Verpackungseinheiten oder in größeren Einheiten, die mehrere kleinste Verpackungseinheiten enthalten,
vertrieben oder ihm überlassen werden, soweit die nach Absatz 1 vorgeschriebene Anleitung nicht auf dem
einzelnen Gegenstand angebracht ist.

§ 22

(1) Pyrotechnische Gegenstände der Kategorie 2 dürfen dem Verbraucher nur in der Zeit vom 29. bis 31.
Dezember überlassen werden; ist einer der genannten Tage ein Sonntag, ist ein Überlassen bereits ab
28. Dezember zulässig. Satz 1 gilt nicht für Verbraucher, die eine Erlaubnis nach § 7 oder § 27 oder einen
Befähigungsschein nach § 20 des Gesetzes oder eine Ausnahmegenehmigung nach § 24 Absatz 1 besitzen. Die
Regelungen zu den Ladenöffnungszeiten der Länder bleiben unberührt.

(2) Pyrotechnische Gegenstände der Kategorien 3 und 4, T2 und P2 sowie pyrotechnische Sätze der Kategorie
S2 dürfen nur Personen überlassen werden, die auf Grund einer Erlaubnis oder eines Befähigungsscheines zum
Abbrennen von Feuerwerk nach den §§ 7, 20 oder § 27 des Gesetzes oder auf Grund einer Bescheinigung nach §
5 Absatz 5 zum Erwerb berechtigt sind oder mit diesen Gegenständen umgehen dürfen.

§ 23

(1) Das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinderund
Altersheimen sowie Reet- und Fachwerkhäusern ist verboten.

(2) Pyrotechnische Gegenstände der Kategorie 2 dürfen in der Zeit vom 2. Januar bis 30. Dezember nur durch
Inhaber einer Erlaubnis nach § 7 oder § 27, eines Befähigungsscheines nach § 20 des Gesetzes oder einer
Ausnahmebewilligung nach § 24 Absatz 1 verwendet (abgebrannt) werden. Am 31. Dezember und 1. Januar
dürfen sie auch von Personen abgebrannt werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

(3) Der Erlaubnis- oder Befähigungsscheininhaber hat das beabsichtigte Feuerwerk zum Abbrennen von
pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie 2 in der Zeit vom 2. Januar bis zum 30. Dezember, der Kategorien
3, 4, P1, P2, T1 oder T2 ganzjährig der zuständigen Behörde zwei Wochen, ein Feuerwerk in unmittelbarer
Nähe von Eisenbahnanlagen, Flughäfen oder Bundeswasserstraßen, die Seeschifffahrtsstraßen sind, vier
Wochen vorher schriftlich anzuzeigen. Satz 1 findet keine Anwendung auf die Vorführung von Effekten mit
pyrotechnischen Gegenständen und deren Sätzen in Theatern und vergleichbaren Einrichtungen. Die zuständige
Behörde kann im Einzelfall auf die Einhaltung der Frist nach Satz 1 verzichten, wenn dies aus besonderen
Gründen gerechtfertigt erscheint.

(4) In der Anzeige nach Absatz 3 sind anzugeben:
1. Name und Anschrift der für das Abbrennen des Feuerwerks verantwortlichen Personen sowie
erforderlichenfalls Nummer und Datum der Erlaubnisbescheide nach § 7 oder § 27 des Gesetzes oder des
Befähigungsscheines nach § 20 des Gesetzes und die ausstellende Behörde,
2. Ort, Art und Umfang sowie Beginn und Ende des Feuerwerks,
3. Entfernungen zu besonders brandempfindlichen Gebäuden und Anlagen innerhalb des größten
Schutzabstandes,
4. die Sicherungsmaßnahmen, insbesondere Absperrmaßnahmen sowie sonstige Vorkehrungen zum Schutze
der Nachbarschaft und der Allgemeinheit.

(5) Jugendliche, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, dürfen pyrotechnische Gegenstände der Kategorie
P1 sowie Raketenmotore für die in § 1 Absatz 4 Nummer 2 bezeichneten Modellraketen, die für Lehr- und
Sportzwecke bestimmt sind, sowie die hierfür bestimmten Anzündmittel nur unter Aufsicht des Sorgeberechtigten
bearbeiten und verwenden. In einer sportlichen oder technischen Vereinigung ist dies nur zulässig, wenn der
Sorgeberechtigte schriftlich sein Einverständnis erklärt hat oder selbst anwesend ist.

(6) Effekte mit pyrotechnischen Gegenständen und pyrotechnischen Sätzen in Theatern und vergleichbaren
Einrichtungen und Effekte mit explosionsgefährlichen Stoffen in Film- und Fernsehproduktionsstätten dürfen
nur vorgeführt werden, wenn der Effekt vorher gemäß der beabsichtigten Verwendung erprobt worden ist. Das
Theaterunternehmen und die vergleichbare Einrichtung sowie die Film- und Fernsehgesellschaft bedürfen für die
Erprobung der Genehmigung der für den Brandschutz zuständigen Stelle, für die Vorführung in Anwesenheit von
Mitwirkenden oder Besuchern auch der Genehmigung der für die öffentliche Sicherheit und Ordnung zuständigen
Stelle. Die Genehmigungen können versagt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutz von
Leben, Gesundheit und Sachgütern Mitwirkender oder Dritter erforderlich ist.

(7) Wer in eigener Person außerhalb der Räume seiner Niederlassung oder ohne eine solche zu haben, auf
Tourneen pyrotechnische Effekte in Anwesenheit von Besuchern verwenden will, hat dies der zuständigen
Behörde zwei Wochen vorher schriftlich anzuzeigen. Absatz 4 Nummer 1, 2 und 4 sowie Absatz 3 Satz 3 gelten
entsprechend.

§ 24

(1) Die zuständige Behörde kann allgemein oder im Einzelfall von den Verboten des § 20 Abs. 1 und 2, des
§ 22 Absatz 1 und des § 23 Absatz 1 und 2 aus begründetem Anlaß Ausnahmen zulassen. Eine allgemeine
Ausnahmegenehmigung ist öffentlich bekanntzugeben.

(2) Die zuständige Behörde kann allgemein oder im Einzelfall anordnen, daß pyrotechnische Gegenstände
1. der Kategorie 2 in der Nähe von Gebäuden oder Anlagen, die besonders brandempfindlich sind, und
2. der Kategorie 2 mit ausschließlicher Knallwirkung in bestimmten dichtbesiedelten Gemeinden oder Teilen
von Gemeinden zu bestimmten Zeiten
auch am 31. Dezember und am 1. Januar nicht abgebrannt werden dürfen. Eine allgemeine Anordnung ist
öffentlich bekanntzugeben.
Abschnitt VI
Sonstige Vorschriften über explosionsgefährliche Stoffe

§ 25

(1) Explosivstoffe, pyrotechnische Gegenstände und sonstige explosionsgefährliche Stoffe nach § 1
Abs. 3 Nr. 1 des Gesetzes, zu deren Erwerb es der Erlaubnis bedarf, dürfen einem anderen nur gegen
Vorlage des Erlaubnisbescheides oder einer von der Erlaubnisbehörde erteilten weiteren Ausfertigung des
Erlaubnisbescheides überlassen werden. Beim Überlassen dieser Stoffe - ausgenommen pyrotechnischer
Gegenstände - an Inhaber einer Erlaubnis nach § 27 Abs. 1 des Gesetzes sind Art und Menge der Stoffe, der
Tag des Überlassens sowie der Name und die Anschrift des Überlassers dauerhaft in der Erlaubnisurkunde des
Erwerbers einzutragen.

(2) Die Grenzüberwachungsbehörden haben der für den Empfänger zuständigen Behörde jede Einfuhr von
Explosivstoffen sowie die gewerbliche Einfuhr von pyrotechnischen Gegenständen, ausgenommen die in § 4 Abs.
1 Nr. 2 und 3 bezeichneten Stoffe und Gegenstände, unter Angabe der Bezeichnung, Art und Menge sowie unter
Angabe des Absenders und des Empfängers unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

§ 25a

(1) Die Genehmigung des Verbringens von Explosivstoffen nach § 15 Abs. 6 Satz 1 des Gesetzes ist vom
Empfänger der Explosivstoffe oder seinem Bevollmächtigten schriftlich bei der nach § 15 Abs. 7 des Gesetzes
zuständigen Stelle zu beantragen.

(2) Der Antrag nach Absatz 1 hat die in Anlage 6 Nr. 1 aufgeführten Angaben zu enthalten. Anträge auf
Genehmigung des grenzüberschreitenden Verbringens zwischen Mitgliedstaaten soll der Antragsteller unter
Verwendung des Musters gemäß Entscheidung 2004/388/EG der Kommission vom 15. April 2004 über ein
Begleitformular für die innergemeinschaftliche Verbringung von Explosivstoffen (ABl. EU Nr. L 120 S. 43) *)
stellen.

(3) Die zuständige Stelle prüft, ob
1. die an dem jeweiligen Verbringungsvorgang beteiligten und im Geltungsbereich des Gesetzes ansässigen
Personen gemäß § 15 Abs. 1 des Gesetzes zum Verbringen berechtigt sind und
2. für den zu verbringenden Explosivstoff eine EG-Baumusterprüfbescheinigung nach § 5 Abs. 1 Satz 2 des
Gesetzes vorliegt.
Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 erteilt sie die Genehmigung zum Verbringen und informiert alle
zuständigen Behörden über die erteilte Genehmigung.

(4) Die Genehmigung nach Absatz 3 Satz 2 wird schriftlich erteilt und enthält die in Anlage 6 Nr. 2 aufgeführten
Angaben. Die Genehmigung kann mit Auflagen, Bedingungen und Befristungen verbunden werden, soweit für
das Verbringen besondere Anforderungen an die Sicherheit der rechtmäßigen Verwendung der Explosivstoffe
gelten. Die nach § 15 Abs. 7 des Gesetzes zuständige Stelle hat die Genehmigung zum Verbringen aus anderen
Mitgliedstaaten mit Formular gemäß Entscheidung der Europäischen Kommission vom 15. April 2004 über ein
Begleitformular für das innergemeinschaftliche Verbringen von Explosivstoffen (ABl. EU Nr. L 120 S. 43) zu
erteilen. Sie hat ein Exemplar für die Dauer von zehn Jahren, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Beendigung des
letzten Verbringensvorgangs, zu verwahren.
*) Im Internet unter www.bam.de/sprengstoffgesetz.

§ 26

(1) Bei der nichtgewerblichen Herstellung von Patronen sind Ladearbeiten und der sonstige Umgang mit
Treibladungspulver und Anzündhütchen nur in geschlossenen Räumen erlaubt. Während dieser Tätigkeiten ist der
Aufenthalt Unbefugter sowie offenes Licht, offenes Feuer und das Rauchen in solchen Räumen verboten.

(2) Zum Laden von Treibladungspulver und zum Entladen geladener Patronenhülsen dürfen nur technisch
einwandfreie Geräte verwendet werden, die ein handhabungssicheres Laden und Entladen gewährleisten.

(3) Schadhafte Hülsen, insbesondere solche mit Rissen im Hülsenmaterial, bleibender Verformung des
Hülsenbodens oder Dehnungsringen dürfen nicht wiedergeladen werden.

(4) Der Gasdruck selbstgeladener Patronen, die aus der Waffe verschossen werden sollen, darf den in den
Maßtafeln für Handfeuerwaffen und Munition (BAnz. Nr. 38a vom 24. Februar 2000) in der jeweils geltenden
Fassung, für entsprechende Patronen festgelegten höchstzulässigen Gasdruck nicht überschreiten.

§ 27

(1) Brückenzünder Klasse I und Brückenanzünder A dürfen zum Sprengen nicht verwendet werden.
(2) Brückenzünder Klasse I und Brückenanzünder A, die einem Verbraucher zu anderen als Sprengzwecken in
einer Lieferung überlassen werden, dürfen keinen unterschiedlichen Widerstandsgruppen angehören.

§ 28

(1) Explosionsgefährliche Stoffe dürfen nicht vertrieben, anderen überlassen oder verwendet werden, wenn sie
ganz oder teilweise stammen aus
1. Fundmunition oder
2. Zündkörpern, Sonderkörpern mit explosionsgefährlichen Stoffen oder Treibladungspulver oder aus
Festtreibstoffraketen, von Lagermunition oder
3. Lagermunition oder anderen als den in Nummer 2 genannten Gegenständen von Lagermunition, die
a) wegen ungenügender Lagerbeständigkeit ausgesondert war oder
b) außergewöhnlichen mechanischen, thermischen oder sonstigen Beanspruchungen unterworfen war, von
denen anzunehmen ist, daß sie die Empfindlichkeit oder Beständigkeit der in der Munition enthaltenen
Stoffe, insbesondere durch Einwirkung von Bränden oder Explosionen, verändert haben.

(2) Das Verbot des Absatzes 1 gilt nicht für den Vertrieb und das Überlassen der in Absatz 1 genannten
Gegenstände an Inhaber einer Erlaubnis nach § 7 des Gesetzes, die sich vertraglich zur Vernichtung oder zur Beoder
Verarbeitung dieser Gegenstände auch in nicht explosionsgefährliche Stoffe verpflichtet haben.
Abschnitt VII
Fachkunde und Prüfungsverfahren

§ 29

(1) Die in der Prüfung nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 und in der Prüfung nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 27 Abs. 3
Satz 3 des Gesetzes nachzuweisende Fachkunde umfaßt
1. ausreichende technische Kenntnisse über
a) die Empfindlichkeit und Wirkungsweise von explosionsgefährlichen Stoffen sowie deren Handhabung
und Anwendung,
b) die Ursachen und Folgen des Unbrauchbarwerdens von explosionsgefährlichen Stoffen,
c) die zu treffenden Maßnahmen zur Sicherheit des Lebens und der Gesundheit Beschäftigter oder Dritter
und zur Abwendung von Gefahren für Sachgüter,
2. ausreichende rechtliche Kenntnisse der Vorschriften über den Umgang und Verkehr mit
explosionsgefährlichen Stoffen
soweit die technischen und rechtlichen Kenntnisse für die Ausübung der jeweils beabsichtigten Tätigkeit
erforderlich sind.

(2) Die zuständige Behörde soll eine abgelegte Prüfung als Nachweis der Fachkunde ganz oder teilweise nicht
anerkennen, wenn seit deren Ablegung mehr als fünf Jahre verstrichen sind und der Antragsteller seit dem
Zeitpunkt der Prüfung die erlaubnispflichtige Tätigkeit rechtmäßig nicht oder überwiegend nicht ausgeübt hat.

§ 30

(1) Die Prüfung nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes ist vor einem Vertreter der zuständigen Behörde in
Anwesenheit einer anderen sachverständigen Person abzulegen. Diese ist berechtigt, in der Prüfung Fragen zu
dem Prüfungsstoff zu stellen. Bei Prüfung von Personen aus Betrieben, die nicht der Bergaufsicht unterliegen, ist
dem Vertreter der gesetzlichen Unfallversicherung Gelegenheit zu geben, als sachverständige Person nach Satz 1
an der Prüfung teilzunehmen.

(2) Die Prüfung nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes in Verbindung mit § 27 Abs. 3 Satz 3 des Gesetzes kann vor
einem Vertreter der zuständigen Behörde allein abgelegt werden.

§ 31

(1) Die Prüfung ist mündlich abzulegen; es können zusätzlich schriftliche Prüfungsfragen gestellt werden.
Zum Nachweis der Fachkunde für die Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen, den Umgang
mit Treibladungspulver für das nicht gewerbsmäßige Laden und Wiederladen von Patronenhülsen, zum
Vorderladerschießen oder zum Böllerschießen ist außer der theoretischen in der Regel eine praktische Prüfung
abzulegen.

(2) Über den wesentlichen Inhalt und das Ergebnis der Prüfung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die von dem
Vertreter der zuständigen Behörde zu unterzeichnen ist.

(3) Über die in der Prüfung nachgewiesene Fachkunde ist dem Bewerber ein Zeugnis auszustellen, das
von dem Vertreter der zuständigen Behörde zu unterzeichnen ist. Das Zeugnis soll auch von der anderen
sachverständigen Person unterzeichnet werden.

(4) Besteht der Bewerber die Prüfung nicht, so kann die Prüfung höchstens zweimal wiederholt werden. Der
Vertreter der zuständigen Behörde kann bestimmen, daß die Prüfung erst nach Ablauf einer bestimmten Frist
wiederholt werden darf.

Abschnitt VIII
Staatlich anerkannte Lehrgänge

§ 32

(1) Von der zuständigen Behörde werden Lehrgänge zur Vermittlung der Fachkunde für den Umgang und Verkehr
mit explosionsgefährlichen Stoffen staatlich anerkannt. Diese Lehrgänge werden ihrer Art nach als Grund-,
Sonder- oder Wiederholungslehrgänge anerkannt.

(2) Grundlehrgänge können insbesondere anerkannt werden für:
1. Allgemeine Sprengarbeiten,
2. den Umgang - ausgenommen das Verwenden -
a) mit Explosivstoffen - ausgenommen pyrotechnische Sätze -,
b) mit Sicherheitseinrichtungen in Fahrzeugen,
c) mit pyrotechnischen Sätzen und pyrotechnischen Gegenständen,
d) mit Fundmunition zur Kampfmittelbeseitigung,
3. den Umgang - ausgenommen das Herstellen - mit
a) Böllerpulver,
b) Treibladungspulver zum Laden und Wiederladen von Patronenhülsen oder
c) Treibladungspulver zum Vorderladerschießen,

4. den Umgang - ausgenommen das Herstellen und Wiedergewinnen - mit pyrotechnischen Gegenständen und
pyrotechnischen Sätzen in Theatern oder vergleichbaren Einrichtungen,
5. das Verwenden von pyrotechnischen Gegenständen (Abbrennen von Feuerwerken),
6. Sprengberechtigte in geophysikalischen Betrieben,
7. Sprengarbeiten unter Tage.

(3) Sonderlehrgänge können insbesondere auf folgenden Sachgebieten anerkannt werden:
1. Sprengen von Bauwerken und Bauwerksteilen,
2. Großbohrlochsprengungen,
3. Kultursprengungen zu land- und forstwirtschaftlichen Zwecken,
4. Sprengungen unter Wasser,
5. Sprengungen in heißen Massen,
6. Eissprengungen,
7. Schneefeldsprengungen,
8. Kampfmittelbeseitigung - Sondergebiete,
9. den Umgang - ausgenommen das Herstellen und Wiedergewinnen - mit explosionsgefährlichen Stoffen in
Film- oder Fernsehproduktionsstätten,
10. Verbringen, Empfangnahme, Überlassen von explosionsgefährlichen Stoffen für Personen, die nach dem
Gesetz über die Beförderung gefährlicher Güter zur Beförderung von Gütern der Klasse 1 berechtigt sind.

(4) Wiederholungslehrgänge können zum Austausch von Erfahrungen bei der Durchführung von
Sprengarbeiten oder beim sonstigen Umgang und Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen und den dabei
eingetretenen Unfällen sowie zur Vermittlung von Kenntnissen über neue Entwicklungen auf dem Gebiet der
explosionsgefährlichen Stoffe, insbesondere neue Sprengverfahren, Verfahren der Kampfmittelbeseitigung, neue
pyrotechnische Gegenstände und neue Ladeverfahren anerkannt werden.

(5) Der Inhaber einer Erlaubnis nach den §§ 7 und 27 des Gesetzes und der Inhaber eines Befähigungsscheines
nach § 20 des Gesetzes, die Sprengarbeiten ausführen, explosionsgefährliche Stoffe herstellen, in der
Kampfmittelbeseitigung tätig sind, Explosivstoffe als Berechtigte nach dem Gesetz über die Beförderung
gefährlicher Güter befördern, Großfeuerwerke abbrennen oder mit pyrotechnischen Gegenständen und
pyrotechnischen Sätzen Effekte in Theatern oder vergleichbaren Einrichtungen oder mit explosionsgefährlichen
Stoffen Effekte in Film- oder Fernsehproduktionsstätten vorführen, haben jeweils vor Ablauf von fünf Jahren an
einem Wiederholungslehrgang teilzunehmen. Die zuständige Behörde kann in begründeten Fällen Ausnahmen
von dieser Verpflichtung zulassen. Hat der Erlaubnis- oder Befähigungsscheininhaber zwischenzeitlich an einem
weiteren Grund- oder Sonderlehrgang teilgenommen, so beginnt die in Satz 1 genannte Frist vom Zeitpunkt der
Beendigung dieses Lehrganges an von neuem zu laufen.

§ 33

(1) Grundlehrgänge dürfen nur anerkannt werden, wenn
1. in einem theoretischen Teil ausreichende Kenntnisse vermittelt werden über
a) die Empfindlichkeit und die Wirkungsweise der gebräuchlichen explosionsgefährlichen Stoffe,
b) die unfallsichere Handhabung und Anwendung von explosionsgefährlichen Stoffen,
c) die Rechtsvorschriften über den Umgang und Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen,
2. in einem praktischen Teil ausreichende Fertigkeiten in der unfallsicheren Handhabung und Anwendung
explosionsgefährlicher Stoffe vermittelt werden.
Der praktische Teil nach Nummer 2 kann bei Personen, die nur den Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen
betreiben wollen, entfallen.

(2) Die Grundlehrgänge nach Absatz 1 dürfen ferner nur anerkannt werden, wenn
1. die Dauer des Lehrgangs eine ordnungsgemäße Vermittlung der erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten
gewährleistet,
2. die fachliche Leitung des Lehrgangs die für die ordnungsgemäße Durchführung der beabsichtigten
Tätigkeiten erforderliche Ausbildung gewährleistet,
3. der Antragsteller die erforderliche Zuverlässigkeit für die Durchführung des Lehrgangs besitzt; dies gilt als
erfüllt, wenn der Antragsteller Träger einer gesetzlichen Unfallversicherung ist,
4. der Abschluß einer angemessenen Haftpflichtversicherung zur Deckung von Schäden, die den
Lehrgangsteilnehmern und Dritten bei der Durchführung des Lehrgangs entstehen, nachgewiesen worden
ist.
Ist eine Haftpflichtversicherung nach Satz 1 Nr. 4 nicht nachgewiesen, kann der Lehrgang mit der Auflage
anerkannt werden, daß der Nachweis des Versicherungsschutzes vor der erstmaligen Durchführung des
Lehrgangs erfolgen muß.

(3) Die Absätze 1 und 2 sind auf Sonderlehrgänge, Absatz 2 ist auf Wiederholungslehrgänge entsprechend
anzuwenden.

§ 34

(1) Der Antragsteller ist zu einem Lehrgang zuzulassen, wenn bei ihm Versagungsgründe nach § 8 Abs. 1 Nr. 1
und 2 Buchstabe b und c des Gesetzes oder nach § 27 Abs. 3 Nr. 1 des Gesetzes nicht vorliegen.

(2) Die Zuverlässigkeit und die persönliche Eignung sind durch eine Unbedenklichkeitsbescheinigung der für
die Erteilung der Erlaubnis oder des Befähigungsscheines zuständigen Behörde nachzuweisen. Wird innerhalb
eines Jahres nach Ausstellung der Unbedenklichkeitsbescheinigung eine Erlaubnis oder ein Befähigungsschein
beantragt, so ist die erneute Prüfung der Zuverlässigkeit und der persönlichen Eignung des Antragstellers nicht
erforderlich, sofern nicht neue Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Antragsteller die erforderliche
Zuverlässigkeit und die persönliche Eignung nicht mehr besitzt. Die Prüfung der Zuverlässigkeit und der
persönlichen Eignung kann entfallen, wenn der Inhaber eines Befähigungsscheines die Zulassung zu einem
Sonder- oder Wiederholungslehrgang beantragt.

(3) Zu einem Sonderlehrgang wird in der Regel nur zugelassen, wer an einem entsprechenden Grundlehrgang
teilgenommen hat. Zu einem Wiederholungslehrgang wird in der Regel nur zugelassen, wer an einem
entsprechenden Grund- oder Sonderlehrgang teilgenommen hat. Der Teilnahme an einem Grund- oder
Sonderlehrgang in den Fällen der Sätze 1 und 2 steht eine Prüfung auf dem entsprechenden Fachgebiet vor der
zuständigen Behörde nach § 31 gleich.

(4) Wird eine Unbedenklichkeitsbescheinigung zur Teilnahme an einem Wiederholungslehrgang beantragt, findet
§ 47a des Gesetzes entsprechende Anwendung.

§ 35

(1) Zu einem Grund- oder Sonderlehrgang zur Durchführung von Sprengarbeiten oder zum Abbrennen von
Großfeuerwerken ist der Antragsteller nur zuzulassen, wenn er die Voraussetzungen nach § 34 Abs. 1 erfüllt
und an der Vorbereitung und Durchführung von Sprengungen oder Großfeuerwerken in einer für seine jeweilige
Ausbildung genügenden Anzahl mitgewirkt hat. Über Art und Umfang sowie den Zeitpunkt der Sprengungen oder
Großfeuerwerke sind Nachweise zu führen. Diese sind von der für die Durchführung der Sprengung oder des
Großfeuerwerks verantwortlichen Person unverzüglich nach deren Vornahme zu unterzeichnen.

(2) Zu einem Grundlehrgang für den Umgang - ausgenommen das Herstellen und Wiedergewinnen - mit
pyrotechnischen Gegenständen und pyrotechnischen Sätzen in Theatern und vergleichbaren Einrichtungen sind
Personen zuzulassen, die
1. die Voraussetzungen nach § 34 Abs. 1 erfüllen und
2. eine Ausbildung als Requisiteur, Waffenmeister oder Bühnen- oder Beleuchtungsmeister oder Kenntnisse und
Fertigkeiten über eine vergleichbare Tätigkeit in einer öffentlich-rechtlichen geregelten Prüfung nachweisen
oder
3. mindestens ein Jahr in Theatern oder vergleichbaren Einrichtungen tätig waren und beim Erzeugen einer
für die Ausbildung genügenden Anzahl pyrotechnischer Effekte mitgewirkt haben und darüber eine
Bescheinigung des Unternehmers vorlegen.
Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(3) Zu einem Sonderlehrgang für den Umgang - ausgenommen das Herstellen und Wiedergewinnen - mit
explosionsgefährlichen Stoffen in Film- und Fernsehproduktionsstätten sind Personen zuzulassen, die
1. die Voraussetzungen nach § 34 Abs. 1 erfüllen und
2. an einem Grundlehrgang nach § 32 Abs. 2 Nr. 4 oder Nr. 5 erfolgreich teilgenommen haben und
3. an der Erzeugung einer für die Ausbildung genügenden Anzahl von pyrotechnischen oder Sprengeffekten
teilgenommen haben.
Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(3a) Lehrgänge nach § 32 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe d setzen die erfolgreiche Teilnahme an einem Lehrgang
nach § 32 Abs. 2 Nr. 1, 2a, 6 oder 7 oder einer als gleichwertig anerkannten Ausbildung innerhalb von fünf
Jahren vor Zulassung zum Lehrgang voraus. Der Lehrgang nach § 32 Abs. 3 Nr. 10 ist im Zusammenhang
mit für Fahrzeugführer nach dem oder auf Grund des Gesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter
vorgeschriebenen Kursen oder Lehrgängen zu absolvieren, soweit damit eine Berechtigung zum Transport von
Explosivstoffen erworben oder erhalten wird.

(4) Bei ehemaligen Soldaten der Bundeswehr und bei ehemaligen Angehörigen der Vollzugspolizei des Bundes
oder eines Landes mit mindestens vierjähriger Dienstzeit sowie bei Angehörigen des Katastrophenschutzes
mit einer Zeit der Mitwirkung im Katastrophenschutz von mindestens vier Jahren kann die für die Ausbildung
nach Absatz 1 für den Regelfall festzulegende Anzahl von Sprengungen auf die Hälfte verringert werden, wenn
sie an einem Lehrgang im Sprengen mit Erfolg teilgenommen haben und eine entsprechende Verwendung
während der genannten Zeit nachweisen; Sprengungen, an denen der Antragsteller während der Dienstzeit
mitgewirkt hat, können auf die verringerte Anzahl der Sprengungen angerechnet werden. Bei Nachweis
einer weitergehenden Ausbildung und Tätigkeit im Sprengen, insbesondere durch eine Lehrtätigkeit, kann in
begründeten Ausnahmefällen eine noch geringere Anzahl von Sprengungen festgesetzt werden.

§ 36

(1) Der Grundlehrgang ist mit einer theoretischen und einer praktischen Prüfung abzuschließen. Die Prüfung kann
ganz oder teilweise auch zu einem späteren Zeitpunkt nachgeholt werden.

(2) Die theoretische Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Werden in der
schriftlichen Prüfung ausreichende Kenntnisse nachgewiesen, kann auf eine mündliche Prüfung verzichtet
werden.

(3) Die Prüfung ist vor einem Vertreter der zuständigen Behörde, in deren Bezirk der Lehrgang durchgeführt
wird, in Anwesenheit eines Vertreters des Lehrgangsträgers abzulegen. Der Vertreter des Lehrgangsträgers ist
berechtigt, Fragen zum Prüfungsstoff zu stellen. Wird die praktische Prüfung nachgeholt, so kann sie vor einem
Vertreter der zuständigen Behörde allein abgelegt werden. § 31 Abs. 4 ist entsprechend anzuwenden.

(4) Über das Prüfungsergebnis und den wesentlichen Inhalt der Prüfung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die
von dem Vertreter der zuständigen Behörde zu unterzeichnen ist.

(5) Über die erfolgreiche Teilnahme an dem Lehrgang ist dem Bewerber ein Zeugnis zu erteilen, aus dem die
Art der vermittelten Kenntnisse hervorgeht. Das Zeugnis ist von dem Vertreter der zuständigen Behörde zu
unterzeichnen. Es soll auch von dem Vertreter des Lehrgangsträgers unterzeichnet werden. Im Falle einer
nachträglichen Prüfung kann das Zeugnis vom Vertreter der zuständigen Behörde allein unterzeichnet werden.

(6) Auf Sonderlehrgänge sind die Absätze 1 bis 5 entsprechend anzuwenden; von einer praktischen Prüfung kann
in begründeten Ausnahmefällen abgesehen werden.

(7) Für den Nachweis der Fachkunde durch Teilnahme an einem früheren Lehrgang gilt § 29 Abs. 2 entsprechend.

§ 37

Die §§ 32 und 33 sowie 34 Absatz 3 und 4, §§ 35 bis 36 gelten nicht für Lehrgänge für Personen aus Betrieben,
die der Bergaufsicht unterliegen, wenn die Ausbildungspläne dieser Lehrgänge auf Grund bundes- und
landesrechtlicher Vorschriften anerkannt sind. Insoweit gilt der Nachweis der Fachkunde für die Ausführung von
Sprengarbeiten durch die erfolgreiche Teilnahme an einem solchen Lehrgang als erbracht.

Abschnitt IX

Beseitigung von Zugangsbeschränkungen für Bürger der
Europäischen Union, Nachweis der Fachkunde

§ 38

(1) Auf Ausländer, die Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union (EU) sind, ist § 8 Abs.
2 Nr. 1 des Gesetzes nicht anzuwenden. Dies gilt auch, soweit in § 20 Abs. 2 des Gesetzes auf diese Vorschrift
verwiesen wird.

(2) Auf Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der EU, die in einem anderen Mitgliedstaat als der Bundesrepublik
Deutschland ansässig sind, ist § 8 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes nicht anzuwenden, soweit sie
1. explosionsgefährliche Stoffe außerhalb des Geltungsbereichs des Gesetzes herstellen, bearbeiten,
verarbeiten, wiedergewinnen oder den Verkehr mit diesen Stoffen betreiben und diese Stoffe im Rahmen
ihrer geschäftlichen Tätigkeit im Geltungsbereich des Gesetzes zu Personen verbringen oder von Personen in
Empfang nehmen, die nach dem Gesetz oder nach dieser Verordnung zum Verkehr mit explosiongefährlichen
Stoffen berechtigt sind,
2. explosionsgefährliche Stoffe im Geltungsbereich des Gesetzes verwenden oder vernichten, sie zu diesem
Zweck erwerben oder zu der Stelle der Verwendung oder Vernichtung verbringen,
3. Bestellungen für explosionsgefährliche Stoffe bei Inhabern einer Erlaubnis nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des
Gesetzes aufsuchen oder diesen den Erwerb, den Vertrieb oder das Überlassen solcher Stoffe vermitteln.

(3) Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden auf Gesellschaften, die nach den Rechtsvorschriften eines
Mitgliedstaates der EU gegründet sind und ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre
Hauptniederlassung innerhalb der Union haben. Soweit diese Gesellschaften nur ihren satzungsmäßigen Sitz,
jedoch weder ihre Hauptverwaltung noch ihre Hauptniederlassung innerhalb der Union haben, gilt Satz 1 nur,
wenn ihre Tätigkeit in tatsächlicher und dauerhafter Verbindung mit der Wirtschaft eines Mitgliedstaates steht.

(4) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 zugunsten von Angehörigen der Mitgliedstaaten der EU sind nicht
anzuwenden, soweit dies zur Beseitigung einer Störung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung oder zur
Abwehr einer bevorstehenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung im Einzelfall erforderlich ist.

§ 39

(1) Der Nachweis der Fachkunde im Sinne des § 9 des Gesetzes ist für einen Unionsbürger oder
Staatsangehörigen eines EWR-Vertragsstaates oder der Schweiz als erbracht anzusehen
1. für die Herstellung, die Bearbeitung, die Verarbeitung, die Wiedergewinnung, die Verwendung oder
Vernichtung explosionsgefährlicher Stoffe, wenn er in einem anderen EU-Mitgliedstaat, EWR-Vertragsstaat
oder der Schweiz bei der Herstellung, der Bearbeitung, der Verarbeitung, der Wiedergewinnung, der
Verwendung oder Vernichtung explosionsgefährlicher Stoffe wie folgt tätig war:
a) sechs Jahre ununterbrochen als Selbständiger oder in leitender Stellung,
b) drei Jahre ununterbrochen als Selbständiger oder in leitender Stellung, wenn er für den betreffenden
Beruf eine mindestens dreijährige vorherige Ausbildung nachweisen kann, die durch ein staatlich
anerkanntes Zeugnis bestätigt oder von einer zuständigen Berufsinstitution als vollwertig anerkannt ist,
c) drei Jahre ununterbrochen als Selbständiger sowie außerdem fünf Jahre als Unselbständiger oder
d) fünf Jahre ununterbrochen in leitender Stellung, einschließlich einer mindestens dreijährigen Tätigkeit
mit technischen Aufgaben und der Verantwortung für mindestens eine Abteilung des Unternehmens,
wenn er für den betreffenden Beruf eine mindestens dreijährige vorherige Ausbildung nachweisen kann,
die durch ein staatlich anerkanntes Zeugnis bestätigt oder von einer zuständigen Berufsinstitution als
vollwertig anerkannt ist;
2. für den Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen oder für die Aufbewahrung dieser Stoffe, wenn
er in einem anderen EU-Mitgliedstaat, EWR-Vertragsstaat oder der Schweiz beim Verkehr mit
explosionsgefährlichen Stoffen oder bei der Aufbewahrung dieser Stoffe wie folgt tätig war:
a) drei Jahre ununterbrochen als Selbständiger oder in leitender Stellung,
b) zwei Jahre ununterbrochen als Selbständiger oder in leitender Stellung, wenn er für den betreffenden
Beruf eine vorherige Ausbildung nachweisen kann, die durch ein staatlich anerkanntes Zeugnis bestätigt
oder von einer zuständigen Berufsinstitution als vollwertig anerkannt ist,
c) zwei Jahre ununterbrochen als Selbständiger oder in leitender Stellung sowie außerdem drei Jahre als
Unselbständiger oder
d) drei Jahre ununterbrochen als Unselbständiger, wenn er für den betreffenden Beruf eine vorherige
Ausbildung nachweisen kann, die durch ein staatlich anerkanntes Zeugnis bestätigt oder von einer
zuständigen Berufsinstitution als vollwertig anerkannt ist.
Die ausgeübte Tätigkeit muss in ihren wesentlichen Punkten mit derjenigen Tätigkeit übereinstimmen, für die die
Erlaubnis beantragt wird.

(2) In den in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und c und Nummer 2 Buchstabe a und c genannten Fällen
darf die Tätigkeit als Selbständiger oder in leitender Stellung höchstens zehn Jahre vor dem Zeitpunkt der
Antragstellung beendet worden sein.

(3) Als ausreichender Nachweis ist auch anzusehen, wenn der Antragsteller die dreijährige Tätigkeit nach Absatz
1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a nicht ununterbrochen ausgeübt hat, die Ausübung jedoch nicht mehr als zwei
Jahre vor dem Zeitpunkt der Antragstellung beendet worden ist.

(4) Eine Tätigkeit in leitender Stellung im Sinne des Absatzes 1 übt aus, wer in einem industriellen oder
kaufmännischen Betrieb des entsprechenden Berufszweiges tätig war:
1. als Leiter des Unternehmens oder einer Zweigniederlassung,
2. als Stellvertreter des Unternehmers oder des Leiters des Unternehmens, wenn mit dieser Stellung eine
Verantwortung verbunden ist, die der des vertretenen Unternehmers oder Leiters entspricht, oder
3. in leitender Stellung mit kaufmännischen Aufgaben und mit der Verantwortung für mindestens eine
Abteilung des Unternehmens.

(5) Der Nachweis, dass die Voraussetzungen der Absätze 1 bis 4 erfüllt sind, ist vom Antragsteller durch eine
Bescheinigung der zuständigen Stelle des Herkunftslandes zu erbringen.

(6) Absatz 1 Nummer 1 sowie die Absätze 2 und 3 sind auch anzuwenden auf den Nachweis der Fachkunde
für die Aufbewahrung explosionsgefährlicher Stoffe, soweit diese Tätigkeit im Rahmen der Herstellung,
der Bearbeitung, der Verarbeitung, der Wiedergewinnung, der Verwendung oder der Vernichtung
explosionsgefährlicher Stoffe ausgeübt wird.

§ 40

(1) Als Nachweise einer erforderlichen Vermittlung der Fachkunde im Sinne des § 9 Absatz 1 des Gesetzes werden
ferner solche Befähigungs- und Ausbildungsnachweise anerkannt, die von einer zuständigen Behörde eines
anderen EU-Mitgliedstaates, eines EWR-Vertragsstaates oder der Schweiz ausgestellt worden sind und die
1. in dem ausstellenden Staat erforderlich sind, um die durch das Gesetz oder auf Grund des Gesetzes
reglementierte Art des Umgangs oder Verkehrs auszuüben oder nachzugehen oder,
2. sofern die Tätigkeit im Herkunftsstaat nicht durch Rechts- oder Verwaltungsvorschrift an den Besitz
bestimmter Berufsqualifikationen gebunden ist, bescheinigen, dass der Inhaber oder die Inhaberin auf
die Ausführung der bezeichneten Tätigkeiten vorbereitet worden ist und in den letzten zehn Jahren
vor Antragstellung insgesamt zwei Jahre vollzeitlich oder als Teilzeitbeschäftigung während eines
entsprechenden Zeitraumes einer vergleichbaren Tätigkeit nachgegangen ist.
Solchen Nachweisen gleichgestellt sind Nachweise, die in einem Drittland ausgestellt wurden, sofern diese
Nachweise in einem der in Satz 1 genannten Staaten anerkannt worden sind und dieser Staat dem Inhaber oder
der Inhaberin der Nachweise bescheinigt, in seinem Hoheitsgebiet mindestens drei Jahre Berufserfahrung im
Umgang oder im Verkehr mit den dem Gesetz unterliegenden Stoffen oder Gegenständen erworben zu haben.

(2) Unterscheiden sich die diesen Nachweisen zugrunde liegenden Fachgebiete wesentlich von den
Anforderungen nach § 9 des Gesetzes in Verbindung mit § 29 Absatz 1 und § 32 Absatz 5 und gleichen die von
der den Antrag stellenden Person im Rahmen ihrer Berufspraxis erworbenen Kenntnisse diesen wesentlichen
Unterschied nicht aus, so ist die Erlaubnis zur Aufnahme der angestrebten Tätigkeit von der Teilnahme an einer
ergänzenden, diese Fachgebiete umfassenden Fachkundevermittlung abhängig. Sofern für die Ausführung der
Tätigkeiten keine Fachkunde zur Ausführung von Sprengarbeiten oder für den Umgang mit explosionsgefährlichen
Stoffen im Rahmen der Kampfmittelbeseitigung erforderlich sind, kann die den Antrag stellende Person auf
Wunsch an Stelle der ergänzenden Fachkundevermittlung eine Fachkundeprüfung über die betreffenden
Sachgebiete ablegen (spezifische Fachkundeprüfung). Für die ergänzende Fachkundevermittlung gelten § 34
Absatz 1 und 2 sowie § 36 entsprechend.

(3) Ist für die angestrebte Tätigkeit eine Fachkundeprüfung vorgesehen, so kann die den Antrag stellende
Person stattdessen an einer ergänzenden Fachkundevermittlung teilnehmen, sofern hierdurch eine der
Fachkundeprüfung vergleichbare Beurteilung der Qualifikation gewährleistet wird.

(4) Zusammen mit den Befähigungs- oder Ausbildungsnachweisen hat die den Antrag stellende Person einen
Nachweis ihrer Staatsangehörigkeit zu übermitteln. Die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit erfolgt im Übrigen
unter den für Inländer geltenden Voraussetzungen. Insbesondere sind von der den Antrag stellenden Person
Nachweise zu verlangen, die Rückschlüsse auf ihre Zuverlässigkeit und persönliche Eignung nach den §§ 8, 8a
und 8b des Gesetzes sowie auf Grund des Gesetzes geforderte Sicherheiten erlauben. Als solche Nachweise sind
Unterlagen ausreichend, die von den zuständigen Behörden des Herkunftsstaats ausgestellt wurden und die
belegen, dass die Erfordernisse erfüllt werden.

(5) Die zuständige Behörde bestätigt der den Antrag stellenden Person binnen eines Monats den Empfang der
Unterlagen und teilt dabei mit, ob Unterlagen fehlen. Die Voraussetzungen nach den Absätzen 1 bis 3 sind
unverzüglich zu prüfen; die Prüfung muss spätestens drei Monate nach Einreichung der vollständigen Unterlagen
abgeschlossen sein. Diese Frist kann in begründeten Fällen um einen Monat verlängert werden. Bestehen Zweifel
an der Echtheit der vorgelegten Bescheinigungen oder an den dadurch verliehenen Rechten, kann die zuständige
Behörde durch Nachfrage bei der zuständigen Behörde oder Stelle des Herkunftsstaats die Echtheit oder die
dadurch verliehenen Rechte überprüfen; der Fristablauf ist solange gehemmt.

§ 40a

(1) Vor der erstmaligen Erbringung einer nur vorübergehenden und gelegentlichen Dienstleistung im
Inland, welche den Zugang zu dem Gesetz unterliegenden Stoffen oder Gegenständen erfordert, überprüft
die zuständige Behörde, ob ein wesentlicher Unterschied zwischen der Qualifikation der nach § 13a der
Gewerbeordnung Anzeige erstattenden Person und den geforderten Kenntnissen besteht, wenn unter
Berücksichtigung der konkret beabsichtigten Tätigkeit bei unzureichender Qualifikation eine schwere Gefahr für
die Gesundheit oder Sicherheit der Dienstleistungsempfänger oder Dritter bestünde. Im Fall des §13a Absatz 3
der Gewerbeordnung unterrichtet die zuständige Behörde die Anzeige erstattende Person über ihr Wahlrecht
nach § 40 Absatz 2 und 3. § 40 Absatz 4 Satz 2 und 3 finden Anwendung.

(2) Von dem Erfordernis einer Begleitung der Stoffe nach § 13 Absatz 2 des Gesetzes ist befreit, wer seinen
Wohnsitz oder ständigen Aufenthaltsort in einem anderen EU-Mitgliedstaat, einem EWR-Vertragsstaat oder der
Schweiz hat und mit dem Verbringen eine Person beauftragt, die nach den Gesetzen dieses Mitgliedstaates
befugt ist, die Stoffe in der vorgesehenen Art und Weise zu verbringen, sofern die Befugnis einer Berechtigung
zum Verbringen nach § 15 Absatz 6 Satz 3 des Gesetzes gleichwertig ist. Die zum Verbringen berechtigenden
Erlaubnisse oder sonstigen Bescheinigungen anderer Mitgliedstaaten werden im elektronischen Bundesanzeiger
bekannt gemacht.

Abschnitt X
Führung, Inhalt, Aufbewahrung und Vorlage des Verzeichnisses
nach § 16 des Gesetzes

§ 41

(1) Das Verzeichnis nach § 16 des Gesetzes ist unterteilt nach der Art der explosionsgefährlichen Stoffe und der
Zündmittel zu führen.

(2) Das Verzeichnis muß dauerhaft gebunden und mit fortlaufenden Seitenzahlen versehen sein. Die Anzahl
der Seiten ist auf dem Titelblatt anzugeben. Ein Verzeichnis, das nicht mehr verwendet wird, ist unter Angabe
des Datums abzuschließen. Alle Eintragungen sind unverzüglich in dauerhafter Form und in deutscher Sprache
vorzunehmen. § 239 des Handelsgesetzbuches ist anzuwenden. Sofern bei den Eintragungen einzelne Angaben
nicht gemacht werden können, ist dies unter Angabe der Gründe zu vermerken.

(3) Das Verzeichnis ist am Ende jeder Seite, mindestens jedoch am Ende eines Monats abzuschließen; in
Betrieben, die der Bergaufsicht unterliegen, ist das Verzeichnis täglich abzuschließen, sofern Eintragungen an
diesem Tag vorgenommen worden sind. Der Führer des Verzeichnisses hat die Übereinstimmung des errechneten
Bestandes mit dem tatsächlichen Bestand nachzuprüfen und in dem Verzeichnis zu bescheinigen. Der Bestand ist
auf die nächstfolgende Seite des Verzeichnisses zu übertragen.

(4) Das Verzeichnis mit den Belegen ist der zuständigen Behörde oder den von ihr beauftragten Personen auf
Verlangen vorzulegen.

(5) Das Verzeichnis mit den Belegen ist am Aufbewahrungsort der explosionsgefährlichen Stoffe oder der
Zündmittel selbst oder in dessen Nähe leicht erreichbar und sicher aufzubewahren. Der zur Führung des
Verzeichnisses Verpflichtete hat das Verzeichnis mit den Belegen bis zum Ablauf von zehn Jahren, von dem
Tag der darin vorgenommenen letzten Eintragung an gerechnet, aufzubewahren. Gibt der zur Führung des
Verzeichnisses Verpflichtete das Gewerbe auf, so hat er das von ihm geführte Verzeichnis mit den Belegen
seinem Nachfolger zu übergeben oder der zuständigen Behörde auszuhändigen.

(5a) Der Erlaubnisinhaber hat durch organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass den zuständigen
Behörden jederzeit auf Anforderung Informationen über die Herkunft und den aktuellen Aufbewahrungsort jedes
Explosivstoffs gegeben werden können. Dazu übermittelt er der zuständigen Behörde Namen und Kontakt-Details
mindestens einer Person, die außerhalb der normalen Geschäftszeit die erforderlichen Informationen nach Satz 1
bereitstellen kann.

(6) Werden Sprengstoffe erst an der Verwendungsstelle in Mischladegeräten hergestellt und dort unverzüglich
zum Sprengen verwendet, so ist über die Art und Menge ihrer wesentlichen Bestandteile für jedes Mischladegerät
ein Verzeichnis zu führen. Auf die Führung dieses Verzeichnisses sind Absatz 2, Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 und Abs.
5 Satz 3 entsprechend anzuwenden. An der jeweiligen Verwendungsstelle können vorläufige Aufzeichnungen
gemacht werden, aus denen die Angaben nach § 42 Abs. 3 und 4 hervorgehen müssen, wenn die vorläufigen
Aufzeichnungen nach dem Einsatz an der Verwendungsstelle unverzüglich in das Verzeichnis übertragen werden.
Das Verzeichnis ist bis zum Ablauf von fünf Jahren, von dem Tag der darin vorgenommenen letzten Eintragung an
gerechnet, im Betrieb aufzubewahren.

(7) Eine elektronische Führung des Verzeichnisses nach § 16 des Gesetzes auf der Grundlage der automatisierten
Datenverarbeitung ist zulässig. In diesem Fall ist Absatz 2 Satz 1 und 2 nicht anzuwenden. Es ist sicherzustellen,
dass Eintragungen nach Abschluss des Verzeichnisses nicht mehr verändert werden können.
Fußnote
(+++ § 14 Abs. 5a: Zur Anwendung vgl. § 49 (F 2009-07-17) +++)

§ 42

(1) Das Verzeichnis muß mindestens enthalten:
1. die Bezeichnung des Betriebes sowie den Namen der Person und ihres Stellvertreters, die das Verzeichnis
führen,
2. das Datum des Eingangs und der Ausgabe von explosionsgefährlichen Stoffen und Zündmitteln,
3. die Art und Menge der eingegangenen und ausgegebenen explosionsgefährlichen Stoffe und Zündmittel,
4. das Herstellungsjahr, die Nummern der Kisten, der Kartons oder der anderen Behälter und der einzelnen
Pakete,
5. bei Explosivstoffen: die eindeutige Kennzeichnung nach § 14 Absatz 1 Nummer 5,
6. den Namen und die Anschrift des Lieferers, bei Rückgabe von explosionsgefährlichen Stoffen oder
Zündmitteln den Namen des Zurückgebenden,
7. den Namen der Person, der explosionsgefährliche Stoffe oder Zündmittel überlassen werden, bei einer
betriebsfremden Person auch deren Anschrift sowie Ausstellungsdatum, Nummer, Gültigkeitsdauer und
ausstellende Behörde der Erlaubnisurkunde oder des Befähigungsscheines sowie die Unterschrift des
Empfängers.

(2) Vernichtete oder in Verlust geratene explosionsgefährliche Stoffe oder Zündmittel sowie ein sonstiger
Fehlbestand sind im Verzeichnis unter Angabe der Gründe auf der Ausgabeseite zu buchen, in das Verzeichnis
sind mit einem entsprechenden Vermerk auch diejenigen explosionsgefährlichen Stoffe oder Zündmittel auf der
Ausgabeseite einzutragen, die der Führer des Verzeichnisses zur eigenen Verwendung entnimmt.

(3) Das Verzeichnis nach § 41 Abs. 6 muß mindestens enthalten:
1. den Namen und den Sitz des Betreibers, die Typenbezeichnung und die Fabriknummer des Mischladegerätes
sowie den Namen der Person und ihres Stellvertreters, die das Verzeichnis führen,
2. die Verwendungsstelle und das Datum des Mischladevorgangs,
3. die Art und Menge der an der jeweiligen Verwendungsstelle zum Mischen entnommenen wesentlichen
Bestandteile,
4. die Art und Menge des an der jeweiligen Verwendungsstelle hergestellten Sprengstoffes.

(4) Vernichtete oder in Verlust geratene Sprengstoffe sind im Verzeichnis nach Absatz 3 unter Angabe der Gründe
besonders zu vermerken.

§ 43

Auf die Führung des Verzeichnisses nach § 28 in Verbindung mit § 16 des Gesetzes sind die §§ 41 und 42 Abs. 1
und 2 mit folgender Maßgabe entsprechend anzuwenden:
1. anstelle der Angaben nach § 42 Abs. 1 Nr. 1 sind der Name und die Anschrift des Erlaubnisinhabers
anzugeben,
2. anstelle der ausgegebenen Stoffe sind die entnommenen Stoffe einzutragen.

§ 44

(1) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall von den Vorschriften über Führung, Inhalt, Aufbewahrung und
Vorlage des Verzeichnisses nach den §§ 41, 42 und 43 Ausnahmen zulassen, soweit der mit diesen Vorschriften
bezweckte Schutz von Leben, Gesundheit oder Sachgütern Beschäftigter oder Dritter in anderer Weise
gewährleistet ist.

(2) In den Ausnahmen nach Absatz 1 kann die Führung des Verzeichnisses in Karteiform oder mit Hilfe der
automatischen Datenverarbeitung zugelassen und hinsichtlich der Unterschriftsleistung des Empfängers eine von
§ 42 Absatz 1 Nummer 7 abweichende Regelung getroffen werden.

(3) In den Ausnahmen nach Absatz 1 kann allgemein verfügt werden, dass die Forderung nach § 42 Absatz 1
Nummer 5 als erfüllt gilt, wenn neben dem nach § 41 Absatz 1 bis 5 handschriftlich geführten Verzeichnis ein
zusätzliches, elektronisch mit Hilfe der automatisierten Datenverarbeitung geführtes Informationssystem zur
Erfüllung der Forderungen nach Absatz 5a Satz 1 besteht, in welchem die eindeutige Kennzeichnung nach § 14
Absatz 1 Nummer 5 erfasst wird.

Abschnitt XI

Sachverständigenausschuß

§ 45

(1) Beim Bundesministerium des Innern wird ein Sachverständigenausschuß für explosionsgefährliche Stoffe
gebildet.

(2) Den Vorsitz im Ausschuß führt ein Vertreter des Bundesministeriums des Innern, bei Zuständigkeit des
Bundesministeriums für Arbeit und Soziales für einen Beratungsgegenstand nach den §§ 24 und 25 des Gesetzes
ein Vertreter dieses Bundesministeriums.

(3) Der Ausschuß setzt sich aus dem Vorsitzenden und folgenden Mitgliedern zusammen:
1. je einem Vertreter des Bundesministeriums des Innern, des Bundesministeriums der Verteidigung, des
Bundesministeriums für Arbeit und Soziales und des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie und
des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung,
2. sechs Vertretern der Landesregierungen aus den fachlich beteiligten Ressorts,
3. je einem Vertreter der Bundesanstalt, der zuständigen Stelle der Bundeswehr und des Bundeskriminalamtes,
4. einem Vertreter der benannten Stellen mit Ausnahme der Bundesanstalt,
5. zwei Vertretern der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung,
6. einem Vertreter der Deutschen Versuchs- und Prüf-Anstalt für Jagd- und Sportwaffen e. V.,
7. zwei Vertretern der Explosivstoffindustrie und je einem Vertreter der chemischen Industrie, der
pyrotechnischen Industrie, des Bergbaus, der Industrie der Steine und Erden, des Abbruchgewerbes, der
Sprengberechtigten und der Importeure von explosionsgefährlichen Stoffen,
8. zwei Vertretern der Gewerkschaften.
Für jedes Mitglied ist ein Stellvertreter zu berufen. Die Mitglieder des Ausschusses und ihre Stellvertreter müssen
auf dem Gebiet des Umgangs und Verkehrs mit explosionsgefährlichen Stoffen sachverständig und erfahren sein.

(4) Das Bundesministerium des Innern und das Bundesministerium für Arbeit und Soziales können zu den
Sitzungen des Ausschusses weitere Vertreter der Bundesressorts oder eines beteiligten Landesressorts sowie
weitere Sachverständige einladen.

(4a) Die Bundesministerien sowie die zuständigen obersten Landesbehörden können zu den Sitzungen des
Ausschusses Vertreter entsenden. Diesen ist auf Verlangen in der Sitzung das Wort zu erteilen.

(5) Das Bundesministerium des Innern beruft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und
Soziales die Mitglieder des Ausschusses und deren Stellvertreter, dabei erfolgt die Berufung
1. der Mitglieder nach Absatz 3 Nr. 2 auf Vorschlag der Länder,
2. des Vertreters der Bundesanstalt auf Vorschlag des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie
und des Vertreters der zuständigen Stelle der Bundeswehr auf Vorschlag des Bundesministeriums für
Verteidigung,
3. der Mitglieder nach Absatz 3 Nr. 4, 5 und 6 nach Anhörung der Vorstände dieser Stellen,
4. der Mitglieder nach Absatz 3 Nr. 7 und 8 nach Anhörung der jeweiligen Spitzenorganisationen.

(6) Die Mitglieder des Ausschusses üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.


Ordnungswidrigkeiten

§ 46

Ordnungswidrig im Sinne des § 41 Abs. 1 Nr. 16 des Gesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 5 Abs. 5 Satz 3 beim Überlassen explosionsgefährlicher Stoffe die vorgeschriebenen Angaben
in der Bescheinigung nicht dauerhaft einträgt oder die Bescheinigung nicht aufbewahrt,
1a. entgegen § 6 Absatz 4 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstattet,
2. einer vollziehbaren Nebenbestimmung oder inhaltlichen Beschränkung der Zulassung im Sinne des § 12
Abs. 3 Satz 1 zuwiderhandelt,
2a. einer vollziehbaren Auflage der EG-Baumusterprüfbescheinigung im Sinne des § 12a Abs. 2
zuwiderhandelt,
3. entgegen § 14 Abs. 1, 2, 3 oder 4 explosionsgefährliche Stoffe oder Gegenstände ohne vorschriftsmäßige
Kennzeichnung, auch ihrer Verpackung, einem anderen überläßt,
3a. entgegen § 14 Abs. 1 Satz 1 einen dort genannten Stoff ohne Anleitung einem anderen überlässt,
4. entgegen § 16 explosionsgefährliche Stoffe ohne vorschriftsmäßige Verpackung einem anderen überläßt,
5. entgegen § 17 explosionsgefährliche Stoffe oder Sprengzubehör einem anderen überläßt, ohne sich von
der vorschriftsmäßigen Kennzeichnung oder Verpackung der explosionsgefährlichen Stoffe oder von der
vorschriftsmäßigen Kennzeichnung des Sprengzubehörs überzeugt zu haben,
6. sich entgegen § 20 Abs. 3 Satz 1 nicht davon überzeugt, daß bei den Ausgangsstoffen oder Sätzen der
pyrotechnischen Gegenstände die in § 20 Abs. 1 Nr. 1 und 2 bezeichneten Voraussetzungen vorliegen, oder
der Pflicht zur Aufbewahrung der Prüfungsnachweise nach § 20 Abs. 3 Satz 2 zuwiderhandelt,
6a. (weggefallen)
7. entgegen § 21 Absatz 2, Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 5 oder § 22 Absatz 2 ein Sortiment oder einen
pyrotechnischen Gegenstand überlässt,
8. entgegen § 21 Absatz 3 oder Absatz 5 einen pyrotechnischen Gegenstand vertreibt,
8a. entgegen § 21 Absatz 4 Satz 1 einen pyrotechnischen Gegenstand ausstellt,
8b. entgegen § 23 Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 1 einen pyrotechnischen Gegenstand abbrennt,
8c. entgegen § 23 Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 7 Satz 1 eine Anzeige nicht oder nicht rechtzeitig erstattet,
9. entgegen einer Anordnung nach § 24 Abs. 2 pyrotechnische Gegenstände abbrennt,
10. entgegen § 25 Abs. 1 Satz 1 explosionsgefährliche Stoffe ohne Vorlage des Erlaubnisbescheides oder einer
Ausfertigung des Erlaubnisbescheides überläßt oder entgegen § 25 Abs. 1 Satz 2 beim Überlassen der
Stoffe die vorgeschriebenen Angaben in der Erlaubnisurkunde nicht dauerhaft einträgt,
11. einer Vorschrift des § 26 Abs. 1 über das Verhalten beim Umgang mit Treibladungspulver oder
Anzündhütchen, des § 26 Abs. 2 oder 3 über das Laden oder Entladen von Patronenhülsen oder des § 26
Abs. 4 über den höchstzulässigen Gasdruck zuwiderhandelt,
12. entgegen § 27 Abs. 1 Brückenzünder Klasse I oder Brückenanzünder A zum Sprengen verwendet
oder entgegen § 27 Abs. 2 Brückenzünder Klasse I oder Brückenanzünder A unterschiedlicher
Widerstandsgruppen in einer Lieferung einem anderen überläßt,
13. entgegen § 28 explosionsgefährliche Stoffe, die aus Fund- oder Lagermunition stammen, vertreibt, einem
anderen überläßt oder verwendet oder
14. einer Vorschrift der §§ 41, 42 oder § 43 über das Verzeichnis nach § 16 oder § 28 des Gesetzes
zuwiderhandelt.

§ 47

Die Zuständigkeiten für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
1. nach § 41 Abs. 1 Nr. 1 bis 1b des Gesetzes,
2. nach § 41 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes,
3. nach § 41 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes, soweit danach ordnungswidrig handelt, wer einer vollziehbaren Auflage
nach § 5 Absatz 4 Satz 2 oder 3 des Gesetzes nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt,

4. (weggefallen)
wird der Bundesanstalt übertragen.
Abschnitt XIII
Übergangs- und Schlußvorschriften

§ 48

Lehrgangsträgern, denen die Anerkennung für Lehrgänge zur Vermittlung der Fachkunde für den Umgang und
Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen oder deren Beförderung vor dem 1. Juli 1983 erteilt worden ist, kann
die Anerkennung des Lehrganges auch widerrufen werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß sie
die erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr besitzen.

§ 49

Die Bestimmungen des § 14 Absatz 1 Nummer 5, des § 15 und des § 41 Absatz 5a sind ab dem 5. April 2012
anzuwenden. Explosivstoffe, die bis zum 4. April 2012 ohne die nach § 14 Absatz 1 Nummer 5 und des §
15 vorgeschriebene Kennzeichnung in den Verkehr gebracht wurden, dürfen noch bis zum 5. April 2015 im
Geltungsbereich des Gesetzes verbracht, vertrieben, anderen überlassen und verwendet werden.

§ 50

(Inkrafttreten, Außerkrafttreten)
Anlage 1 Anforderungen an die Zusammensetzung und Beschaffenheit von sonstigen
explosionsgefährlichen Stoffen im Sinne des § 1 Absatz 3 Nummer 1 und 2 des
Gesetzes und von Sprengzubehör im Sinne des § 6 Absatz 1
(Fundstelle: BGBl. I 2009, 2079 - 2084)
1. Sonstige explosionsgefährliche Stoffe nach § 1 Absatz 3 Nummer 1 und 2 des Gesetzes
1 – Mischungen müssen homogen sein. Flüssige Bestandteile dürfen nur verwendet werden, wenn sie
den Festkörper gleichmäßig benetzen.
2 – Die Stoffe müssen thermisch stabil sein. Dies gilt als nachgewiesen, wenn bei einer siebentägigen
Lagerung bei 50 °C unter Wärmestau, dessen Grad der Beanspruchung des Stoffes beim Umgang und
bei der Beförderung entspricht, in der gelagerten Probe keine Erwärmung um mehr als 60 ° über die
Lagertemperatur hinaus eintritt. Werden die Stoffe beim Umgang oder bei der Beförderung höheren
Temperaturen ausgesetzt oder dauert die Temperatureinwirkung länger als sieben Tage an, so sind die
Prüfungsbedingungen bezüglich der Lagertemperatur oder -dauer entsprechend zu wählen.
3 – Erfüllt der Stoff die Anforderungen nach Absatz 2 nicht, so muss beim Umgang und bei der
Beförderung eine Temperatur eingehalten werden, bei der die thermische Stabilität des Stoffes mit
Sicherheit gewährleistet ist.
2. Sprengzubehör
2.1 Z ü n d l e i t u n g e n
4 – Bei Zündleitungen dürfen Hin- und Rückleitungen nicht in einer gemeinsamen Umhüllung liegen.
Eine Verbindung der Isolation zweier Leiter durch einen Steg gilt nicht als gemeinsame Umhüllung
(Stegzündleitung). Die Zündleitungen sind als Einfachleitungen, als verseilte Leitungen oder als
Stegzündleitungen zulässig.
5 – Der Leiter selbst muss mehrdrähtig sein. Kein Draht darf einen kleineren Durchmesser als 0,3 mm
oder einen größeren als 1,0 mm haben.
6 – Die Zerreißkraft jedes Leiters muss mindestens 200 N betragen.
7 – Die Zündleitungen müssen eine ausreichende Biegsamkeit und Biegefestigkeit haben.
8 – Der elektrische Widerstand einer Einfachzündleitung und eines jeden Leiters einer verseilten
Zündleitung sowie einer Stegzündleitung darf für 100 m Länge höchstens 5 Ohm betragen.
9 – Stahlleiter müssen einen leitenden Überzug haben, der den Stahl vor dem Rosten schützt und
eine gut leitende Verbindung mit den anzuschließenden Teilen gewährleistet.
10 – Zündleitungen müssen isoliert sein. Die Isolierung muss bei bestimmungsgemäßer Verwendung
mechanisch fest, thermisch beständig und elektrisch durchschlagsicher sein. Die Isolierung von
Zündleitungen mit erhöhter mechanischer Festigkeit und erhöhter elektrischer Durchschlagfestigkeit
muss auch gegen darüber hinausgehende Anforderungen beständig sein.
2.2 Ve r l ä n g e r u n g s d r ä h t e
11 – Bei Verlängerungsdrähten aus Stahl muss der Drahtdurchmesser mindestens 0,6 mm, bei
Verlängerungsdrähten aus Kupfer mindestens 0,5 mm betragen. Verlängerungsdrähte aus Stahl
müssen einen leitenden Überzug haben, der den Stahl vor dem Rosten schützt und eine gut
leitende Verbindung mit den anzuschließenden Teilen gewährleistet. Die Verlängerungsdrähte
müssen auf ihrer ganzen Länge isoliert sein. Die Isolierung muss bei bestimmungsgemäßer
Verwendung mechanisch fest, thermisch beständig und elektrisch durchschlagsicher sein. Für
Verlängerungsdrähte, deren Isolierung bei der Verwendung besonderen Beanspruchungen ausgesetzt
ist, werden diesen Beanspruchungen entsprechende Anforderungen an die mechanische Festigkeit
der Isolierung gestellt.

2.3 I s o l i e r h ü l s e n

12 – Isolierhülsen müssen mindestens 7 cm lang sein. Sie müssen bei bestimmungsgemäßer
Verwendung mechanisch fest, thermisch beständig und elektrisch durchschlagsicher sein.

2.4 Z ü n d m a s c h i n e n

2.4.1 Mechanische Beschaffenheit
13 – Die Zündmaschinen müssen zuverlässig arbeiten.
14 – Die Zündmaschinen müssen ein widerstandsfähiges, geschlossenes Gehäuse haben.
15 – Alle Teile der Zündmaschinen müssen so angebracht und befestigt sein, dass ein selbsttätiges
Lockern ausgeschlossen ist. Als Schutz gegen das selbsttätige Lockern von Zündmaschinenteilen sind
insbesondere Federringe oder gleichwertige Sicherungselemente anzusehen.
16 – Die Bauart der Zündmaschinen muss ein unbefugtes Betätigen erschweren.

2.4.2 Elektrische Beschaffenheit

17 – Zündmaschinen müssen kräftige Anschlussklemmen mit unverlierbaren Muttern haben. Die
Anschlussklemmen dürfen keinen hohlen Querschnitt haben und müssen aus Messing mit einer
Zugfestigkeit von mindestens 400 N/mm2 bestehen. Der Durchmesser der Halteschraube muss
mindestens 4 mm und der der Anschlussschraube mindestens 6 mm betragen. Sie müssen gegen
zufällige Berührung unter Spannung stehender Teile gesichert sein.
18 – Zwischen den Anschlussklemmen muss ein Steg aus Isolierstoff angebracht sein, der die
Klemmfläche um mindestens 8 mm überragt.
19 – Das Gehäuse der Zündmaschine und die zum mechanischen Aufbau dienenden Metallteile
dürfen zur Stromleitung nicht benutzt werden. Blanke elektrische Leitungen müssen durch besondere
Isoliermittel geschützt sein. Die Anschlussklemmen und alle zur Stromleitung dienenden Teile müssen
gegenüber dem Gehäuse eine Durchschlagfestigkeit von der doppelten Betriebsspitzenspannung,
mindestens jedoch 1 000 V Wechselspannung haben.
20 – Der Werkstoff von Isolierstoffteilen muss den anerkannten Regeln der Sicherheitstechnik
entsprechen.
21 – Kondensatorzündmaschinen müssen so gebaut sein, dass nach ihrer Betätigung keine
gefährlichen Restladungen auf der Kondensatorbatterie verbleiben.
22 – Verriegelungsvorrichtungen von Zündmaschinen, die im Falle einer nicht ausreichenden
Betätigung die Abgabe eines zu schwachen Zündstroms verhindern sollen, dürfen erst dann den
Zündstrom freigeben, wenn die vorgeschriebene elektrische Leistung abgegeben werden kann.
Federzugzündmaschinen müssen eine Vorrichtung haben, die verhindert, dass bei nicht voll
aufgezogener Feder ein Zündstrom abgegeben werden kann.
23 – Kondensatorzündmaschinen müssen eine Vorrichtung haben, die verhindert, dass bei nicht
auf die Sollspannung aufgeladenem Kondensator ein Zündstrom abgegeben werden kann. Sofern
eine solche Vorrichtung nur mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand anzubringen ist, kann
stattdessen in die Zündmaschine eine Anzeigevorrichtung für die Kondensatorspannung eingebaut
sein.
2.4.3 Leistungsfähigkeit
2.4.3.1 Allgemeines
24 – Zündmaschinen für Reihenschaltung müssen für Zünderzahlen von 10, 20, 30, 50, 80, 100, 160,
200, 300 oder 400 Zündern, Zündmaschinen für Parallelschaltung für Zünderzahlen von 50, 80 oder
100 Zündern bei begrenztem Widerstand des an die Zündmaschine anzuschließenden Zündkreises
bestimmt sein.
2.4.3.2 Zündmaschinen für Brückenzünder A
25 – Zündmaschinen für Reihenschaltung von Brückenzündern A müssen beim Höchstwiderstand und
bei einem äußeren Widerstand von 15 Ohm Ströme liefern, die folgenden Anforderungen genügen:
1. Der elektrische Strom muss spätestens nach 1 ms die Stärke 1 A erreicht haben. Der
Stromimpuls vom Beginn bis zu dem Zeitpunkt, in dem die Stromstärke zum ersten Male wieder
auf 1 A absinkt, muss mindestens 4 mWs/Ohm betragen.
2. Bei Zündmaschinen mit Trommelanker muss in dem Zeitraum, in dem die Abgabe dieses
Stromimpulses erfolgt, die mittlere Stromstärke mindestens 1,15 A betragen; die unteren
Stromspitzen dürfen in dieser Zeit 0,8 A nicht unterschreiten.

3. Die Höchstwiderstände betragen bei Zündmaschinen für:
10 Zünder 60 Ohm
20 Zünder 110 Ohm
30 Zünder 160 Ohm
50 Zünder 260 Ohm
80 Zünder 410 Ohm
100 Zünder 510 Ohm
160 Zünder 810 Ohm
200 Zünder 1 010 Ohm
300 Zünder 1 510 Ohm
400 Zünder 2 010 Ohm

26 – Zündmaschinen für Parallelschaltung von Brückenzündern A müssen folgenden Anforderungen
genügen: Bei einer der Zünderzahl entsprechenden Anzahl von Zündstromverzweigungen von
je 4,5 Ohm und bei Vorschaltung eines elektrischen Widerstandes von 1 Ohm sowie bei dem
höchstzulässigen Widerstand des Zündkreises, für den die Zündmaschine bestimmt ist, muss der
Stromimpuls in allen Zweigen bei einer Gesamtzeit von höchstens 10 ms mehr als 4 mWs/Ohm
betragen.
2.4.3.3 Zündmaschinen für Brückenzünder U
27 – Zündmaschinen für Reihenschaltung von Brückenzündern U müssen beim Höchstwiderstand und
bei einem äußeren Widerstand von 15 Ohm Ströme liefern, die folgenden Anforderungen genügen:
1. Der elektrische Strom muss spätestens nach 1 ms die Stärke 2 A erreicht haben. Der
Stromimpuls vom Beginn bis zu dem Zeitpunkt, in dem die Stromstärke zum ersten Male wieder
auf 1,6 A (bei Kondensatorzündmaschinen auf 1,5 A) abgesunken ist, muss mindestens 20 mWs/
Ohm (bei Kondensatorzündmaschinen 18 mWs/Ohm) betragen.
2. Bei Zündmaschinen mit Trommelanker muss in dem Zeitraum, in dem die Abgabe dieses
Stromimpulses erfolgt, die mittlere Stromstärke mindestens 2,5 A betragen; die unteren
Stromspitzen dürfen in dieser Zeit 1,5 A nicht unterschreiten.
3. Die Höchstwiderstände betragen bei Zündmaschinen für:
10 Zünder 55 Ohm
20 Zünder 90 Ohm
30 Zünder 125 Ohm
50 Zünder 195 Ohm
80 Zünder 300 Ohm
100 Zünder 370 Ohm
160 Zünder 580 Ohm
200 Zünder 720 Ohm
300 Zünder 1 070 Ohm
400 Zünder 1 420 Ohm

28 – Zündmaschinen für Parallelschaltung von Brückenzündern U müssen folgenden Anforderungen
genügen: Bei einer der Zünderzahl entsprechenden Anzahl von Zündstromverzweigungen von je
3,5 Ohm und bei Vorschaltung eines Widerstandes von 1 Ohm sowie bei dem höchstzulässigen
Widerstand des Zündkreises, für den die Zündmaschine bestimmt ist, muss der Stromimpuls
in allen Zweigen bei einer Gesamtzeit von höchstens 10 ms mehr als 20 mWs/Ohm (bei
Kondensatorzündmaschinen 18 mWs/Ohm) betragen.
2.4.3.4 Zündmaschinen für Brückenzünder HU

29 – Zündmaschinen für Reihenschaltung von Brückenzündern HU müssen beim Höchstwiderstand
und bei einem äußeren Widerstand von 5 Ohm Ströme liefern, die folgenden Anforderungen genügen:
1. Der elektrische Strom muss spätestens nach 1 ms die Stärke von mindestens 30 A erreicht
haben.
2. Der Stromimpuls vom Beginn bis zu dem Zeitpunkt, in dem die Stromstärke zum ersten Male
wieder auf 15 A abgesunken ist, muss mindestens 3 300 mWs/Ohm betragen.
3. Die Höchstwiderstände betragen bei Zündmaschinen für:
20 Zünder 15 Ohm
80 Zünder 50 Ohm
160 Zünder 100 Ohm
2.4.4 Sonstige Anforderungen an schlagwettersichere Zündmaschinen
30 – Hinsichtlich des Schlagwetterschutzes müssen die Zündmaschinen den anerkannten Regeln der
Sicherheitstechnik entsprechen. Hiervon ist die Anbringung der Anschlussklemmen ausgenommen.
Ebenso gelten nicht die in diesen Regeln gestellten besonderen Anforderungen an Isolierstoffe sowie
an Kriechstrecken, Luftstrecken und Abstände bei der Schutzart „erhöhte Sicherheit“.
31 – Die Zündstromdauer darf nicht mehr als 4 ms betragen. Nach der Abgabe eines Zündimpulses
muss ein unbeabsichtigtes Wiederaufladen des Kondensators und die Abgabe eines zweiten
Zündimpulses unmöglich sein. Bei Zündmaschinen für Zünderzahlen bis zu 50 Zündern darf die
Spitzenspannung nicht mehr als 1 200 V, bei Zündmaschinen für Zünderzahlen von 80 Zündern und
darüber nicht mehr als 1 500 V betragen.
2.5 Z ü n d g e r ä t e f ü r e l e k t r o n i s c h e Z ü n d e r
2.5.1 Mechanische Beschaffenheit
32 – Die elektronischen Zündgeräte müssen zuverlässig arbeiten.
33 – Die elektronischen Zündgeräte müssen ein widerstandsfähiges, geschlossenes Gehäuse haben.
34 – Alle Teile der elektronischen Zündgeräte müssen so angebracht und befestigt sein, dass
ein selbsttätiges Lockern ausgeschlossen ist. Als Schutz gegen das selbsttätige Lockern von
Zündgeräteteilen sind insbesondere Federringe oder gleichwertige Sicherungselemente anzusehen.
35 – Die Bauart der elektronischen Zündgeräte muss ein unbefugtes Betätigen erschweren.
2.5.2 Elektrische Beschaffenheit
36 – Die elektronischen Zündgeräte müssen Anschlussklemmen mit unverlierbarer Verschraubung
haben. Sie müssen gegen zufällige Berührung unter Spannung stehender Teile gesichert sein.
37 – Zwischen den Anschlussklemmen muss bei Spannungen von über 50 V ein Steg aus Isolierstoff
angebracht sein, der die Klemmfläche um mindestens 8 mm überragt.
38 – Das Gehäuse von elektronischen Zündgeräten und die zum mechanischen Aufbau dienenden
Metallteile dürfen zur Stromleitung nicht benutzt werden. Blanke elektrische Leitungen müssen
durch besondere Isoliermittel geschützt sein. Die Anschlussklemmen und alle zur Stromleitung
dienenden Teile müssen gegenüber dem Gehäuse eine Durchschlagfestigkeit von der doppelten
Betriebsspitzenspannung haben.

39 – Der Werkstoff von Isolierstoffen muss den anerkannten Regeln der Sicherheitstechnik
entsprechen.

40 – Verriegelungsvorrichtungen von elektronischen Zündgeräten müssen verhindern, dass im Falle
einer zu geringen Batteriekapazität eine Zündung von elektronischen Zündern ausgelöst wird. Ein
Unterschreiten der zulässigen Versorgungsspannung muss angezeigt werden.

41 – Durch einen Prüfzyklus müssen Betriebsfehler erkannt und angezeigt werden. Im Fehlerfall muss
die Auslösung der Sprengung gesperrt sein.
2.5.3 Leistungsfähigkeit

2.5.3.1 Allgemeines

42 – Zündgeräte für elektronische Zünder müssen für eine Maximalzahl Zünder, maximalen
Leitungswiderstand, begrenzte Leitungskapazität und Bandbreite bestimmt sein.

2.5.3.2 Sonstige Anforderungen an schlagwettersichere Zündgeräte für elektronische Zünder
43 – Hinsichtlich des Schlagwetterschutzes müssen die Zündgeräte den anerkannten Regeln
der Sicherheitstechnik entsprechen. Es gelten nicht die in diesen Regeln gestellten besonderen
Anforderungen an Isolierstoffe sowie an Kriechstrecken, Luftstrecken und Abstände bei der Schutzart
„erhöhte Sicherheit“.

44 – Zum Zeitpunkt der ersten Zündung darf die Spannung im Zündkreis maximal 5 V betragen.

2.6 Z ü n d m a s c h i n e n p r ü f g e r ä t e

45 – Zündmaschinenprüfgeräte müssen einen inneren Widerstand haben, der der Leistungsfähigkeit
der Zündmaschinentypen, für deren Nachprüfung sie bestimmt sind, angepasst ist.
46 – Die Zündmaschinenprüfgeräte müssen bei ordnungsgemäßer Betätigung der Zündmaschinen ein
Nachlassen der Leistungsfähigkeit deutlich anzeigen.
47 – Für das Gehäuse eines Zündmaschinenprüfgerätes gilt Absatz 19 entsprechend.
48 – Für schlagwettergesicherte Zündmaschinenprüfgeräte gilt Absatz 30 entsprechend.
2.7 P r ü f g e r ä t e f ü r Z ü n d g e r ä t e f ü r e l e k t r o n i s c h e Z ü n d e r
49 – Die Prüfgeräte müssen neben der Ausgangssignalprüfung eine elektrische Last darstellen, die
der Leistungsfähigkeit der Zündgerätetypen, für deren Nachprüfung sie bestimmt sind, angepasst ist.
50 – Die Prüfgeräte müssen bei ordnungsgemäßer Betätigung der Zündgeräte ein Nachlassen der
Leistungsfähigkeit deutlich anzeigen.
51 – Für das Gehäuse eines Prüfgerätes gilt Absatz 19 entsprechend.
52 – Für schlagwettergesicherte Prüfgeräte für elektronische Zündgeräte gilt Absatz 122
entsprechend.
2.8 Z ü n d k r e i s p r ü f e r
2.8.1 Allgemeine Anforderungen
53 – Die Stromquelle darf Unbefugten nicht zugänglich sein.
54 – Die Spannung der Stromquelle darf nicht mehr als 12 V betragen.
55 – Die Messstromstärke darf nicht mehr als 25 mA betragen.
56 – Metallische Gehäuseteile dürfen nicht zur Stromleitung benutzt werden.
57 – Zündkreisprüfer müssen durch eingebaute Schutzwiderstände so gesichert sein, dass auch
dann, wenn einer der Pole der Stromquelle unmittelbare Verbindung mit Gehäuseteilen oder der
zugehörigen Anschlussklemme erhalten sollte, die Stärke des abgegebenen elektrischen Stromes 50
mA nicht überschreiten kann.
58 – Die Bauteile müssen so beschaffen und alle Leitungen so verlegt sein, dass eine Überbrückung
und damit eine Ausschaltung der Schutzwiderstände ausgeschlossen ist.
59 – Die elektrische Durchschlagfestigkeit der Isolierung zwischen den stromleitenden Teilen und
blanken metallischen Gehäuseteilen muss 500 V Wechselspannung betragen.
2.8.2 Besondere Anforderungen an Ohmmeter
60 – Die Messgenauigkeit muss bei senkrechter und waagerechter Gebrauchslage mindestens ± 1,5
% der Skalenlänge betragen.
61 – Das Messwerk muss eine Nullpunktregulierung haben.
62 – Abweichungen bis zu 10 % der mittleren Spannung der Stromquelle dürfen die Messgenauigkeit
nicht beeinflussen.
2.9 P r ü f g e r ä t e f ü r e l e k t r o n i s c h e Z ü n d k r e i s e
2.9.1 Allgemeine Anforderungen
63 – Die Stromquelle darf Unbefugten nicht zugänglich sein.
64 – Der Effektivwert der Messspannung darf nicht mehr als 12 V betragen.
65 – Der Effektivwert der Messstromstärke darf nicht mehr als 25 mA betragen.
66 – Metallische Gehäuseteile dürfen nicht zur Stromleitung benutzt werden.
67 – Prüfgeräte für elektronische Zündkreise müssen so aufgebaut sein, dass im Fehlerfall die
abgegebene Stromstärke 50 mA nicht überschreiten kann.
68 – Die Bauteile müssen so beschaffen und alle Leitungen so verlegt sein, dass eine Überbrückung
und damit eine Ausschaltung der Schutzmaßnahmen ausgeschlossen ist.
69 – Die elektrische Durchschlagfestigkeit der Isolierung zwischen den stromleitenden Teilen und
blanken metallischen Gehäuseteilen muss 500 V Wechselspannung betragen.
2.9.2 Besondere Anforderungen an Zeigerinstrumente
70 – Die Messgenauigkeit muss bei senkrechter und waagerechter Gebrauchslage mindestens ± 1,5
% der Skalenlänge betragen.
71 – Das Messwerk muss eine Nullpunktregulierung haben.
72 – Abweichungen bis zu 10 % der mittleren Spannung der Stromquelle dürfen die Messgenauigkeit
nicht beeinflussen.
73 – Ein Unterschreiten der zulässigen Versorgungsspannung muss angezeigt werden.
2.10 L a d e g e r ä t e
74 – Ladegeräte müssen so beschaffen sein, dass gefährliche elektrostatische Aufladungen nicht
entstehen können.
Antriebe müssen so angeordnet oder gesichert sein, dass gefährliche Wechselwirkungen zwischen
diesen und dem Gesteinssprengstoff ausgeschlossen sind.
75 – Teile von Ladegeräten, die mit Sprengstoffen in Berührung kommen, müssen mit diesen
chemisch verträglich, gegen Flammenwirkung in erforderlichem Maße widerstandsfähig und so
beschaffen sein, dass sie ordnungsgemäß gereinigt werden können.
76 – Bei Teilen zum Fördern des Sprengstoffes müssen die unmittelbar einwirkenden Kräfte durch
Zwangsbegrenzung der Antriebskräfte oder durch andere gleichwertige Maßnahmen so niedrig
gehalten werden, dass keine gefährlichen mechanischen oder thermischen Beanspruchungen der
geförderten Stoffe auftreten können.
77 – Die Beschaffenheit der Teile zum Laden des Sprengstoffes, insbesondere die Formgebung
des Vorratsbehälters, muss eine sichere Zufuhr und eine einwandfreie Förderung in den Laderaum
gewährleisten.
78 – Elektrische Anlagen für den Ladeteil müssen in der Schutzart IP 54 nach VDE 0470 Ausgabe
November 1992 (EN 60629) ausgeführt sein. Stromstärke und Spannungen elektrischer
Fernbedienungseinrichtungen müssen dem Abschnitt 2.8 Absatz 53 bis 54 und 56 entsprechen; die
Regelstromstärke darf nicht mehr als 100 mA betragen.
2.11 M i s c h l a d e g e r ä t e
79 – Für Mischladegeräte gelten die unter Abschnitt 2.10 für Ladegeräte aufgeführten Anforderungen
der Absätze 74, 77 und 78 mit der Maßgabe, dass sich die Anforderungen auch auf den Mischteil
beziehen.
80 – Die Konstruktion von Mischladegeräten muss gewährleisten, dass sich keine Ansammlungen von
Stäuben bilden, die zu Bränden oder Explosionen führen können.
81 – Durch die Form der Behälter oder andere Maßnahmen muss eine sichere Zufuhr der
Ausgangsprodukte gewährleistet sein. Einrichtungen zum Fördern und Zuteilen der Ausgangsstoffe
(Dosiereinrichtungen) sowie die Einrichtungen zum Mischen müssen so beschaffen sein, dass der
Sprengstoff entsprechend dem zugelassenen Muster hergestellt werden kann.
82 – Teile von Mischladegeräten, die mit Ausgangsprodukten oder Sprengstoffen in Berührung
kommen, müssen mit diesen chemisch verträglich, gegen Flammeneinwirkung in erforderlichem
Maße widerstandsfähig und so beschaffen sein, dass sie ordnungsgemäß gereinigt werden können.
83 – Bei Teilen zum Fördern und Zuteilen gefährlicher Ausgangsprodukte sowie zum Mischen und
Fördern des Sprengstoffes müssen die unmittelbar einwirkenden Kräfte durch Zwangsbegrenzung der
Antriebskräfte oder durch andere gleichwertige Maßnahmen so niedrig gehalten werden, dass keine
gefährlichen mechanischen oder thermischen Beanspruchungen der geförderten Stoffe auftreten
können.
84 – Teile zum Mischen und Laden müssen zum Fahrzeugantrieb so angeordnet oder gesichert sein,
dass gefährliche Wechselwirkungen mit dem Sprengstoff ausgeschlossen sind; elektrische Anlagen
des Fahrzeuges im Bereich der Misch- und Ladeeinrichtungen müssen besonders geschützt sein.
85 – Die Mischladegeräte müssen mit Zählwerken versehen sein, die die zugeteilten Mengen der
wesentlichen Ausgangsstoffe anzeigen. Die Zählwerke müssen gegen den Eingriff Unbefugter
gesichert werden können.

Anlage 2 Anforderungen an die Zusammensetzung und Beschaffenheit von
Explosivstoffen nach § 6 Absatz 3
(Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1998, 1562 - 1565;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)

I. Für alle Explosivstoffe gelten die nachfolgenden aufgeführten allgemeinen Anforderungen:

1. Jeder Explosivstoff muß so beschaffen sein, hergestellt und geliefert werden, daß unter normalen und
vorhersehbaren Bedingungen, insbesondere bezüglich der Vorschriften für die Betriebssicherheit und
des Stands der Technik, einschließlich des Zeitraums bis zu seiner Verwendung das Risiko für das Leben
und die Gesundheit von Personen, die Unversehrtheit von Sachgütern und die Umwelt so klein wie
möglich ist.

2. Jeder Explosivstoff muß die Leistungsfähigkeit erreichen, die vom Hersteller angegeben wird, um das
höchstmögliche Maß an Sicherheit und Zuverlässigkeit zu gewährleisten.

3. Jeder Explosivstoff muß so beschaffen sein und hergestellt werden, daß er bei Einsatz geeigneter
technischer Verfahren möglichst umweltverträglich entsorgt werden kann.
II. Für alle Explosivstoffe gelten weiterhin die nachfolgenden aufgeführten besonderen Anforderungen:
1. Die nachstehenden Informationen und Eigenschaften müssen - falls relevant - mindestens berücksichtigt
werden. Jeder Explosivstoff muß unter realistischen Bedingungen getestet werden. Kann dies nicht
in einem Laboratorium erfolgen, sind die Tests unter tatsächlichen Verwendungsbedingungen
durchzuführen:

a) Aufbau und die charakteristischen Eigenschaften, einschließlich der chemischen
Zusammensetzung, der Homogenität sowie gegebenenfalls der Abmessungen und der
Korngrößenverteilung;
b) physikalische und chemische Stabilität des Explosivstoffs bei sämtlichen Umweltbedingungen,
denen der Explosivstoff ausgesetzt sein kann;
c) Empfindlichkeit gegenüber Schlag und Reibung;
d) Verträglichkeit aller Bestandteile im Hinblick auf ihre chemische und physikalische Stabilität;
e) chemische Reinheit der Explosivstoffe;
f) Wasserbeständigkeit, wenn die Explosivstoffe dazu bestimmt sind, in feuchter oder nasser
Umgebung verwendet zu werden, und wenn die Betriebssicherheit des Explosivstoffs durch Wasser
beeinträchtigt werden kann;
g) Widerstandsfähigkeit gegenüber niedrigen und hohen Temperaturen, sofern eine Aufbewahrung
oder ein Einsatz bei solchen Temperaturen vorgesehen ist und die Betriebssicherheit oder
Funktionsfähigkeit durch das Abkühlen oder das Erhitzen eines Bestandteils oder des gesamten
Explosivstoffs beeinträchtigt werden kann;
h) Eignung des Explosivstoffs für eine Verwendung in Gefahrbereichen (beispielsweise
schlagwetterführende Bergwerke, heiße Massen usw.), soweit die Explosivstoffe zum Einsatz unter
solchen Bedingungen vorgesehen sind;
i) Sicherheit gegen unzeitige oder unbeabsichtigte Zündung oder Anzündung;
j) richtiges Laden und einwandfreies Funktionieren der Explosivstoffe bei bestimmungsgemäßer
Verwendung;
k) geeignete Anleitungen und - soweit notwendig - Kennzeichnungen in bezug auf sicheren
Umgang und sichere Lagerung, Verwendung und Beseitigung in der oder den Amtssprachen des
Empfängerstaats;
l) Widerstandsfähigkeit bezüglich nachteiliger Veränderungen an Explosivstoffen, Umhüllungen
oder sonstigen Bestandteilen bei Lagerung bis zum spätesten vom Hersteller angegebenen
Verwendungsdatum;
m) Angabe aller Geräte und allen Zubehörs, die für eine zuverlässige und sichere Funktion der
Explosivstoffe notwendig sind.

2. Über die Anforderungen der Nummer 1 hinaus müssen die verschiedenen Explosivstoffgruppen die
folgenden Anforderungen erfüllen:
A. Sprengstoffe
a) Sprengstoffe müssen durch die vorgesehene Art der Zündung sicher und zuverlässig zündbar
sein und sich vollständig umsetzen oder deflagrieren. Besonders bei Schwarzpulver wird die
Leistung nach dem Deflagrationsverhalten ermittelt.
b) Patronierte Sprengstoffe müssen die Detonation sicher und zuverlässig durch die Ladesäule
übertragen.
c)
Die entstehenden Sprengschwaden von Sprengstoffen, die für eine Verwendung unter Tage
bestimmt sind, dürfen Kohlenmonoxid, nitrose Gase, andere Gase oder Dämpfe oder schwebfähige
feste Rückstände nur in einer Menge enthalten, die unter den üblichen Betriebsbedingungen keine
Gesundheitsschäden verursachen.
B. Sprengschnüre, Anzündschnüre und andere Zündschnüre
a) Die Umhüllung von Sprengschnüren, Anzündschnüren und anderen Zündschnüren muß eine
ausreichende mechanische Festigkeit besitzen und den umschlossenen Explosivstoff bei
normaler mechanischer Beanspruchung ausreichend schützen.
b) Die Parameter für die Brennzeiten von Anzündschnüren müssen angegeben und zuverlässig
erreicht werden.
c) Die Sprengschnüre müssen zuverlässig zündbar sowie ausreichend zündfähig sein und den
Anforderungen auch nach Lagerung unter besonderen Klimabedingungen genügen.
C. Zünder, Sprengkapseln und Sprengverzögerer
a) Zünder, Sprengkapseln und Sprengverzögerer müssen zuverlässig die Detonation von
Sprengstoffen einleiten, die zur Verwendung mit ihnen vorgesehen sind, und dies unter allen
vorhersehbaren Verwendungsbedingungen.
b) Sprengverzögerer müssen zuverlässig zündbar sein.
c) Das Zündvermögen darf durch Feuchtigkeit nicht beeinträchtigt werden.
d) Die Verzögerungszeiten von Zeitzündern müssen so gleichmäßig sein, daß die
Wahrscheinlichkeit von Überschneidungen der Verzögerungszeiten benachbarter Zeitstufen
unbedeutend ist.
e) die elektrischen Kenndaten von elektrischen Zündern müssen auf der Verpackung angegeben
werden (z. B. Nichtansprechstromstärke, Widerstand usw.).
f) Die Zünderdrähte von elektrischen Zündern müssen eine ausreichende Isolierung und
mechanische Festigkeit besitzen, auch bezüglich ihrer Befestigung am Zünder.
D. Treibladungspulver und Raketenfesttreibstoffe
a) Diese Stoffe dürfen bei der vorgesehenen Verwendung nicht detonieren.
b) Stoffe dieser Art (z.B. auf der Basis von Nitrocellulose) müssen erforderlichenfalls gegen
Selbstzersetzung stabilisiert sein.
c) Raketenfesttreibstoffe dürfen in gepreßter oder gegossener Form keine unbeabsichtigten Risse
oder Gasblasen enthalten, die ihr Funktionieren gefährlich beeinträchtigen könnten.
E. (weggefallen)
III. Die Anforderungen nach den Nummern I und II gelten für Sprengkapseln, elektrische Zünder und
Anzündschnüre nur bei Vorliegen folgender Voraussetzungen als erfüllt:
1. Sprengkapseln
a) Der Außendurchmesser von Sprengkapseln muß zwischen 6,8 mm und 6,9 mm liegen.
b) Vor der Ladung muß ein mindestens 15 mm langer Leerraum in der Sprengkapsel vorhanden sein.
2. Elektrische Zünder
a) Allgemeines
Bei Zünderdrähten aus Stahl muß der Durchmesser mindestens 0,6 mm, bei Zünderdrähten aus
Kupfer mindestens 0,5 mm betragen.
b) Brückenzünder der Klassen I, II, III und IV
aa) Die Zünder dürfen durch einen Gleichstrom gemäß Tabelle A.1 (Nichtansprechstromstärke)
nicht ausgelöst werden.
bb) Die Zünder dürfen durch den Nichtansprechzündimpuls nach Tabelle A.1 nicht ausgelöst
werden. Der Ansprechzündimpuls ist zu bestimmen.
cc) Der Serienzündstrom muss mit den Angaben des Herstellers übereinstimmen. Fünf Zünder
der gleichen Ausführung müssen sich, hintereinander geschaltet, mit dem Serienzündstrom
versagerfrei zusammen zünden lassen.
dd) Die Zünder dürfen unter Zugrundelegung einer Zünderdrahtlänge von 3,5 m durch
elektrostatische Entladungen (ESD) mit einem Impuls nach Tabelle A.1 nicht ausgelöst
werden. Darüber hinaus müssen die Zünder gegen Auslösung durch Überschläge im Innern
der Hülse gesichert sein. Die Funktionsfähigkeit der Sollüberschlagsstelle ist mit einem ESDImpuls
nach Tabelle A.1 zu prüfen. Die Überschlagsspannung muss zwischen 1,5 kV und 6 kV
(Gleichspannung) liegen.

Tabelle A.1

Zünder-Klasse I II III IV
Nichtansprechstromstärke I in A 0,18
<=I<
0,45
0,45
<=I<
1,2
1,2
<=I<
4,0
>=
4,0
Nichtansprechzündimpuls in mJ/omega min. 0,5 8 80 500
ESD-Impuls 'Draht gegen Draht' min. 0,3 6 60 300
ESD-Impuls 'Draht gegen Hülse' min. 0,6 12 120 600
Hinsichtlich ihrer elektrischen Parameter gehören Zünder
A in die Zünder-Klasse I,
U in die Zünder-Klasse II und
HU in die Zünder-Klasse IV.
c) Brückenzünder A
aa) Der elektrische Gesamtwiderstand eines Zünders mit einer Zünderdrahtlänge bis zu 3,5 m darf
nicht mehr als 4,5 Ohm betragen.
bb) Die Brückenwiderstände müssen zwischen 0,8 Ohm und 2,0 Ohm liegen. Sie müssen innerhalb
dieses Bereiches in Widerstandsgruppen mit einer Toleranz von 0,25 Ohm geordnet sein.
cc) Der zur Zündung erforderliche Zündimpuls muß zwischen 0,8 mWs/Ohm und 3,0 mWs/Ohm
liegen.
dd) Die Zünder müssen durch einen Gleichstrom der Stärke 0,6 A innerhalb von 10 ms ausgelöst
werden.
ee) Die Zünder dürfen durch einen Gleichstrom der Stärke 0,18 A innerhalb von 5 min nicht
ausgelöst werden.
ff) Fünf Zünder der gleichen Ausführung müssen sich, hintereinandergeschaltet, mit einem
Gleichstrom der Stärke 0,8 A versagerfrei zusammen zünden lassen.
d) Brückenzünder U
aa) Der elektrische Gesamtwiderstand eines Zünders mit einer Zünderdrahtlänge bis zu 3,5 m darf
nicht mehr als 3,5 Ohm betragen.
bb) Die Brückenwiderstände müssen zwischen 0,4 Ohm und 0,8 Ohm liegen.
cc) Der zur Zündung erforderliche Zündimpuls muß zwischen 8,0 mWs/Ohm und 16,0 mWs/Ohm
liegen.
dd) Die Zünder müssen durch einen Gleichstrom der Stärke 1,3 A innerhalb von 10 ms ausgelöst
werden.
ee) Die Zünder dürfen durch einen Gleichstrom der Stärke 0,45 A innerhalb von 5 min nicht
ausgelöst werden.
ff) Fünf Zünder der gleichen Ausführung müssen sich, hintereinandergeschaltet, mit einem
Gleichstrom der Stärke 1,5 A versagerfrei zusammen zünden lassen.
gg) Die Zünder dürfen unter Zugrundelegung einer Zünderdrahtlänge von 3,5 m und einer
elektrischen Kapazität von 2 000 pF durch elektrostatische Spannungen von 10 kV über die
Glühbrücke nicht ausgelöst werden. Bei Zündern mit Zünderdrähten aus Kupfer ermäßigt sich
dieser Wert auf 7 kV. Darüber hinaus müssen die Zünder gegen Auslösung durch Überschläge im
Innern der Hülse gesichert sein.
e) Brückenzünder HU
aa) Die Zünder dürfen bei einer Energiezufuhr bis zu 600 mWs nicht ausgelöst werden.
bb) Der zur Zündung erforderliche Zündimpuls muß zwischen 1 100 mWs/Ohm und 2 500 mWs/Ohm
liegen.
cc) Die Zünder dürfen durch einen Gleichstrom der Stärke 4,0 A innerhalb von 5 min nicht ausgelöst
werden.
dd) Fünf Zünder der gleichen Ausführung müssen sich, hintereinandergeschaltet, mit einem
Zündimpuls von weniger als 3 000 mWs/Ohm versagerfrei zusammen zünden lassen.
ee) Die Zünder dürfen unter Zugrundelegung einer elektrischen Kapazität von 2 500 pF durch
elektrostatische Spannungen von 30 kV über die Glühbrücke nicht ausgelöst werden. Darüber
hinaus müssen die Zünder gegen Auslösung durch Überschläge im Inneren der Hülse gesichert
sein.
3. Anzündschnüre
a) Anzündschnüre dürfen beim Abbrennen nicht seitlich aussprühen und außen nicht zum Glühen
kommen.
b) Die im angelieferten Zustand, nach 14tägiger und nach vierwöchiger Trockenlagerung bei
Raumtemperatur ermittelte durchschnittliche Brennzeit darf nicht weniger als 115 s und nicht
mehr als 125 s für 1 m betragen. Die Brennzeit der einzelnen Anzündschnurstücke darf von der
durchschnittlichen Brennzeit um nicht mehr als +- 10 s für 1 m abweichen.
c) Die Brennzeit darf durch Feuchtigkeit und Wärme um nicht mehr als +- 10 s von der durchschnittlichen
Brennzeit nach Abschnitt 3b abweichen. Weiße Anzündschnüre brauchen nicht feuchtlagerbeständig
zu sein.
d) Die Brennzeit von blanken und geschützten wasserdichten Anzündschnüren darf nach einer Lagerung
von 24 Stunden unter Wasser beim Abbrennen unter Wasser um nicht mehr als +- 10 s von der
durchschnittlichen Brennzeit nach Abschnitt 3b abweichen.

Anlage 3
Anforderungen an die Zusammensetzung und Beschaffenheit von
pyrotechnischen Gegenständen nach § 6 Absatz 3
(Fundstelle: BGBl. I 2009, 2085 - 2086)

I. Für alle pyrotechnischen Gegenstände gelten die nachfolgend aufgeführten allgemeinen
Anforderungen:
1. Jeder pyrotechnische Gegenstand muss den Leistungsmerkmalen entsprechen, die der Hersteller der
benannten Stelle mitgeteilt hat, um ein Höchstmaß an Sicherheit und Zuverlässigkeit zu gewährleisten.
2. Jeder pyrotechnische Gegenstand muss so gestaltet und hergestellt sein, dass er durch ein geeignetes
Verfahren mit minimaler Beeinträchtigung der Umwelt sicher entsorgt werden kann.
3. Jeder pyrotechnische Gegenstand muss bei bestimmungsgemäßer Verwendung korrekt funktionieren.
4. Jeder pyrotechnische Gegenstand muss unter realistischen Bedingungen geprüft werden. Wenn dies in einem
Laboratorium nicht möglich ist, müssen die Prüfungen unter den Bedingungen durchgeführt werden, unter
denen der pyrotechnische Gegenstand verwendet werden soll.
5. Folgende Informationen und Eigenschaften müssen gegebenenfalls betrachtet oder geprüft werden:
a) Gestaltung, Konstruktion und charakteristische Eigenschaften einschließlich detaillierte Angaben
zur chemischen Zusammensetzung (Masse und prozentualer Anteil der verwendeten Stoffe) und
Abmessungen.
b) Die physische und chemische Stabilität des pyrotechnischen Gegenstandes unter allen normalen,
vorhersehbaren Umweltbedingungen.
c) Empfindlichkeit bei normaler, vorhersehbarer Handhabung und Transport.
d) Verträglichkeit aller Bestandteile hinsichtlich ihrer chemischen Stabilität.
e) Resistenz des pyrotechnischen Gegenstandes gegen Feuchtigkeit, wenn er für die Verwendung unter
feuchten oder nassen Bedingungen ausgelegt ist und wenn seine Sicherheit oder Zuverlässigkeit von
Feuchtigkeit ungünstig beeinflusst werden kann.
f) Resistenz gegen niedrige und hohe Temperaturen, wenn der pyrotechnische Gegenstand bei derartigen
Temperaturen aufbewahrt oder verwendet werden soll und seine Sicherheit oder Zuverlässigkeit
durch die Kühlung oder Erhitzung eines Bestandteils oder des ganzen pyrotechnischen Gegenstandes
ungünstig beeinflusst werden kann.
g) Sicherheitseinrichtungen, die die vorzeitige oder unbeabsichtigte Zündung oder Anzündung verhindern
sollen.
h) Geeignete Anleitungen und erforderlichenfalls Kennzeichnungen in Bezug auf die sichere Handhabung,
Lagerung, Verwendung (einschließlich Sicherheitsabstände) und Entsorgung in der (den) Amtssprache(n)
des Empfänger-Mitgliedstaates.
i) Die Fähigkeit des pyrotechnischen Gegenstandes, seiner Verpackung oder anderer Bestandteile unter
normalen, vorhersehbaren Lagerungsbedingungen dem Verfall zu widerstehen.
j) Spezifizierung aller erforderlichen Vorrichtungen, Zubehörteile und Betriebsanleitungen für die sichere
Funktionsweise des pyrotechnischen Gegenstandes.
k) Während des Transports und bei normaler Handhabung müssen die pyrotechnischen Gegenstände –
sofern vom Hersteller nicht anders angegeben – die pyrotechnische Zusammensetzung einschließen.
6. Pyrotechnische Gegenstände dürfen Folgendes nicht enthalten:
a) handelsübliche Sprengstoffe, mit Ausnahme von Schwarzpulver oder Blitzsätzen;
b) militärische Sprengstoffe.

II. Die einzelnen Gruppen pyrotechnischer Gegenstände müssen mindestens auch die folgenden
Anforderungen erfüllen:

A . F e u e r w e r k s k ö r p e r

1. Der Hersteller teilt die Feuerwerkskörper gemäß Artikel 3 nach dem Nettoexplosivstoffgehalt, den
Sicherheitsabständen, dem Schallpegel oder ähnlichen Kriterien in verschiedene Kategorien ein. Die
Kategorie ist als Bestandteil der Kennzeichnung deutlich anzugeben.
a) Für Feuerwerkskörper der Kategorie 1 gelten folgende Bestimmungen:
i) der Sicherheitsabstand muss mindestens 1 m betragen. Gegebenenfalls kann der
Sicherheitsabstand jedoch verkürzt werden;
ii) der maximale Schallpegel darf im Abstand von 1 m 120 dB (A, Imp.) oder einen gleichwertigen
Schallpegel, der mit einer anderen geeigneten Methode gemessen wurde, nicht überschreiten;
iii) die Kategorie 1 umfasst keine Knallkörper, Knallerbatterien, Blitzknaller und Blitzknallerbatterien;
iv) Knallerbsen der Kategorie 1 dürfen nicht mehr als 2,5 mg Silberfulminat enthalten.
b) Für Feuerwerkskörper der Kategorie 2 gelten folgende Bestimmungen:
i) der Sicherheitsabstand muss mindestens 8 m betragen. Gegebenenfalls kann der
Sicherheitsabstand jedoch verkürzt werden;
ii) der maximale Schallpegel darf im Abstand von 8 m 120 dB (A, Imp.) oder einen gleichwertigen
Schallpegel, der mit einer anderen geeigneten Methode gemessen wurde, nicht überschreiten.
c) Für Feuerwerkskörper der Kategorie 3 gelten folgende Bestimmungen:
i) der Sicherheitsabstand muss mindestens 15 m betragen. Gegebenenfalls kann der
Sicherheitsabstand jedoch verkürzt werden;
ii) der maximale Schallpegel darf im Abstand von 15 m 120 dB (A, Imp.) oder einen gleichwertigen
Schallpegel, der mit einer anderen geeigneten Methode gemessen wurde, nicht überschreiten.
2. Feuerwerkskörper dürfen nur aus Materialien konstruiert werden, die die Gefahr für Gesundheit, Eigentum
und Umwelt durch Reststücke möglichst gering halten.
3. Die Art der Anzündung muss deutlich sichtbar oder durch Kennzeichnung oder die Anleitung erkennbar sein.
4. Feuerwerkskörper dürfen sich nicht auf unberechenbare und unvorhersehbare Weise bewegen.
5. Feuerwerkskörper der Kategorien 1, 2 und 3 müssen entweder durch eine Schutzkappe, die Verpackung
oder die Konstruktion des Gegenstandes selber gegen die unbeabsichtigte Anzündung geschützt
sein. Feuerwerkskörper der Kategorie 4 müssen durch vom Hersteller angegebene Methoden gegen
unbeabsichtigte Anzündung geschützt sein.
B . S o n s t i g e p y r o t e c h n i s c h e G e g e n s t ä n d e
1. Pyrotechnische Gegenstände müssen so gestaltet sein, dass sie Gefahren für Gesundheit, Eigentum und
Umwelt bei normaler Verwendung möglichst gering halten.
2. Die Art der Anzündung muss deutlich sichtbar oder durch Kennzeichnung oder die Anleitung erkennbar sein.
3. Pyrotechnische Gegenstände müssen so gestaltet sein, dass sie Gefahren für Gesundheit, Eigentum und
Umwelt durch Reststücke bei unbeabsichtigter Zündung möglichst gering halten.
4. Pyrotechnische Gegenstände müssen bis zum vom Hersteller angegebenen Verfalldatum einwandfrei
funktionieren.
C . A n z ü n d m i t t e l
1. Anzündmittel müssen unter allen normalen, vorhersehbaren Verwendungsbedingungen zündbar sein und
über ausreichende Zündfähigkeit verfügen.
2. Anzündmittel müssen unter normalen, vorhersehbaren Lager- und Verwendungsbedingungen gegen
elektrostatische Entladungen geschützt sein.
3. Elektrische Anzünder müssen unter normalen, vorhersehbaren Lager- und Verwendungsbedingungen gegen
elektromagnetische Felder geschützt sein.
4. Die Umhüllung von Anzündschnüren muss von ausreichender mechanischer Festigkeit sein und die explosive
Füllung ausreichend schützen, wenn der Gegenstand normaler, vorhersehbarer mechanischer Belastung
ausgesetzt ist.

5. Die Parameter für die Brennzeiten von Anzündschnüren müssen zusammen mit dem Gegenstand geliefert
werden.
6. Die elektrischen Kenndaten (z. B. „no-fire current“, Widerstand usw.) von elektrischen Anzündern müssen mit
dem Gegenstand geliefert werden.
7. Die Anzünderdrähte von elektrischen Anzündern müssen unter Berücksichtigung ihrer vorgesehenen
Verwendung eine ausreichende Isolierung und mechanische Festigkeit – einschließlich ihrer Befestigung am
Anzünder – aufweisen.
Anlage 4 Zeichen für explosionsgefährliche Stoffe und Sprengzubehör nach § 8
(Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1998, 1565 - 1566;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
Stoff oder Gegenstand Zeichen
I. Sprengstoffe
Gesteinsprengstoffe
Schwarzpulver zum Sprengen und
schwarzpulverähnliche Sprengstoffe
P
Sprengstoffe mit Sprengölzusatz
Hochprozentige gelatinöse Sprengstoffe GNN
Gelatinöse Sprengstoffe GN
Halbgelatinöse Sprengstoffe HN
Pulverförmige Sprengstoffe PN
Druckfeste Sprengstoffe GND
Sprengstoffe ohne Sprengölzusatz
Sprengstoffe mit Explosivstoffzusatz
Pulverförmige Sprengstoffe PA
Pulverförmige Sprengstoffe, wasserfest PAW
Sprengschlämme SAE
Emulsionssprengstoffe EME
Sprengstoffe ohne Explosivstoffzusatz
Pulverförmige Sprengstoffe PAC
Sprengschlämme SA
Emulsionssprengstoffe EM
Chloratsprengstoffe PCI
Wettersprengstoffe der
Klasse I W I
Klasse II W II
Klasse III W III
Plastiksprengstoffe EP
Einheitliche Sprengstoffe und deren Mischungen
Sekundärsprengstoffe und deren
Mischungen
SE
Primärsprengstoffe (phlegmatisiert) PE
Sprengstoffe für sonstige Zwecke
Auslösevorrichtungen SZA
Fallote SZF
Hohlladungen und Perforatoren SZH
Sprengladungen SZL
Sprengniete SZN
Verstärkungsladungen SZV
Zerstörladungen SZZ
Stoff oder Gegenstand Zeichen
II. Sprengschnüre, Anzündschnüre, Shock-tubes
(Zündschläuche)
Sprengschnüre SS
Wettersprengschnüre der
Klasse I WSS I
Klasse II WSS II
Klasse III WSS III
Schneidschnüre SSC
Anzündschnüre (ohne Detonator) ZZ
Shock-tubes (Zündschläuche, ohne Detonator) ST
Zünd- und Anzündschnüre für sonstige Zwecke AS
III. Zündmittel
Sprengkapseln SK
Sprengkapseln mit mechanischer Auslösung SKM
Sprengkapseln verbunden mit Anzündschnur ZZZ
Sprengkapseln verbunden mit Shock-tubes
(Zündschläuche)
ZNE
Sprengverzögerer SV
Verzögerer und Verbindungselemente für Shock-tubes
(Zündschläuche)
STV
elektrische Brückenzünder A U HU
nichtschlagwettersichere Momentzünder ZEMA ZEMU ZEMHU
schlagwettersichere Momentzünder ZEMSA ZEMSU ZEMSHU
nichtschlagwettersichere Zeitzünder ZEVA ZEVU ZEVHU
schlagwettersichere Zeitzünder ZEVSA ZEVSU ZEVSHU
Elektronische Zünder ZEIC
Sonstige Zünder AZ
IV. Treibmittel
Treibladungspulver
Treibladungspulver auf Basis
Nitrocellulose TN
Treibladungspulver auf Basis
Nitrocellulose/Schwarzpulver TNS
Nitraminpulver TNB
Schwarzpulver TS
Schwarzpulverähnliche Pulver TSA
Andere Treibladungspulver TA
Treibladungspulvervorprodukte
Pulverrohmasse TPR
Pulvervorkonzentrat TPK
Raketenfesttreibstoffe R
Raktenmotore RG
Treibkartuschen TK
V. Sprengzubehör
Zündleitungen
Einfachleitungen ZLE
Verseilte Leitungen ZLV
Stegleitungen ZLG
Verlängerungsdrähte ZV
Isolierhülsen ZI
Zündmaschinen ZM
Stoff oder Gegenstand Zeichen
Zündgeräte für elektronische Zünder ZMIC
Zündmaschinenprüfgeräte ZP
Prüfgeräte für Zündgeräte für elektronische Zünder ZPIC
Zündkreisprüfer ZK
Prüfgeräte für elektronische Zündkreise ZKIC
Andere Zündeinrichtungen ZE
Ladegeräte L
Mischladegeräte ML
VI. Pyrotechnische Sätze, Gegenstände und Anzündmittel
Stoff oder Gegenstand
Pyrotechnische Sätze der
– Kategorie S1 S1
– Kategorie S2 S2
Pyrotechnische Gegenstände der
– Kategorie 1 F1
– Kategorie 2 F2
– Kategorie 3 F3
– Kategorie 4 F4
– Kategorie T1 T1
– Kategorie T2 T2
– Kategorie P1 P1
– Kategorie P2 P2
Anzündmittel
Anzündschnüre für pyrotechnische Zwecke P1-ZZP
Stoppinen P2-ZZS
Anzündlitzen P1-ZA
Anzündlichter P1-ZZL
Mechanische Anzünder P1-ZZA
Elektrische Brückenanzünder P1-ZZE
Elektrische Anzünder für Schwarzpulver zum Sprengen
und schwarzpulverähnliche Sprengstoffe
P1-ZZB
VII. Explosionsgefährliche Stoffe für technische,
wissenschaftliche, analytische, medizinische und
pharmazeutische Zwecke sowie Stoffe, die als
Hilfsmittel bei der Herstellung chemischer Erzeugnisse
verwendet werden
Explosionsgefährliche Stoffe
für technische Zwecke EST
für wissenschaftliche, analytische, medizinische
und pharmazeutische Zwecke
ESW
die als Hilfsstoffe bei der Herstellung von
chemischen Erzeugnissen verwendet werden
H
Anlage 5 Markierung von Sprengstoffen nach § 6a Abs. 2
(Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1998, 1575;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
1. Die Vorschriften dieser Anlage gelten für Sprengstoffe, die
a) aus einem oder mehren einheitlichen brisanten Sprengstoffen zusammengesetzt sind, die in ihrer reinen
Form einen Dampfdruck von weniger als 0,0001 Pa bei einer Temperatur von 25 Grad C haben,
b) mit einem Bindemittel gemischt sind und
c) bei Raumtemperatur als Mischung verformbar oder elastisch sind.

Einheitliche brisante Sprengstoffe sind insbesondere, jedoch nicht ausschließlich,
Cyclotetramethylentetranitramin (HMX, Oktogen), Cyclotrimethylentrinitramin (REX, Hexogen) und
Pentaerythrittetranitrat (PETN).
2. Die Markierung der Sprengstoffe nach Nummer 1 muß durch Beimischung eines der in der Tabelle in der
Spalte "Markierungsstoff" aufgeführten Markierungsstoffe während der Herstellung des Sprengstoffs
erfolgen. Der Markierungsstoff muß homogen im fertigen Sprengstoff mindestens in der in Spalte
"Mindestkonzentration" der Tabelle angegebenen Konzentration in diesem enthalten sein. Für die Markierung
im Geltungsbereich des Gesetzes hergestellter Sprengstoffe ist ausschließlich der Stoff DMNB zugelassen.
Markierungsstoff Mindestkonzentration
Ethylenglykoldinitrat (EGDN) 0,2 Gew.-%
2,3-Dimethyl-2,3-dinitrobutan (DMNB) 1 Gew.-%
p-Nitrotoluol (p-MNT) 0,5 Gew.-%
o-Nitrotoluol (o-MNT) 0,5 Gew.-%
Jeder Sprengstoff nach Nummer 1, der einen der genannten Markierungsstoffe in der erforderlichen
Mindestkonzentration oder darüber enthält, wird als markiert im Sinne von Nummer 1 bezeichnet.
Anlage 6 Erforderliche Angaben im Antrag auf Genehmigung des Verbringens von
Explosivstoffen nach § 25a Abs. 2 und Angaben in der Genehmigung nach § 25a Abs. 4
(Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1998, 1578)
1. Angaben im Antrag auf Genehmigung des Verbringens von Explosivstoffen:
1.1 Name und Anschrift des Antragstellers; Name und Telefonnummer des Ansprechpartners beim
Antragsteller.
1.2 Name, Anschrift, Telefon- und Telefaxnummer der am Verbringungsvorgang beteiligten Unternehmen oder
Einzelpersonen (Absender, Beförderer, Empfänger).
1.3 Name, Anschrift, Telefon- und Telefaxnummer der zuständigen Behörden nach § 36 des Gesetzes für
die Erteilung der Erlaubnis nach § 7 oder § 27 des Gesetzes oder des Befähigungsscheins nach § 20 des
Gesetzes für die im Geltungsbereich des Gesetzes ansässigen, am Verbringungsvorgang beteiligten
Unternehmen und Einzelpersonen.
1.4 Bezeichnung, Zusammensetzung und Kurzcharakterisierung des zu verbringenden Explosivstoffs, dessen
Hersteller, die Herstellungsstätte und die UN-Nummer.
1.5 Die Masse (Netto-Explosivstoffmasse und Bruttomasse) oder die Stückzahl der zu verbringenden
Explosivstoffe.
1.6 Transportart (Straße, Eisenbahn, Binnenschiff, Seeschiff, Luftfahrzeug), Transportweg, vorgesehener
Abfahrts- und Ankunftstermin sowie erforderlichenfalls vorgesehene Grenzübertrittsstellen zwischen den
Mitgliedstaaten der Europäischen Union.
2. Angaben in der Genehmigung des Verbringens von Explosivstoffen:
2.1 Ausstellende Behörde und Nummer des Genehmigungsbescheids.
2.2 Name und Anschrift des Antragstellers (Empfänger).
2.3 Name und Anschrift der am Verbringungsvorgang beteiligten Unternehmen oder Einzelpersonen, soweit sie
im Geltungsbereich des Gesetzes ansässig sind.
2.4 Bezeichnung und Kurzcharakterisierung des zu verbringenden Explosivstoffs, dessen Hersteller, die
Herstellungsstätte und die UN-Nummer.
2.5 Die Masse (Netto-Explosivstoffmasse und Bruttomasse) oder Stückzahl der zu verbringenden
Explosivstoffe.
2.6 Transportart (Straße, Eisenbahn, Binnenschiff, Seeschiff, Luftfahrzeug), Transportweg, vorgesehener
Abfahrts- und Ankunftstermin sowie erforderlichenfalls vorgesehene Grenzübertrittsstellen zwischen den
Mitgliedstaaten der Europäischen Union.
2.7 Nebenbestimmungen gemäß § 25a Abs. 4 für die Verbringung der Explosivstoffe.

 

 

 

 

Zweite Verordnung zum Sprengstoffgesetz (2. SprengV)

 

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in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2002 (BGBl. I Nr. 65 vom 13.09.2002 S. 3543)
zuletzt geändert am 30.11.2010 durch Artikel 2 der VO (BGBl. I, Nr.59, S. 1643) Inkrafttreten am 01.12.2010

§ 1 Anwendungsbereich

(1) Die Verordnung gilt für die Aufbewahrung von explosionsgefährlichen Stoffen (Explosivstoffe und sonstige explosionsgefährliche Stoffe).
(2) Die Verordnung gilt nicht für explosionsgefährliche Stoffe
1. auf Straßen‐, Schienen‐, Wasser‐ und Luftfahrzeugen während der Beförderung,
2. auf den in Nummer 1 genannten Fahrzeugen, soweit die Stoffe zu Zwecken des Fahrzeugbetriebes aufbewahrt werden,
3. die sich im Arbeitsgang befinden,
4. die in der für den Fortgang der Arbeiten erforderlichen Menge bereitgehalten werden,
5. die als Fertig‐ oder Zwischenprodukte kurzzeitig abgestellt werden.

§ 2 Allgemeine Anforderungen

(1) Explosionsgefährliche Stoffe sind nach den Vorschriften des Anhangs dieser Verordnung und im Übrigen nach dem Stand der Technik, den sonstigen gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnissen sowie den allgemein anerkannten Regeln der Sicherheitstechnik aufzubewahren.
(2) Von den nach § 6 Absatz 4 des Sprengstoffgesetzes bekannt gemachten Regeln und Erkenntnissen kann abgewichen werden, wenn durch andere Maßnahmen zumindest in vergleichbarer Weise der Schutz von Leben, Gesundheit und Sachgütern Beschäftigter und Dritter gewährleistet ist. Dies ist der zuständigen Behörde auf Verlangen nachzuweisen.

§ 3 Ausnahmen

Die zuständige Behörde kann auf schriftlichen Antrag Ausnahmen von den Vorschriften des Anhangs zu dieser Verordnung zulassen, wenn
1. eine andere, ebenso wirksame Maßnahme getroffen wird oder
2. die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall zu einer unverhältnismäßigen Härte führen würde und die Abweichung mit dem Schutz der Arbeitnehmer und Dritter sowie mit den Belangen der öffentlichen Sicherheit vereinbar ist.

§ 4 Lager‐ und Verträglichkeitsgruppenzuordnung

(1) Wer explosionsgefährliche Stoffe, die in der vorgesehenen Verpackung von der Bundesanstalt für Materialforschung und ‐prüfung (Bundesanstalt) noch keiner Lagergruppe zugeordnet sind, gewerbsmäßig herstellt, in den Geltungsbereich des Gesetzes verbringt oder einführt und selbst aufbewahren oder einem anderen überlassen will, hat die Stoffe und die Art der Verpackung der Bundesanstalt anzuzeigen. Die Anzeige muss Angaben enthalten über
1. die Bezeichnung der Stoffe,
2. die chemische Zusammensetzung und die physikalischen Eigenschaften der Stoffe,
3. die Beschaffenheit (Material, Form) der Verpackungen, die Bruttomasse und das Volumen der Packstücke sowie die Masse der Stoffe.
(2) (weggefallen)
(3) Die Bundesanstalt ordnet die angezeigten explosionsgefährlichen Stoffe in der vorgesehenen Verpackung nach den Nummern 2.1.2 bis 2.1.5 oder 3.1.1.1 bis 3.1.1.3 des Anhangs zu dieser Verordnung der maßgebenden Lagergruppe und die Explosivstoffe der Lagergruppen 1.1 bis 1.4 nach Nummer 2.7 Abs. 1 in Verbindung mit Anlage 5 des Anhangs der zutreffenden

Verträglichkeitsgruppe zu. Sie teilt die Zuordnung dem Anzeigenden mit. Sie führt eine Liste der Zuordnungen nach Satz 1, die folgende Angaben enthalten soll:

1. die Bezeichnung des Stoffes oder Gegenstandes,
2. die dem Produkt zugeordnete Lager‐ und Verträglichkeitsgruppe,
3. die sicherheitsrelevanten Verpackungsmerkmale und
4. erforderlichenfalls besondere Sicherheitshinweise.
Die Liste ist bei der Bundesanstalt während der Dienststunden auszulegen. Auf Verlangen eines Dritten ist diesem gegen Kostenerstattung eine Abschrift oder Vervielfältigung zu überlassen.
(4) Soweit es sich um explosionsgefährliche Stoffe handelt, die ausschließlich für eine militärische Verwendung bestimmt sind, tritt in den Fällen der Absätze 1 und 3 an die Stelle der Bundesanstalt die zuständige Stelle der Bundeswehr.
(5) Wer explosionsgefährliche Stoffe aufbewahrt, hat hierbei die von der Bundesanstalt oder von der zuständigen Stelle der Bundeswehr bestimmte Lager‐ und Verträglichkeitsgruppe zu Grunde zu legen.

§ 5 Bauartzulassung

(1) Der Antrag auf Erteilung der Bauartzulassung für Bauteile oder Systeme eines Lagers, insbesondere für Schranklager, ist bei der nach § 17 Abs. 4 des Gesetzes zuständigen Behörde (Zulassungsbehörde) zu stellen. Dem Antrag sind die für die Prüfung erforderlichen Zeichnungen und Beschreibungen über die Bauart und die Betriebsweise sowie etwa erforderliche Berechnungen beizufügen.
(2) Die Zulassungsbehörde kann verlangen, dass ihr oder der von ihr bestimmten Stelle ein Baumuster zu überlassen ist.
(3) Die Zulassungsbehörde kann vor der Entscheidung über den Antrag verlangen, dass ein Gutachten einer von ihr zu bestimmenden sachverständigen Stelle vorgelegt wird.
(4) Die Zulassungsbehörde erteilt dem Antragsteller einen Zulassungsbescheid. Dieser muss folgende Angaben enthalten:
1. Name und Anschrift des Antragstellers,
2. Art und Modellbezeichnung des Bauteils oder des Systems,
3. die wesentlichen Merkmale des Bauteils oder des Systems,
4. Art und Form des Zulassungszeichens,
5. die inhaltlichen Beschränkungen und die Nebenbestimmungen der Zulassung.
(5) Der Inhaber der Zulassung hat dauerhaft und deutlich sichtbar auf jedem nachgebauten Stück das Zulassungszeichen anzubringen.

§ 6 Freistellung vom Genehmigungsvorbehalt

Kleine Mengen von explosionsgefährlichen Stoffen nach Nummer 4 des Anhangs dürfen ohne Genehmigung nach § 17 des Gesetzes aufbewahrt werden. Die Erlaubnisvorbehalte nach den §§ 7 und 27 des Gesetzes bleiben unberührt.

§ 7 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 41 Abs. 1 Nr. 16 des Sprengstoffgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 5 Abs. 5 das Zulassungszeichen nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise anbringt.

§ 8 (weggefallen)

§ 9 (Berlin‐Klausel)

§ 10 (In‐Kraft‐Treten, Außer‐Kraft‐Treten von Rechtsvorschriften)

Inhaltsverzeichnis

Anhang zu § 2 der Zweiten Verordnung zum Sprengstoffgesetz (2. SprengV)

1 Begriffsbestimmungen
2 Aufbewahrung von Explosivstoffen in einem Lager
2.1 Allgemeines
2.2 Allgemeine Anforderungen
2.3 Nicht betretbare Lager
2.4 Betretbare Lager
2.5 Aufbewahrung in ortsfesten Lagern
2.6 Aufbewahrung in ortsbeweglichen Lagern
2.7 Zusammenlagerung
2.8 Fundmunition und sprengkräftige Kriegswaffen
3 Aufbewahrung sonstiger explosionsgefährlicher Stoffe in einem Lager
4 Aufbewahrung von Explosivstoffen und sonstigen explosionsgefährlichen Stoffen außerhalb eines genehmigten Lagers (kleine Mengen)
4.1 Allgemeines
4.2 Anforderungen an die Aufbewahrung von Explosivstoffen
4.3 Anforderungen an die Aufbewahrung von sonstigen explosionsgefährlichen Stoffen
Anhang_zur_2SprengV_Stand20101201/Ru Gedruckt: 11.12.2010 Seite 1
Anhang zu § 2 der Zweiten Verordnung zum Sprengstoffgesetz (2. SprengV)

1 Begriffsbestimmungen
1.1 Explosivstoffe sind Sprengstoffe, Treibstoffe (Treibladungspulver, Treibladungen, Raketentreibstoffe), pyrotechnische Munition, pyrotechnische Gegenstände, Zündmittel, pyrotechnische Sätze und die zu deren Herstellung bestimmten explosionsgefährlichen Stoffe sowie die nach § 1 Abs. 2 SprengG gleichgestellten Stoffe und Gegenstände.
1.2 Sonstige explosionsgefährliche Stoffe sind explosionsgefährliche Stoffe, die nicht Explosivstoffe sind.
1.3 Durchsatz ist der bei einem Brandversuch zum Zwecke der Zuordnung zu Lagergruppen ermittelte Quotient aus der Nettomasse des eingesetzten Stoffes (kg) und der gemessenen Brenndauer (min). Für die Lagergruppenzuordnung der sonstigen explosionsgefährlichen Stoffe wird das Abbrandverhalten eines Stoffes in seiner Verpackung, bezogen auf eine Nettomasse von 10000 kg, durch den korrigierten Stoffdurchsatz Ak (kg/min) charakterisiert. In ihm sind das Maß der Vollständigkeit und Gleichmäßigkeit des Abbrandes sowie das Wärmestrahlungsvermögen (Emissivität) der Flammen berücksichtigt.
1.4 Flugfeuer sind brennende umherfliegende Teile aus einem Brand‐ oder Explosionsherd.
1.5 Lagerbereich ist die zur Lagerung explosionsgefährlicher Stoffe festgelegte Fläche.
1.6 Nettoexplosivstoffmasse (NEM) Masse der Explosivstoffe (einschließlich der Phlegmatisierungsmittel) ohne deren Umhüllung und Verpackung.
1.7 Nettomasse Masse der sonstigen explosionsgefährlichen Stoffe (einschließlich der Phlegmatisierungsmittel) ohne deren Umhüllung und Verpackung.
1.8 Ortsfeste Lager sind betretbare und nichtbetretbare Lager, die mit dem Erdboden fest verbunden sind oder länger als sechs Monate an demselben Ort verbleiben.
1.9 Ortsbewegliche Lager sind Lager, die mit dem Erdboden nicht fest verbunden sind und nicht länger als sechs Monate an demselben Ort verbleiben.
1.10 Schutzabstände (Fernbereich) sind die zur Allgemeinheit oder Nachbarschaft einzuhaltenden Abstände.
1.11 Sicherheitsabstände (Nahbereich) sind die innerhalb eines Betriebes einzuhaltenden Abstände.
1.12 Sprengstücke sind Teile explodierter Gegenstände nach Nummer 1.1.
1.13 Verkehrswege sind Straßen, Schienen‐ und Schifffahrtswege, die uneingeschränkt dem öffentlichen Verkehr zugänglich sind, ausgenommen solche mit geringer Verkehrsdichte.
1.14 Wohnbereich ist der nicht mit dem Betrieb in Zusammenhang stehende Bereich bewohnter Gebäude. Gebäude und Anlagen mit Räumen, die nicht nur zum vorübergehenden Aufenthalt von Personen bestimmt und geeignet sind, stehen bewohnten Gebäuden gleich.
1.15 Wurfstücke sind Teile des Lagers, seiner Einrichtungen oder der Verpackung, die bei einer Explosion entstehen und fortgeschleudert werden.
1.16 Zündstoffe Stoffe die bei Auslösung einer chemischen Reaktion schon in kleinen Massen detonieren.

2 Aufbewahrung von Explosivstoffen in einem Lager

2.1 Allgemeines
(1) Die Anforderungen der Nummer 2 gelten für Explosivstoffe.
(2) Explosivstoffe dürfen im Freien und auf Fahrzeugen nicht aufbewahrt werden.

2.1.1 Lagergruppen
Die Explosivstoffe werden in vier Lagergruppen eingeteilt. Aus der Lagergruppe ergeben sich Sicherheitsanforderungen insbesondere hinsichtlich der Schutz‐ und Sicherheitsabstände. Maßgebend für die Einteilung sind die Eigenschaften der Explosivstoffe, insbesondere ihr Verhalten in der Verpackung bei einem Brand, einer Deflagration oder Detonation und die sich daraus ergebenden Gefahren. Bei Explosivstoffen der Lagergruppen 1.1 ‐ 1.3 wird die Schwere der Schäden und der Schadensbereich durch die Nettoexplosivstoffmasse bestimmt.

2.1.2 Lagergruppe 1.1
Die Explosivstoffe dieser Gruppe können in der Masse explodieren. Die Umgebung ist durch Druckwirkung (Stoßwellen), durch Flammen und durch Spreng‐ und Wurfstücke gefährdet. Bei starkmanteligen Gegenständen tritt eine zusätzliche Gefährdung durch schwere Sprengstücke ein. Explosivstoffe, die nach gefahrgutrechtlichen Vorschriften der Unterklasse 1.5 zugeordnet sind, sind als Explosivstoffe der Lagergruppe 1.1 zu behandeln.

2.1.3 Lagergruppe 1.2
Die Explosivstoffe dieser Gruppe explodieren nicht in der Masse. Gegenstände explodieren bei einem Brand zunächst einzeln. Im Verlauf des Brandes nimmt die Zahl der gleichzeitig explodierenden Gegenstände zu. Die Druckwirkung (Stoßwellen) der Explosionen ist auf die unmittelbare Umgebung beschränkt; an Bauwerken der Umgebung entstehen keine oder nur geringe Schäden. Die weitere Umgebung ist durch leichte Sprengstücke und durch Flugfeuer gefährdet. Fortgeschleuderte Gegenstände können beim Aufschlag explodieren und so Brände und Explosionen übertragen. Bei starkmanteligen Gegenständen tritt eine zusätzliche Gefährdung durch schwere Sprengstücke ein. Explosivstoffe, die nach gefahrgutrechtlichen Vorschriften der Unterklasse 1.6 zugeordnet sind, sind als Explosivstoffe der Lagergruppe 1.2 zu behandeln.

2.1.4 Lagergruppe 1.3
Die Explosivstoffe dieser Gruppe explodieren nicht in der Masse. Sie brennen sehr heftig und unter starker Wärmeentwicklung ab, der Brand breitet sich rasch aus. Die Umgebung ist hauptsächlich durch Flammen, Wärmestrahlung und Flugfeuer gefährdet. Gegenstände können vereinzelt explodieren, einzelne brennende Packstücke und Gegenstände können fortgeschleudert werden. Die Gefährdung der Umgebung durch Sprengstücke ist gering. Die Bauten in der Umgebung sind im Allgemeinen durch Druckwirkung (Stoßwellen) nicht gefährdet.

2.1.5 Lagergruppe 1.4
Die Explosivstoffe dieser Gruppe stellen keine bedeutsame Gefahr dar. Sie brennen ab, einzelne Gegenstände können auch explodieren. Die Auswirkungen sind weitgehend auf das Packstück beschränkt. Sprengstücke gefährlicher Größe und Flugweite entstehen nicht. Ein Brand ruft keine Explosion des gesamten Inhalts einer Packung hervor.

2.2 Allgemeine Anforderungen

2.2.1 Lage zu Zugängen

Explosivstoffe dürfen nicht unmittelbar an Zugängen zu Arbeitsstätten aufbewahrt werden. Dies gilt nicht, wenn der Schutz der Benutzer der Zugänge auf andere Weise gegeben ist.

2.2.2 Schutz‐ und Sicherheitsabstände
(1) Lager müssen von Wohnbereichen und von Verkehrswegen mindestens die in Anlage 1 genannten Schutzabstände sowie von anderen schutzbedürftigen Betriebsgebäuden und ‐anlagen und von anderen Lagern für die Explosivstoffe mindestens die in Anlage 2 genannten Sicherheitsabstände haben.
(2) Bei der Berechnung der Schutz‐ und Sicherheitsabstände wird die Nettoexplosivstoffmasse zugrunde gelegt.
(3) Sind die an einem Ort gelagerten Explosivstoffe in Teilmengen unterteilt und ist durch diese Unterteilung eine gleichzeitige Deflagration oder Detonation anderer Teilmengen ausgeschlossen, so ist für die Ermittlung der Abstände nach Absatz 1 die Teilmenge zu Grunde zu legen, die den größten Abstand erfordert.
(4) Werden Explosivstoffe mehrerer Lagergruppen zusammen gelagert, so ist die Summe der Nettoexplosivstoffmassen der Stoffe und Gegenstände aller Lagergruppen zu Grunde zu legen und für die Ermittlung der Abstände nach Absatz 1 die Berechnungsformel für diejenige Lagergruppe anzuwenden, die den größten Abstand zu den gefährdeten Objekten erfordert. Nettoexplosivstoffmassen der Lagergruppe 1.4 bleiben hierbei unberücksichtigt, es sei denn, dass eine wesentliche Gefahrenerhöhung eintreten kann.

2.2.3 Brandschutz
(1) Explosivstoffe müssen so aufbewahrt werden, dass deren Temperatur 75 °C nicht überschreiten kann.
(2) Im Abstand bis zu 25 m von den Explosivstoffen (Brandschutzbereich) dürfen leicht entzündliche und brennbare Materialien nicht gelagert werden. In diesem Bereich darf nicht geraucht sowie offenes Licht oder offenes Feuer nicht verwendet werden.
(3) Der Brandschutzbereich muss gekennzeichnet sein, wenn die örtlichen oder betrieblichen Gegebenheiten dies erfordern.
(4) Der Brandschutzbereich kann verkleinert werden, soweit der Brandschutz auf gleich wirksame Weise erreicht wird.

2.2.4 Schutz vor elektrischer Energie
Elektrisch auslösbare Gegenstände dürfen nicht in Bereichen aufbewahrt werden, in denen elektromagnetische Felder (z. B. durch Ströme elektrischer Anlagen, Hochfrequenzenergie) in gefährlicher Weise auf sie einwirken können.

2.2.5 Schutz vor Diebstahl und Einwirkung von außen
(1) Lager sind so zu errichten, dass Explosivstoffe gegen Diebstahl gesichert sind. Die Schutzmaßnahmen müssen der möglichen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit, die durch die missbräuchliche Verwendung der Explosivstoffe bewirkt werden kann, entsprechen.
(2) Lager für Zündmittel und gleichwertig zu schützende Explosivstoffe müssen hinsichtlich Bauweise und Betrieb mindestens folgenden Anforderungen genügen:
Lager dürfen keine Fenster haben.
Lager müssen Türen haben, die gegen die Anwendung von Gewalt sowie von Schweiß‐ und Schneidwerkzeugen und sonstigen Werkzeugen ausreichend widerstandsfähig sind.
Decken (Dächer), Wände und Fußböden der Lager müssen ausreichend widerstandsfähig sein.
Die nach dem Sprengstoffgesetz verantwortlichen Personen haben Maßnahmen zu treffen, dass die Lager zuverlässig verschlossen, nicht mehr Schlüsselsätze als für einen ordnungsgemäßen Betrieb erforderlich vorhanden, die Schlüssel zum Lager ordnungsgemäß aufbewahrt und Unbefugten nicht zugänglich sind sowie ein geeignetes Kontrollsystem vorhanden ist, um unbefugte Entnahme zu verhindern.
(3) Lager für Sprengstoffe und gleichwertig zu schützende Explosivstoffe müssen hinsichtlich Bauweise und Betrieb mindestens folgenden Anforderungen genügen:
Lager dürfen keine Fenster haben. Anhang_zur_2SprengV_Stand20101201/Ru Gedruckt: 11.12.2010 Seite 4
Lager müssen Türen haben, die ausreichend Schutz gegen die Anwendung von Einbruchwerkzeugen bieten.
Decken (Dächer), Wände und Fußböden der Lager müssen ausreichend widerstandsfähig sein.
Die nach dem Sprengstoffgesetz verantwortlichen Personen haben Maßnahmen zu treffen, dass die Lager zuverlässig verschlossen, nicht mehr Schlüsselsätze als für einen ordnungsgemäßen Betrieb erforderlich vorhanden, die Schlüssel zum Lager ordnungsgemäß aufbewahrt und Unbefugten nicht zugänglich sind sowie ein geeignetes Kontrollsystem vorhanden ist, um unbefugte Entnahme zu verhindern.
(4) Lager für alle übrigen Explosivstoffe müssen hinsichtlich Bauweise und Betrieb mindestens folgenden Anforderungen genügen:
‐ Lager dürfen keine Fenster haben. Dies gilt nicht bei der Aufbewahrung von nichtsprengkräftigen Gegenständen der Lagergruppe 1.4 und pyrotechnischen Gegenständen der Kategorien 1 und 2, die der Lagergruppe 1.3 angehören.
‐ Es sind Maßnahmen zu treffen, dass die Lager zuverlässig verschlossen und die Schlüssel Unbefugten nicht zugänglich sind.
(5) Schutzmaßnahmen nach den Absätzen 2 bis 4 können teilweise entfallen, soweit ein gleichwertiger Schutz durch den Einbau von Gefahrenmeldeanlagen oder durch Bewachung gewährleistet ist.
(6) Werkzeuge oder Geräte, die Diebstahls‐ oder Einbruchshandlungen ermöglichen oder unterstützen können, sind außerhalb der Betriebszeiten in geeigneter Weise unter Verschluss zu halten.

2.2.6 Schutz vor Wasser und unbefugtem Zugang
(1) Lager sind gegen das Eindringen von Grund‐ und Niederschlagswasser sowie gegen Überschwemmung zu schützen.
(2) Lager sind einzufrieden, wenn die örtlichen oder betrieblichen Gegebenheiten dies erfordern.

2.2.7 Sonstige Vorschriften
(1) Packstücke oder sonstige Behältnisse mit Explosivstoffen sind
‐ so zu stellen, festzulegen und zu stapeln, dass sie von sich aus ihre Lage nicht verändern können,
‐ so zu stapeln, dass eine sichere Handhabung möglich ist und dass sie durch ihr Gewicht nicht in einer die Sicherheit gefährdenden Weise verformt werden können.
(2) Explosivstoffe, die unbrauchbar sind oder deren Verwendung nicht mehr zulässig ist, sind gesondert und nach Arten getrennt aufzubewahren; sie sind baldmöglichst zu entsorgen.

2.3 Nicht betretbare Lager

2.3.1 Allgemeines
(1) Die Lager müssen aus nicht brennbaren Baustoffen errichtet werden. Sie müssen mit einer mindestens 0,1 m starken Betonsohle fest verbunden und entweder mit einer Erdüberschüttung von mindestens 0,6 m (bei Schranklagern 1,0 m) versehen oder in gewachsenen Fels oder standfesten Boden eingebaut sein.
(2) Die Lagerbelegung darf höchstens 1000 kg NEM betragen. Die Innenabmessungen müssen ausreichen, um das Lagergut ohne Gefahr handhaben zu können.
(3) Werden im Lager auch Zündmittel gelagert, muss für diese ein Fach vorhanden sein, das durch eine Trennwand abgeteilt ist und über eine eigene Schließvorrichtung verfügt. Die Abtrennung muss so beschaffen sein, dass die Übertragung einer Detonation der Zündmittel auf die anderen Explosivstoffe verhindert wird.
(4) In dem Fach nach Absatz 3 darf die Nettoexplosivstoffmasse aller Zündmittel höchstens 4 kg betragen. Die Nettoexplosivstoffmasse des einzelnen Zündmittels darf 5 g nicht übersteigen.

2.3.2 Bauart von Schranklagern
Für Schranklager, die entsprechend § 17 Abs. 4 des Sprengstoffgesetzes ihrer Bauart nach zugelassen werden sollen, gelten die Anforderungen der Nummer 2.3.1 Abs. 2, 3 und 4 entsprechend. Vorgefertigte Schranklager müssen eine ausreichend feste und widerstandsfähige Außenwandung haben.

2.4 Betretbare Lager

2.4.1 Allgemeines
(1) Lagergebäude dürfen nur eingeschossig ausgeführt werden.
(2) Lagergebäude müssen in feuerbeständiger Bauart errichtet werden.
(3) Lagergebäude für Explosivstoffe der Lagergruppe 1.1 müssen bei einer Lagerbelegung von mehr als 1000 kg NEM entweder mit einer Erdüberschüttung von mindestens 0,6 m versehen oder in gewachsenen Fels oder standfesten Boden eingebaut sein. Bei einer Lagerbelegung bis 1000 kg NEM genügt die Umwallung des Lagergebäudes.
(4) Türen müssen nach außen aufschlagen.
(5) Die Innenabmessungen müssen ausreichen, um das Lagergut ohne Gefahr handhaben zu können. Die Höhe des Lagerraumes muss mindestens 2 m betragen.
(6) Werden im Lager auch Zündmittel gelagert, muss für diese ein abgetrennter Raum (Fach, Nische, Kammer) mit eigener Schließung vorhanden sein. Die Abtrennung muss so beschaffen sein, dass die Übertragung einer Detonation der Zündmittel auf die anderen Explosivstoffe verhindert wird.
(7) In einem Fach oder einer Nische nach Absatz 6 darf die Nettoexplosivstoffmasse aller Zündmittel höchstens 10 kg betragen. Für mehr als 10 kg ist eine besondere Kammer erforderlich. Die Nettoexplosivstoffmasse des einzelnen Zündmittels darf 5 g nicht übersteigen."

2.4.2 Erdüberschüttete Lager
(1) Die Erdüberschüttung muss allseitig, bis auf den Zugang, mindestens 0,6 m betragen.
(2) Bei erdüberschütteten Lagern in Ausblasebauart sind gegen gefährliche Wirkungen in Ausblaserichtung erforderlichenfalls Schutzmaßnahmen zu treffen.
(3) Die Decke darf keine Stahl‐ oder Stahlbetonträger enthalten.
(4) Bei Lagern mit schwer zerlegbarer Decke muss die Decke mit den Wänden fest verankert sein.

2.4.3 Freistehende Lager
(1) Lager, die weder erdüberschüttet noch umwallt sind (freistehende Lager), müssen ausreichend widerstandsfähige Decken (Dächer) und Wände haben, wenn die aufbewahrten Explosivstoffe durch Wurf‐ oder Sprengstücke gefährdet werden können.
(2) Freistehende Lager aus leichten Baustoffen dürfen nur dort errichtet werden, wo eine gefährliche Einwirkung von außen nicht zu erwarten ist.

2.5 Aufbewahrung in ortsfesten Lagern

2.5.1 Allgemeines
Nummer 2.2 findet für die Lagergruppen 1.1 ‐ 1.4, die Nummern 2.3 und 2.4 finden nur für die Lagergruppen 1.1 ‐ 1.3 und für Zündmittel der Lagergruppe 1.4 Anwendung.

2.5.2 Bauweise und Einrichtung
(1) Der Fußboden muss ‐ soweit erforderlich ‐ elektrostatisch leitfähig sein sowie eine dichte, ebene und trittsichere Oberfläche haben und sich leicht reinigen lassen. Im Fußboden dürfen sich Kanäle nur dann befinden, wenn sichergestellt ist, dass sich dort keine Explosivstoffe und keine anderen gefährlichen Materialien ablagern können. Anhang_zur_2SprengV_Stand20101201/Ru Gedruckt: 11.12.2010 Seite 6
(2) Elektrische Anlagen und Betriebsmittel müssen den Bestimmungen für elektrische Anlagen in explosivstoffgefährdeten Betriebsstätten entsprechen.
(3) Die Oberflächentemperatur von Heizflächen und Heizleitungen im Lagerraum darf 120 °C nicht überschreiten und muss im Übrigen so geregelt werden, dass die Explosivstoffe keine Temperaturen annehmen, die zu einer gefährlichen Reaktion führen können.
(4) Lager müssen gegen die Gefahren durch atmosphärische Entladungen geschützt sein. Ist dies durch ihre natürliche Lage oder eine ausreichende Erdüberschüttung nicht erfüllt, muss eine Blitzschutzanlage vorhanden sein.
(5) Lager müssen eine ausreichende Lüftung haben.
(6) Auf der Außenseite der Innentür oder, sofern nur eine Tür vorhanden ist, auf deren Innenseite sind deutlich lesbare und dauerhafte Aufschriften anzubringen, aus denen die Lagergruppen, die Verträglichkeitsgruppen und die maximal zulässigen Nettoexplosivstoffmassen der zu lagernden Explosivstoffe hervorgehen.

2.5.3 Betriebsvorschriften
(1) Lager müssen in gutem baulichem Zustand erhalten werden. Einrichtungen sind ordnungsgemäß zu betreiben und instand zu halten. In den Lagerräumen und innerhalb der Einfriedung ist auf Ordnung und Reinlichkeit zu achten.
(2) Explosivstoffe dürfen auf und unmittelbar an Heizflächen oder Heizleitungen nicht abgestellt werden.
(3) Im Lager dürfen nur Geräte und Werkzeuge aufbewahrt und verwendet werden, die für die Aufbewahrung oder Verwendung der gelagerten Explosivstoffe notwendig sind und die nicht zu einer Gefahrenerhöhung führen können.
(4) Explosivstoffe dürfen nur in der Versandverpackung aufbewahrt werden, hiervon darf aus betrieblichen Gründen abgewichen werden, wenn die Behältnisse so verschlossen und beschaffen sind, dass der Inhalt nicht beeinträchtigt wird und Explosivstoffe nicht nach außen gelangen können.
(5) Lager dürfen nur von nach dem Sprengstoffgesetz verantwortlichen Personen oder nur unter deren Aufsicht und im Übrigen nur nach deren Weisung betreten werden.
(6) In Lagern dürfen nur die zu deren Betrieb notwendigen Arbeiten vorgenommen werden, dazu gehören auch das Entnehmen von Proben und das Kennzeichnen.
(7) Feuer‐ oder Heißarbeiten dürfen nur ausgeführt werden, wenn alle Explosivstoffe entfernt, das Lager gesäubert und eine schriftliche Erlaubnis der nach dem Sprengstoffgesetz verantwortlichen Person erteilt worden ist. Die Arbeiten dürfen nur unter fachkundiger Aufsicht durchgeführt werden.
(8) Bestehen Gefahren einer äußeren Einwirkung auf die Explosivstoffe (z. B. bei Brand, Gewitter), so müssen Beschäftigte und Dritte unverzüglich den Gefahrenbereich verlassen oder in Deckung gehen. Soweit möglich, muss der Gefahrenbereich abgesperrt werden. Andere Beschäftigte und Dritte müssen vor der Gefahr gewarnt werden.
(9) Elektrische Anlagen, Gefahrenmeldeanlagen und Blitzschutzanlagen sind vor Inbetriebnahme des Lagers sowie jährlich mindestens einmal auf ihren ordnungsmäßigen Zustand zu prüfen. Über das Ergebnis der Prüfung ist eine Bescheinigung zu erteilen. Die Bescheinigung ist aufzubewahren.

2.6 Aufbewahrung in ortsbeweglichen Lagern

2.6.1 Allgemeines
Nummer 2.2 findet für die Lagergruppen 1.1 ‐ 1.4, die Nummern 2.3 und 2.4 finden nur für die Lagergruppen 1.1 ‐ 1.3 und für Zündmittel der Lagergruppe 1.4 sinngemäß Anwendung.

2.6.2 Bauweise und Einrichtung
(1) Nummer 2.5.2 Abs. 2, 3 und 6 findet Anwendung.
(2) Nummer 2.5.2 Abs. 4 findet Anwendung. Dies gilt nicht für Stahlschränke.

2.6.3 Betriebsvorschriften
(1) Nummer 2.5.3 Abs. 1 bis 5 und 9 findet Anwendung. Anhang_zur_2SprengV_Stand20101201/Ru Gedruckt: 11.12.2010 Seite 7
(2) Im Lager und in dessen unmittelbarer Umgebung dürfen nur die zum Betrieb des Lagers notwendigen Arbeiten vorgenommen werden. Darüber hinaus ist hier ein Aufenthalt nicht gestattet.
(3) Mit Ausnahme der für die Aufbewahrung notwendigen Arbeiten dürfen im Abstand von 25 m von Explosivstoffen nur solche Arbeiten ausgeführt werden, die keine Gefährdung hervorrufen. Dies hat die nach dem Sprengstoffgesetz verantwortliche Person vorher festzustellen. Feuer oder Heißarbeiten dürfen unabhängig davon erst dann ausgeführt werden, wenn alle Explosivstoffe entfernt sind, das Lager gesäubert und eine schriftliche Erlaubnis der nach dem Sprengstoffgesetz verantwortlichen Person erteilt worden ist. Feuer‐ oder Heißarbeiten dürfen nur unter fachkundiger Aufsicht durchgeführt werden.
(4) Bei Gefahr (z. B. Brand, Gewitter) müssen Beschäftigte und Dritte unverzüglich den Gefahrenbereich verlassen oder in Deckung gehen. Soweit möglich, muss der Gefahrenbereich abgesperrt werden. Andere Beschäftigte und Dritte müssen vor der Gefahr gewarnt werden.

2.7 Zusammenlagerung
(1) Explosivstoffe werden hinsichtlich ihrer Verträglichkeit bei der Zusammenlagerung in Verträglichkeitsgruppen nach Anlage 5 eingeteilt.
(2) Explosivstoffe dürfen gemäß nachfolgender Tabelle zusammen in einem Raum gelagert werden:
Verträglich‐keitsgruppe

Es bedeutet:
1. mit „X“ gekennzeichnete Kombinationen: Eine Zusammenlagerung ist zulässig;
2. mit „a)“ gekennzeichnete Kombinationen: Verschiedene Arten von Gegenständen, die nach gefahrgutrechtlichen Vorschriften der Klassifizierung 1.6N entsprechen, dürfen nur als Gegenstände der Lagergruppen 1.2 zusammen gelagert werden, wenn durch Prüfungen oder Analogieschluss nachgewiesen ist, dass keine zusätzliche Detonationsgefahr durch Übertragung zwischen den Gegenständen besteht; andernfalls sind sie als Gegenstände der Lagergruppe 1.1 zu behandeln;
3. mit „b)“ gekennzeichnete Kombinationen: Wenn Gegenstände der Verträglichkeitsgruppe N mit Stoffen oder Gegenständen der Verträglichkeitsgruppen C, D oder E zusammen gelagert werden, sind die Gegenstände der Verträglichkeitsgruppe N so zu behandeln, als hätten sie die Eigenschaften der Verträglichkeitsgruppe D;
4. mit „c)“ gekennzeichnete Kombinationen: Explosivstoffe der Verträglichkeitsgruppe L dürfen mit Packstücken mit gleichartigen Explosivstoffen dieser Verträglichkeitsgruppe zusammen gelagert werden.
(3) Explosivstoffe dürfen nicht mit anderen Materialien zusammen gelagert werden, die zu einer Gefahrenerhöhung beitragen. Anhang_zur_2SprengV_Stand20101201/Ru Gedruckt: 11.12.2010 Seite 8

2.8 Fundmunition und sprengkräftige Kriegswaffen
Die Nummern 2.1 bis 2.7 sind auch auf Fundmunition und sprengkräftige Kriegswaffen anzuwenden.

3 Aufbewahrung sonstiger explosionsgefährlicher Stoffe in einem Lager

3.1 Allgemeines
(1) Die Anforderungen der Nummer 3 gelten für explosionsgefährliche Stoffe, die keine Explosivstoffe sind und die nicht in der Masse explodieren können. Sie werden nachfolgend als Stoffe bezeichnet.
(2) Nummer 3, ausgenommen Nummer 3.2.2, gilt auch für explosionsgefährliche Stoffe, die keine Explosivstoffe sind, die aber in der Masse explodieren können (Lagergruppe 1.1). Für diese Stoffgruppe gelten zusätzlich die Nummern 2.2.2 und 2.2.6.
(3) Stoffe können in Lagergebäuden oder in Lagerräumen ein‐ oder mehrgeschossiger Gebäude aufbewahrt werden. Im Freien dürfen nur solche Stoffe aufbewahrt werden, für die dies bei der Lagergruppenzuordnung unter Berücksichtigung der thermischen Stabilität des Stoffes und der Art der Verpackung nicht ausgeschlossen wird.

3.1.1 Lagergruppen
Die Stoffe werden in Lagergruppen eingeteilt. Maßgebend für die Einteilung sind die Eigenschaften der Stoffe, insbesondere ihr Verhalten beim Abbrand in der Verpackung, und die sich daraus ergebenden Gefahren. Aus der Lagergruppe leiten sich die Sicherheitsanforderungen insbesondere hinsichtlich der Schutz‐ und Sicherheitsabstände ab.

3.1.1.1 Lagergruppe I
(1) Die Stoffe dieser Gruppe brennen sehr heftig unter starker Wärmeentwicklung ab. Der Brand breitet sich rasch aus. Die Packstücke können auch vereinzelt mit geringer Druckwirkung explodieren; dabei kann sich der gesamte Inhalt eines Packstücks umsetzen. Packstücke können fortgeschleudert werden. Die Gefährdung der Umgebung durch Wurfstücke ist gering. Die Gebäude in der Umgebung sind im Allgemeinen durch Druckwirkung nicht gefährdet.
(2) Die Lagergruppe wird in Ia und Ib unterteilt. Die Lagergruppe Ia umfasst die Stoffe mit einem korrigierten Stoffdurchsatz Ak größer oder gleich 300 kg/min, die Lagergruppe Ib die Stoffe mit einem Ak‐Wert größer oder gleich 140 kg/min, jedoch kleiner 300 kg/min.

3.1.1.2 Lagergruppe II
(1) Die Stoffe dieser Gruppe brennen heftig unter starker Wärmeentwicklung ab. Der Brand breitet sich rasch aus. Die Packstücke können auch vereinzelt mit geringer Druckwirkung explodieren; dabei setzt sich jedoch nicht der gesamte Inhalt des Packstücks um. Die Umgebung ist hauptsächlich durch Flammen und Wärmestrahlung gefährdet. Gebäude in der Umgebung sind durch Druckwirkung nicht gefährdet.
(2) Die Lagergruppe II umfasst die Stoffe mit einem Ak‐Wert größer oder gleich 60 kg/min, jedoch kleiner 140 kg/min.

3.1.1.3 Lagergruppe III
(1) Die Stoffe dieser Lagergruppe brennen ab, wobei Abbrandgeschwindigkeit und Auswirkungen des Brandes denen brennbarer Stoffe vergleichbar sind.
(2) Die Lagergruppe III umfasst die Stoffe mit einem Ak‐Wert kleiner 60 kg/min.

3.1.2 Lagergruppenzuordnung
(1) Die Lagergruppenzuordnung ergibt sich aus dem korrigierten Stoffdurchsatz Ak.
(2) Der Stoffdurchsatz nach Absatz 1 wird durch Versuche ermittelt. Er kann auch auf Grund vorliegender Erfahrungen mit vergleichbaren Stoffen festgelegt werden.
(3) Bei Stoffen der Lagergruppe Ia ist der Ak‐Wert Bestandteil der Lagergruppenbezeichnung.

3.2 Allgemeine Anforderungen

3.2.1 Lage zu Zugängen
Stoffe dürfen nicht unmittelbar an Zugängen zu Arbeitsstätten aufbewahrt werden. Dies gilt nicht, wenn der Schutz der Benutzer der Zugänge auf andere Weise gegeben ist.

3.2.2 Schutz‐ und Sicherheitsabstände
(1) Lager müssen von Wohnbereichen und von Verkehrswegen mindestens die in Anlage 3 genannten Schutzabstände sowie von schutzbedürftigen Betriebsgebäuden und ‐anlagen und von Lagern für explosionsgefährliche Stoffe mindestens die in Anlage 4 genannten Sicherheitsabstände haben.
(2) Bei der Ermittlung der Abstände ist die Nettomasse der Stoffe zu Grunde zu legen.
(3) Sind die an einem Ort gelagerten Stoffe in Teilmengen unterteilt und ist durch diese Unterteilung ein gleichzeitiger Abbrand anderer Teilmengen ausgeschlossen, so ist für die Ermittlung der Abstände nach Absatz 1 die Teilmenge zu Grunde zu legen, die den größten Abstand erfordert.
(4) Werden Stoffe mehrerer Lagergruppen zusammen gelagert, so ist die Summe der Nettomassen der Stoffe aller Lagergruppen maßgebend und für die Ermittlung der Abstände nach Absatz 1 diejenige Lagergruppe zu Grunde zu legen, die den größten Abstand zu den gefährdeten Objekten erfordert. Nettomassen der Lagergruppe III bleiben hierbei unberücksichtigt, es sei denn, dass eine wesentliche Gefahrenerhöhung eintreten kann.

3.2.3 Brandschutz
(1) Im Abstand bis zu 25 m von den gelagerten Stoffen ist ein Brandschutzbereich festzulegen, der gekennzeichnet sein muss, wenn die örtlichen oder betrieblichen Gegebenheiten dies erfordern.
(2) Der Brandschutzbereich kann verkleinert werden, soweit der Brandschutz auf gleich wirksame Weise erreicht wird.
(3) Geeignete Einrichtungen zur Brandbekämpfung müssen vorhanden und jederzeit erreichbar sein.

3.3 Aufbewahrung in ortsfesten Lagern

3.3.1 Bauweise und Einrichtung
(1) Die Lagergebäude oder die Lagerräume in ein‐ oder mehrgeschossigen Gebäuden müssen aus nicht brennbaren Baustoffen errichtet werden. Dies gilt nicht für Dachkonstruktionen, Türen, Fenster sowie Entlastungsflächen in leichter Bauweise.
(2) Der Fußboden muss ‐ soweit erforderlich ‐ elektrostatisch leitfähig sein, eine dichte, ebene und trittsichere Oberfläche haben und sich leicht reinigen lassen. Im Fußboden dürfen sich Kanäle nur dann befinden, wenn sichergestellt ist, dass sich dort keine Stoffe und keine anderen gefährlichen Materialien ablagern können.
(3) Elektrische Anlagen und Betriebsmittel müssen den Bestimmungen für elektrische Anlagen in explosivstoffgefährdeten Betriebsstätten entsprechen.
(4) Lager müssen so beschaffen sein, dass die Stoffe keine Temperaturen annehmen, die zu gefährlichen Reaktionen führen können.
(5) Lager müssen gegen die Gefahren durch atmosphärische Entladungen geschützt sein.
(6) Im Lagerbereich sind deutlich lesbare und dauerhafte Aufschriften anzubringen, aus denen die Lagergruppen und die maximal zulässigen Nettomassen der zu lagernden Stoffe hervorgehen.
(7) Bei der Aufbewahrung im Freien sind die Packstücke oder sonstigen Behältnisse vor Witterungseinflüssen, die zu einer Gefahrenerhöhung führen können, zu schützen. Die Absätze 2, 3, 5 und 6 gelten sinngemäß.
(8) Lager im Freien sind einzufrieden, wenn die örtlichen oder betrieblichen Gegebenheiten dies erfordern.

3.3.2 Betriebsvorschriften
(1) Lager müssen in gutem baulichen Zustand erhalten werden. Die Einrichtungen sind ordnungsgemäß zu betreiben und instand zu halten. In den Lagerräumen ist auf Ordnung und Reinlichkeit zu achten.
(2) Stoffe dürfen nur in der Versandverpackung aufbewahrt werden. Hiervon darf aus betrieblichen Gründen abgewichen werden, wenn die Behältnisse so beschaffen und verschlossen sind, dass der Inhalt Anhang_zur_2SprengV_Stand20101201/Ru Gedruckt: 11.12.2010 Seite 10
nicht beeinträchtigt wird und Stoffe nicht nach außen gelangen können, und die Stoffe auch in diesen Behältnissen einer Lagergruppe zugeordnet sind.
(3) Packstücke oder sonstige Behältnisse sind so zu stellen oder zu stapeln, dass sie von sich aus ihre Lage nicht verändern können, sie durch ihr Gewicht nicht in einer die Sicherheit gefährdenden Weise verformt werden, ihre sichere Handhabung möglich ist und die zur Aufrechterhaltung der Sicherheit der Stoffe erforderlichen Maßnahmen getroffen werden können.
(4) Im Lagerbereich dürfen nur Geräte und Werkzeuge verwendet werden, die für die Aufbewahrung oder Verwendung der gelagerten Stoffe notwendig sind und die nicht zu einer Gefahrenerhöhung führen können.
(5) Lager dürfen nur von den dazu befugten Personen betreten werden.
(6) In Lagern dürfen nur die zu deren Betrieb notwendigen Arbeiten vorgenommen werden; dazu gehören auch das Entnehmen von Proben und das Kennzeichnen.
(7) Feuer‐ oder Heißarbeiten dürfen nur ausgeführt werden, wenn alle Stoffe aus dem Lagerbereich, mindestens jedoch aus der durch Wärme oder Funken gefährdeten Umgebung des Arbeitsbereiches entfernt worden sind, dieser gesäubert und eine schriftliche Erlaubnis durch die verantwortliche Person erteilt worden ist. Die Arbeiten dürfen nur unter fachkundiger Aufsicht durchgeführt werden.
(8) Bestehen Gefahren einer äußeren Einwirkung auf die Stoffe z. B. bei Brand), dürfen sich Personen im Lager nicht aufhalten. Dies gilt nicht für Personen, die im Gefahrenfall zur Gefahrenabwehr eingesetzt werden. Beschäftigte und Dritte müssen unverzüglich den Gefahrenbereich verlassen. Soweit möglich, muss der Gefahrenbereich abgesperrt werden. Andere Beschäftigte und Dritte müssen vor der Gefahr gewarnt werden.
(9) Die elektrischen Anlagen sind vor der Inbetriebnahme sowie jährlich mindestens einmal auf ihren ordnungsmäßigen Zustand zu prüfen. Die Blitzschutzanlagen sind mindestens alle 3 Jahre zu prüfen.
(10) Stoffe dürfen auf und unmittelbar an Heizflächen oder Heizleitungen nicht abgestellt werden.
(11) Darf die Lagertemperatur einen bestimmten Grenzwert nicht über‐ oder unterschreiten (höchstzulässige oder niedrigste Aufbewahrungstemperatur), ist sie ‐ soweit notwendig ‐ zu überwachen.
(12) Stoffe, die eine um mehr als 10 °C höhere Temperatur als die höchstzulässige Aufbewahrungstemperatur aufweisen, dürfen nicht eingelagert werden.
(13) Im Brandschutzbereich darf nicht geraucht sowie offenes Licht oder offenes Feuer nicht verwendet werden. In unmittelbarer Nähe des Lagerbereichs dürfen leichtentzündliche oder brennbare Materialien nicht vorhanden sein.
(14) Bei Stoffen, die sich während der Lagerung unter Gefahrenerhöhung entmischen können, ist durch geeignete Maßnahmen eine ausreichende Phlegmatisierung sicherzustellen.
(15) Muss während der Lagerung mit einer gefährlichen Verringerung der Stabilität der Stoffe gerechnet werden, ist eine Höchstlagerdauer festzulegen. Diese darf nicht überschritten werden.
(16) Stoffe, die in einen irreversiblen Zustand geraten sind, der zu einer gefährlichen Reaktion führen kann, oder andere nicht mehr verwendbare Stoffe sind gesondert und nach Arten getrennt aufzubewahren; sie sind baldmöglichst zu entsorgen.

3.4 Zusammenlagerung
Stoffe dürfen nicht mit Explosivstoffen zusammen gelagert werden. Verschiedene Stoffe dürfen miteinander oder mit anderen Materialien nur zusammen gelagert werden, soweit hierdurch eine wesentliche Gefahrenerhöhung nicht eintreten kann.

4 Aufbewahrung von Explosivstoffen und sonstigen explosionsgefährlichen Stoffen außerhalb eines genehmigten Lagers (kleine Mengen)

4.1 Allgemeines
(1) Explosivstoffe und sonstige explosionsgefährliche Stoffe dürfen bis zu den in den Anlagen 6 und 7 festgelegten Nettoexplosivstoffmassen oder Nettomassen (kleine Mengen) unter Beachtung der folgenden Anforderungen außerhalb eines genehmigten Lagers aufbewahrt werden. Die höchstzulässige Masse kann auf mehrere Räume gleicher Art verteilt werden, sie darf jedoch nur einmal in Anspruch genommen werden.
(2) Die Regelung der kleinen Mengen ist nicht anzuwenden auf das Aufbewahren von Explosivstoffen und Stoffen mehrerer Zeilen der Tabellen der Anlagen 6 und 7. Dies gilt nicht in den Fällen der Nummer 4.2 Abs. 1.
(3) Für die Aufbewahrung kleiner Mengen gelten die Anlagen 1 bis 4 nicht.

4.2 Anforderungen an die Aufbewahrung von Explosivstoffen
(1) Sollen Explosivstoffe und sonstige explosionsgefährliche Stoffe, die in verschiedenen Zeilen der Tabellen der Anlage 6 oder Anlage 7 aufgeführt sind, gemeinsam in einem Raum aufbewahrt werden, so gilt als maximal zulässige Gesamtbelegung für diesen Raum die jeweils kleinste maximal zulässige Nettoexplosivstoffmasse oder Nettomasse der betreffenden Zeilen. Abweichend von Satz 1 dürfen die Sprengstoffe und Sprengschnüre, die in Zeile 1 der Tabellen der Anlage 6 oder Anlage 7 aufgeführt sind, gemeinsam mit den Zündmitteln, die in Zeile 8 der Tabellen aufgeführt sind, bis zu den dort jeweils aufgeführten maximal zulässigen Nettoexplosivstoffmassen aufbewahrt werden, wenn die Zündmittel in Behältnissen aufbewahrt werden, die die Übertragung einer Detonation von den Zündmitteln auf die Explosivstoffe verhindern.
(2) Sind in einem Gebäude mehrere Aufbewahrungsorte gleicher Art vorhanden oder wird das Gebäude von mehreren Unternehmen gleichzeitig genutzt, findet Nummer 4.1 Absatz1 Satz 2 zweiter Halbsatz keine Anwendung für pyrotechnische Gegenstände der Lagergruppe 1.4 in der Anlage 6, wenn die Aufbewahrungsorte in verschiedenen Brandabschnitten liegen. Für pyrotechnische Gegenstände der Kategorie 2 der Lagergruppe 1.4 in der Anlage 6 gilt dies nur für den Zeitraum Oktober bis einschließlich März.
(3) Sollen Explosivstoffe und sonstige explosionsgefährliche Stoffe ortsbeweglich aufbewahrt werden, ist die Aufstellung mit der für den Brandschutz zuständigen Stelle abzustimmen.
(4) Explosivstoffe dürfen nur in geeigneten Räumen aufbewahrt werden.
(5) Es sind die jeweils erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um Diebstahl und unbefugte Entnahme von Explosivstoffen zu verhindern.
(6) Nummer 2.7 findet entsprechende Anwendung.
(7) Explosivstoffe, die zum Sprengen bestimmt sind, dürfen höchstens eine Woche aufbewahrt werden.
(8) Im Gefahrenfall ist den Personen, die zur Gefahrenabwehr eingreifen, der Aufbewahrungsort bekannt zu geben.
(9) Explosivstoffe müssen so aufbewahrt werden, dass deren Temperatur 75 °C nicht überschreiten kann.
(10) Im Aufbewahrungsraum darf nicht geraucht sowie offenes Licht oder offenes Feuer nicht verwendet werden. In unmittelbarer Nähe der Explosivstoffe dürfen leicht entzündliche oder brennbare Materialien nicht gelagert werden. Geeignete Einrichtungen zur Brandbekämpfung müssen vorhanden und jederzeit erreichbar sein.
(11) Explosivstoffe dürfen nur in der Versandverpackung oder in der kleinsten Verpackungseinheit aufbewahrt werden. Bei angebrochenen Packstücken sind Maßnahmen zu treffen, dass der Inhalt nicht beeinträchtigt wird und die Explosivstoffe nicht nach außen gelangen können. Anhang_zur_2SprengV_Stand20101201/Ru Gedruckt: 11.12.2010 Seite 12
(12) Explosivstoffe dürfen in einem Behältnis nur getrennt von Gegenständen mit Zündstoff aufbewahrt werden. Die Abtrennung muss so beschaffen sein, dass die Übertragung einer Detonation auf die anderen Explosivstoffe verhindert wird.
(13) Behältnisse sind vor gefährlichen Einwirkungen von außen zu schützen. Sie müssen so aufbewahrt werden, dass im Explosionsfall die Wirkung gefährlicher Spreng‐ und Wurfstücke auf die unmittelbare Umgebung beschränkt bleibt.
(14) Behältnisse müssen außen mit dem Gefahrenpiktogramm "GHS01" nach Artikel 19 i.V.m. Anhang V Nummer 1.1 der Verordnung (EG) Nummer 1272/2008 vom 16. Dezember 2008 jeweils in der aktuellen Fassung gekennzeichnet sein. Bis zum 31. Mai 2015 kann das Behältnis stattdessen mit dem Gefahrensymbol "E" nach Anhang II der Richtlinie 67/548/EWG vom 27. Juni 1967 jeweils in der aktuellen Fassung gekennzeichnet sein. Das Gefahrenpiktogramm bzw. Gefahrensymbol muss dauerhaft und sichtbar sein.

4.3 Anforderungen an die Aufbewahrung von sonstigen explosionsgefährlichen Stoffen
(1) Stoffe dürfen nur in geeigneten Räumen aufbewahrt werden.
(2) Es sind die jeweils erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um unbefugte Entnahme von Stoffen zu verhindern.
(3) Nummer 3.4 findet entsprechende Anwendung.
(4) Werden Stoffe verschiedener Lagergruppen (vgl. Nummer 3.1.1) in einem Aufbewahrungsraum zusammen gelagert, so gilt als maximal zulässige Gesamtbelegung für diesen Raum die nach den Anlagen 6 und 7 maximal zulässige Nettomasse der Lagergruppe mit dem höchsten Gefahrengrad.
(5) Im Gefahrenfall ist den Personen, die zur Gefahrenabwehr eingreifen, der Aufbewahrungsort bekannt zu geben.
(6) Stoffe müssen so aufbewahrt werden, dass die zulässige Lagertemperatur nicht überschritten wird.
(7) Im Aufbewahrungsraum darf nicht geraucht sowie offenes Licht oder offenes Feuer nicht verwendet werden. In unmittelbarer Nähe der Stoffe dürfen leicht entzündliche oder brennbare Materialien nicht gelagert werden. Geeignete Einrichtungen zur Brandbekämpfung müssen vorhanden und jederzeit erreichbar sein.
(8) Stoffe dürfen nur in der Versandverpackung oder in der kleinsten Verpackungseinheit aufbewahrt werden. Bei angebrochenen Packstücken sind Maßnahmen zu treffen, dass der Inhalt nicht beeinträchtigt wird und die Stoffe nicht nach außen gelangen können.

Inhaltsverzeichnis

Anlage 1 zum Anhang
Schutzabstände nach Nummer 2.2.2 des Anhangs für Lager mit Explosivstoffen der Lagergruppen 1.1 bis 1.4
1 Allgemeines
2 Schutzabstände für Lager mit Explosivstoffen der einzelnen Lagergruppen

Anlage 2 zum Anhang
Sicherheitsabstände nach Nummer 2.2.2 des Anhangs für Lager mit Explosivstoffen der Lagergruppen 1.1 bis 1.4
1 Allgemeines
2 Sicherheitsabstände für Lager in Betrieben, in denen Explosivstoffe hergestellt, verarbeitet, bearbeitet, wiedergewonnen oder vernichtet werden
3 Sicherheitsabstände bei sonstigen Lagern

Anlage 3 zum Anhang
Schutzabstände nach Nummer 3.2.2 des Anhangs für Lager mit sonstigen explosionsgefährlichen Stoffen der Lagergruppen I bis III
1 Lagergruppe Ia
2 Lagergruppe Ib
3 Lagergruppe II
4 Lagergruppe III

Anlage 4 zum Anhang
Sicherheitsabstände nach Nummer 3.2.2 des Anhangs für Lager mit sonstigen explosionsgefährlichen Stoffen der Lagergruppen I bis III
1 Lagergruppe Ia
2 Lagergruppe Ib
3 Lagergruppe II
4 Lagergruppe III

Anlage 5 zum Anhang
Verträglichkeitsgruppen nach Nummer 2.7 des Anhangs

Anlage 1 zum Anhang
Schutzabstände nach Nummer 2.2.2 des Anhangs für Lager mit Explosivstoffen der Lagergruppen 1.1 bis 1.4
1 Allgemeines
(1) Die Schutzabstände der Lager zu Objekten, in denen dauernd oder häufig Menschenansammlungen stattfinden oder zu Objekten von besonderer Bedeutung oder Bauart, sind gegenüber den Abständen der Nummer 2 zu vergrößern.
(2)Bei an Böschungen errichteten Lagern können die Schutzabstände in den Richtungen, in denen mit geringeren Druckwirkungen (Stoßwellen) zu rechnen ist, verringert werden. Ist in einer Richtung mit erhöhten Wirkungen zu rechnen, ist der Schutzabstand in dieser Richtung zu vergrößern.
2 Schutzabstände für Lager mit Explosivstoffen der einzelnen Lagergruppen
2.1 Lagergruppe 1.1
(1) Für Lager mit Explosivstoffen der Lagergruppe 1.1 muss ein Schutzabstand eingehalten werden. Der Schutzabstand wird berechnet
1. zu Wohnbereichen nach der Formel E = 22 x M(hoch)1/3*); besteht eine zusätzliche Gefährdung durch schwere Sprengstücke, ist jedoch ein Mindestabstand von 275 m einzuhalten;
2. zu Verkehrswegen nach der Formel E = 15 x M(hoch)1/3*); besteht eine zusätzliche Gefährdung durch schwere Sprengstücke, ist jedoch ein Mindestabstand von 180 m einzuhalten.
(2) Bei günstigen örtlichen Verhältnissen können bei Stoffen der Lagergruppe 1.1 bei einer Lagerbelegung bis zu 4 000 kg NEM die in Absatz 1 angegebenen Ab-stände um 20 Prozent verringert werden.
2.2 Lagergruppe 1.2
Für Lager mit Explosivstoffen der Lagergruppe 1.2 muss ein Schutzabstand eingehalten werden. Der Schutzabstand wird berechnet:
1 zu Wohnbereichen
a) nach der Formel E = 58 x M(hoch)1/6*); es ist jedoch ein Mindestabstand von 90 m einzuhalten;
b) nach der Formel E = 76 x M(hoch)1/6*) bei starkmanteligen Gegenständen, durch die eine zusätzliche Gefährdung durch schwere Sprengstücke gegeben ist; es ist jedoch ein Mindestabstand von 135 m einzuhalten;
2. zu Verkehrswegen
a) nach der Formel E = 39 x M(hoch)1/6*); es ist jedoch ein Mindestabstand von 60 m einzuhalten;
b) nach der Formel E = 51 x M(hoch)1/6*) bei starkmanteligen Gegenständen, durch die eine zusätzliche Gefährdung durch schwere Sprengstücke gegeben ist; es ist jedoch ein Mindestabstand von 90 m einzuhalten.
2.3 Lagergruppe 1.3
(1) Für Lager mit Explosivstoffen der Lagergruppe 1.3 muss ein Schutzabstand eingehalten werden. Der Schutzabstand berechnet sich
Anlagen_1-bis-5_zur_2SprengV_Stand_20101201/Ru Gedruckt:11.12.2010 Seite 3
1. zu Wohnbereichen nach der Formel E = 6,4 x M(hoch)1/3*); es ist jedoch ein Mindestabstand von 60 m einzuhalten;
2. zu Verkehrswegen nach der Formel E = 4,3 x M(hoch)1/3*); es ist jedoch ein Mindestabstand von 40 m einzuhalten.
(2) Bei einer Lagerbelegung bis 100 kg NEM ist ein Schutzabstand nicht erforderlich. Durch bauliche Maßnahmen muss jedoch sichergestellt sein, dass keine Wirkung nach außen oder nur in ungefährlicher Richtung auftritt.
(3) Werden besondere Schutzmaßnahmen getroffen, kann bei einer Lagerbelegung über 100 kg NEM der Schutzabstand in der geschützten Wirkungsrichtung teilweise oder ganz entfallen. Das Gleiche gilt, sofern das Brandverhalten der verpackten Explosivstoffe dies rechtfertigt.
(4) Werden Explosivstoffe der Lagergruppe 1.3 so gelagert, dass bei einer Entzündung mit einer Explosion zu rechnen ist, so gelten für diese Lager die Schutz-abstände der Lagergruppe 1.1.“
2.4 Lagergruppe 1.4
(1) Für Lager mit Explosivstoffen der Lagergruppe 1.4 ist bei einer Lagerbelegung bis 100 kg NEM ein Schutzabstand nicht erforderlich.
(2) Bei Lagerbelegung über 100 kg NEM muss ein Schutzabstand zu Wohnbereichen und zu Verkehrswegen von mindestens 25 m eingehalten werden.
(3) Werden besondere Schutzmaßnahmen getroffen, kann bei Lagerbelegung über 100 kg NEM der Schutzabstand in der geschützten Wirkungsrichtung teilweise oder ganz entfallen.
*) E = Abstand in Meter, M = Nettoexplosivstoffmasse in Kilogramm.

Anlage 2 zum Anhang
Sicherheitsabstände nach Nummer 2.2.2 des Anhangs für Lager mit Explosivstoffen der Lagergruppen 1.1 bis 1.4
1 Allgemeines
1.1 Jedes Lager stellt sowohl ein gefährdendes Objekt (Donator) als auch ein gefährdetes Objekt (Akzeptor) dar.
1.2 Die Sicherheitsabstände für Lager mit Explosivstoffen der Lagergruppen 1.1 und 1.3 sind nach der Formel *) zu berechnen, soweit nicht Mindestabstände festgelegt sind.
1.3 Für Lager mit Explosivstoffen der Lagergruppen 1.2 und 1.4 sind Mindestabstände festgelegt.
1.4 Der Abstand zwischen zwei Lagern muss sowohl vom Donator als auch vom Akzeptor berechnet werden; für den Sicherheitsabstand ist der jeweils größere Wert maßgebend.
1.5 Bei der Festlegung der Wirkungsrichtung an den Ausblaseseiten ist der in der nachstehenden Abbildung schraffierte Bereich (Öffnungswinkel 60 °) zu berücksichtigen.
*) E = Abstand in Meter. k = Konstante, die von den Lagergruppen sowie der Bauart und den Schutzeinrichtungen des Donators und des Akzeptors abhängig ist. M = Nettoexplosivstoffmasse in Kilo gramm.
1.6 Werden Explosivstoffe der Lagergruppe 1.3 so gelagert, dass bei einer Entzündung mit einer Explosion zu rechnen ist, so gelten für diese Lager die Sicherheitsabstände der Lagergruppe 1.1.

2 Sicherheitsabstände für Lager in Betrieben, in denen Explosivstoffe hergestellt, verarbeitet, bearbeitet, wiedergewonnen oder vernichtet werden
2.1 In Abhängigkeit von ihrer Bauart sind für Lager mit Explosivstoffen
 der Lagergruppen 1.1 und 1.3 die k-Faktoren oder die Mindestabstände in den Tabellen 1 und 2 sowie 5,
 der Lagergruppen 1.2 und 1.4 die Sicherheitsabstände in den Tabellen 3 und 4 sowie 6
aufgeführt. Bei den Tabellen ist jeweils die Spalte mit dem Symbol zu verwenden, das den Verhältnissen in Wirkungsrichtung entspricht.
2.2 Für Lager mit Explosivstoffen der Lagergruppe 1.1 müssen die Abstände vergrößert werden, wenn durch die Bauart oder die Lage des Gebäudes (Donator) eine gerichtete Wirkung (Fokussierung) zu erwarten ist.
2.3 Für Lager mit Explosivstoffen der Lagergruppen 1.1 bis 1.3 kann der Abstand verringert werden oder entfallen, wenn es sich um kleine Nettoexplosivstoffmassen handelt oder durch die Art der Explosivstoffe oder durch bauliche Maßnahmen gewährleistet ist, dass eine gefährliche Wirkung in bestimmter Richtung nicht auftreten kann.
2.4 Plätze sind Gebäuden in leichter Bauart gleichzustellen. Auch die Gebäude des ungefährlichen Betriebsteils sind als Akzeptor zu betrachten.
2.5 Gebäude mit Explosivstoffen ohne ständige Arbeitsplätze werden wie Gebäude der Spalten A 5 bis A 8 der Tabellen 1 bis 5 behandelt.

3 Sicherheitsabstände bei sonstigen Lagern
Für Lager mit Explosivstoffen der Lagergruppen 1.1 bis 1.4 sind in der Regel die k-Faktoren bzw. die Mindestabstände in Abhängigkeit von der Bauart entsprechend Tabelle 7 heranzuziehen.

Sicherheitsabstände für Lager mit Explosivstoffen der Lagergruppe 1.4 nach Anlage 2 Nummer 2
Abstand der Gebäude untereinander mindestens 10 m.
Ist durch bauliche Maßnahmen, mindestens durch eine Brandwand, gewährleistet, dass keine gefährliche Wirkung auf benachbarte Gebäude auftritt, kann der Abstand verringert werden oder er kann entfallen.

Anlage 3 zum Anhang
Schutzabstände nach Nummer 3.2.2 des Anhangs für Lager mit sonstigen explosionsgefährlichen Stoffen der Lagergruppen I bis III

1 Lagergruppe Ia
(1) Bei der Aufbewahrung von Stoffen dieser Lagergruppe ist bei einer Nettomasse bis einschließlich 100 kg ein Schutzabstand nicht erforderlich. Es muss jedoch sichergestellt sein, dass eine Wirkung nicht nach außen oder nur in ungefährlicher Richtung auftreten kann.
(2) Bei einer Belegung von mehr als 100 kg Nettomasse wird der Schutzabstand zu Wohnbereichen nach der Formel 1) berechnet, wobei jedoch ein Mindestabstand von 30 m einzuhalten ist.
(3) Bei einer Belegung von mehr als 100 kg Nettomasse wird der Schutzabstand zu Verkehrswegen nach der Formel 1) berechnet, wobei jedoch ein Mindestabstand von 25 m einzuhalten ist.
(4) Werden Schutzmaßnahmen getroffen, können die Schutzabstände in den geschützten Wirkungsrichtungen teilweise oder ganz entfallen.
(5) Ist in einer Richtung mit einer erhöhten Wirkung zu rechnen, so sind die Schutzabstände in dieser Richtung zu vergrößern.

2 Lagergruppe Ib
(1) Bei der Aufbewahrung von Stoffen dieser Lagergruppe ist bei einer Nettomasse bis einschließlich 200 kg ein Schutzabstand nicht erforderlich. Es muss jedoch sichergestellt sein, dass eine Wirkung nicht nach außen oder nur in ungefährlicher Richtung auftreten kann.
(2) Bei einer Belegung von mehr als 200 kg Nettomasse, jedoch von höchstens 10 000 kg Nettomasse, wird der Schutzabstand zu Wohnbereichen nach der Formel 2) berechnet, wobei jedoch ein Mindestabstand von 30 m einzuhalten ist.
(3) Bei einer Belegung von mehr als 10 000 kg Nettomasse wird der Schutzabstand zu Wohnbereichen nach der Formel 2) berechnet.
(4) Bei einer Belegung von mehr als 200 kg Nettomasse, jedoch von höchstens 10 000 kg Nettomasse, wird der Schutzabstand zu Verkehrswegen nach der Formel 2) berechnet, wobei jedoch ein Mindestabstand von 25 m einzuhalten ist.
(5) Bei einer Belegung von mehr als 10 000 kg Nettomasse wird der Schutzabstand zu Verkehrswegen nach der Formel 2) berechnet.
(6) Werden Schutzmaßnahmen getroffen, können die Schutzabstände in den geschützten Wirkungsrichtungen teilweise oder ganz entfallen.
(7) Ist in einer Richtung mit einer erhöhten Wirkung zu rechnen, so sind die Schutzabstände in dieser Richtung zu vergrößern.

3 Lagergruppe II
(1)Bei der Aufbewahrung von Stoffen dieser Lagergruppe ist bei einer Nettomasse bis einschließlich 200 kg ein Schutzabstand nicht erforderlich. Es muss jedoch sichergestellt sein, dass eine Wirkung nicht nach außen oder nur in ungefährlicher Richtung auftreten kann.
(2) Bei einer Belegung von mehr als 200 kg Nettomasse, jedoch von höchstens 10 000 kg Nettomasse, wird der Schutzabstand zu Wohnbereichen nach der Formel 2) berechnet, wobei jedoch ein Mindestabstand von 25 m einzuhalten ist.
(3) Bei einer Belegung von mehr als 10 000 kg Nettomasse wird der Schutzabstand zu Wohnbereichen nach der Formel 2) berechnet.
(4) Bei einer Belegung von mehr als 200 kg Nettomasse, jedoch von höchstens 10 000 kg Nettomasse, wird der Schutzabstand zu Verkehrswegen nach der Formel 2) berechnet, wobei jedoch ein Mindestabstand von 25 m einzuhalten ist.
(5) Bei einer Belegung von mehr als 10 000 kg Nettomasse wird der Schutzabstand zu Verkehrswegen nach der Formel 2) berechnet.
(6) Werden Schutzmaßnahmen getroffen, können die Schutzabstände in den geschützten Wirkungsrichtungen teilweise oder ganz entfallen.

4 Lagergruppe III
(1) Bei der Aufbewahrung von Stoffen dieser Lagergruppe ist bei einer Nettomasse bis einschließlich 200 kg ein Schutzabstand nicht erforderlich. Es muss jedoch sichergestellt sein, dass eine Wirkung nicht nach außen oder nur in ungefährlicher Richtung auftreten kann.
(2) Bei einer Belegung von mehr als 200 kg Nettomasse muss zu Wohnbereichen ein Schutzabstand von mindestens 25 m eingehalten werden.
(3) Bei einer Belegung von mehr als 200 kg Nettomasse muss zu Verkehrswegen ein Schutzabstand von mindestens 16 m eingehalten werden.
(4) Werden Schutzmaßnahmen getroffen, können die Schutzabstände in den geschützten Wirkungsrichtungen teilweise oder ganz entfallen.

Fußnote:
1) E = Abstand in m, Ak = korrigierter Stoffdurchsatz in kg/min, M = Nettomasse in kg.
2) E = Abstand in m, M = Nettomasse in kg.

Anlage 4 zum Anhang
Sicherheitsabstände nach Nummer 3.2.2 des Anhangs für Lager mit sonstigen explosionsgefährlichen Stoffen der Lagergruppen I bis III
1 Lagergruppe Ia
(1) Bei der Aufbewahrung von Stoffen dieser Lagergruppe ist bei einer Nettomasse bis einschließlich 100 kg ein Sicherheitsabstand nicht erforderlich.
(2) Bei einer Belegung von mehr als 100 kg Nettomasse wird der Sicherheitsabstand zu Betriebsgebäuden oder -anlagen nach der Formel 1) berechnet, wobei jedoch ein Mindestabstand von 25 m einzuhalten ist.
(3) Bei einer Belegung von mehr als 100 kg Nettomasse wird der Sicherheitsabstand zu anderen Lagern mit explosionsgefährlichen Stoffen nach der Formel 1) berechnet, wobei jedoch ein Mindestabstand von 10 m einzuhalten ist.
(4) Werden Schutzmaßnahmen an den Betriebsgebäuden oder -anlagen oder an den Lagern getroffen, kann der Sicherheitsabstand in der geschützten Richtung teilweise oder ganz entfallen.
(5) Ist in einer Richtung mit einer erhöhten Wirkung zu rechnen oder sind die Betriebsgebäude oder -anlagen in der Umgebung eines Lagers besonders schutzbedürftig, so sind die Sicherheitsabstände in dieser Richtung zu vergrößern.

2 Lagergruppe Ib
(1) Bei der Aufbewahrung von Stoffen dieser Lagergruppe ist bei einer Nettomasse bis einschließlich 200 kg ein Sicherheitsabstand nicht erforderlich.
(2) Bei einer Belegung von mehr als 200 kg Nettomasse, jedoch von höchstens 10 000 kg Nettomasse, wird der Sicherheitsabstand zu Betriebsgebäuden oder -anlagen nach der Formel 2) berechnet, wobei jedoch ein Mindestabstand von 25 m einzuhalten ist.
(3) Bei einer Belegung von mehr als 10 000 kg Nettomasse wird der Sicherheitsabstand zu Betriebsgebäuden oder -anlagen nach der Formel 2) berechnet.
(4) Bei einer Belegung von mehr als 200 kg Nettomasse wird der Sicherheitsabstand zu anderen Lagern mit explosionsgefährlichen Stoffen nach der Formel 2) berechnet, wobei jedoch ein Mindestabstand von 10 m einzuhalten ist.
(5) Werden Schutzmaßnahmen an den Betriebsgebäuden oder -anlagen oder an den Lagern getroffen, kann der Sicherheitsabstand in der geschützten Richtung teilweise oder ganz entfallen.
(6) Ist in einer Richtung mit einer erhöhten Wirkung zu rechnen oder sind die Betriebsgebäude oder -anlagen in der Umgebung eines Lagers besonders schutzbedürftig, so sind die Sicherheitsabstände in dieser Richtung zu vergrößern.

3 Lagergruppe II
(1) Bei der Aufbewahrung von Stoffen dieser Lagergruppe ist bei einer Nettomasse bis einschließlich 200 kg ein Sicherheitsabstand nicht erforderlich.
(2) Bei einer Belegung von mehr als 200 kg Nettomasse wird der Sicherheitsabstand zu Betriebsgebäuden und -anlagen nach der Formel 2) berechnet, wobei jedoch ein Mindestabstand von 25 m einzuhalten ist.
(3) Bei einer Belegung von mehr als 200 kg Nettomasse wird der Sicherheitsabstand zu anderen Lagern mit explosionsgefährlichen Stoffen nach der Formel 2) berechnet, wobei jedoch ein Mindestabstand von 10 m einzuhalten ist.
(4) Werden Schutzmaßnahmen an den Betriebsgebäuden oder -anlagen oder an den Lagern getroffen, kann der Sicherheitsabstand in der geschützten Richtung teilweise oder ganz entfallen.
(5) Ist in einer Richtung mit einer erhöhten Wirkung zu rechnen oder sind die Betriebsgebäude oder -anlagen in der Umgebung eines Lagers besonders schutzbedürftig, so sind die Sicherheitsabstände in dieser Richtung zu vergrößern.

4 Lagergruppe III
(1) Bei der Aufbewahrung von Stoffen dieser Lagergruppe ist bei einer Nettomasse bis einschließlich 200 kg ein Sicherheitsabstand nicht erforderlich.
(2) Bei einer Belegung von mehr als 200 kg Nettomasse muss, unabhängig von der Lagermenge, zu Betriebsgebäuden und -anlagen ein Sicherheitsabstand von mindestens 10 m eingehalten werden.
(3) Bei einer Belegung von mehr als 200 kg Nettomasse muss, unabhängig von der Lagermenge, zu anderen Lagern mit explosionsgefährlichen Stoffen ein Sicherheitsabstand von mindestens 10 m eingehalten werden.
(4) Werden Schutzmaßnahmen an den Betriebsgebäuden oder -anlagen oder an den Lagern getroffen, kann der Sicherheitsabstand in der geschützten Richtung teilweise oder ganz entfallen.
Fußnoten: 1) E = Abstand in m, Ak = korrigierter Stoffdurchsatz in kg/min, M = Nettomasse in kg. 2) E = Abstand in m, M = Nettomasse in kg.

Anlage 5 zum Anhang
Verträglichkeitsgruppen nach Nummer 2.7 des Anhangs
Verträglichkeitsgruppe Beschreibung

A
Zündstoff.
B
Zündmittel mit weniger als zwei wirksamen Sicherungseinrichtungen. Eingeschlossen sind Gegenstände wie z.B. Sprengkapseln, Zündeinrichtungen für Sprengungen und Anzündhütchen, selbst wenn diese keinen Zündstoff enthalten.
C
Treibstoff oder anderer deflagrierender Explosivstoff oder Gegenstand mit solchem Explosivstoff.
D
Detonierender Explosivstoff oder Schwarzpulver oder Gegenstand mit detonierendem Explosivstoff, jeweils ohne Zündmittel oder mit Zündmittel mit zwei wirksamen Sicherungsvorrichtungen und ohne treibende Ladung oder mit Zündmittel mit mindestens zwei wirksamen Sicherungseinrichtungen.
E
Gegenstand mit detonierendem Explosivstoff ohne Zündmittel oder mit Zündmittel mit zwei Sicherungsvorrichtungen, mit treibender Ladung (andere als solche, die aus entzündbarer Flüssigkeit oder entzündbarem Gel oder Hypergolen bestehen).
F
Gegenstand mit detonierendem Explosivstoff mit seinem eigenen Zündmittel, mit treibender Ladung (andere als solche, die aus entzündbarer Flüssigkeit oder entzündbarem Gel oder Hypergolen bestehen) oder ohne treibende Ladung.
G
pyrotechnischer Satz oder pyrotechnischer Gegenstand.
H
Gegenstand, der sowohl Explosivstoff als auch weißen Phosphor enthält.
J
Gegenstand, der sowohl Explosivstoff als auch entzündbare Flüssigkeit oder entzündbares Gel enthält.
L
Explosivstoff oder Gegenstand mit Explosivstoff, der ein besonderes Risiko darstellt (z.B. wegen seiner Aktivierung bei Zutritt von Wasser oder wegen der Anwesenheit von Hypergolen, Phosphiden oder eines pyrophoren Stoffes) und eine Trennung jeder einzelnen Art erfordert.
N
Gegenstand, der nur extrem unempfindliche detonierende Stoffe enthält.
S*)
Explosivstoff so verpackt oder gestaltet, dass jede durch eine nicht beabsichtigte Reaktion auf-tretende Wirkung auf das Versandstück beschränkt bleibt, außer wenn das Versandstück durch Brand beschädigt wird. In diesem Fall müssen die Luftstoß- und die Splitterwirkung auf ein solches Maß beschränkt bleiben, dass Feuerbekämpfungs- oder andere Notmaßnahmen in der unmittelbaren Nähe des Versandstückes weder eingeschränkt noch verhindert werden.
*) Die Zuordnung zur Verträglichkeitsgruppe S setzt die Zuordnung zur Lagergruppe 1.4 voraus.

Erläuterungen:
+) nicht zulässige Aufbewahrung.
1) Pyrotechnische Gegenstände der Zeile 10 sind ausgenommen.
*) Zuordnung zu Kategorien entsprechend § 6 Absatz 6 der 1.SprengV zum SprengG
**) Zuordnung zu Klassen entsprechend § 11 Absatz 5 der Beschussverordnung
a) Der Kategorie 1 ist die Klasse I nach § 6 Absatz 4 der 1.SprengV zum SprengG in der bis zum 30. 09.2009 geltenden Fassung gleichzusetzen
b) Der Kategorie 2 ist die Klasse II nach § 6 Absatz 4 der 1.SprengV zum SprengG in der bis zum 30. 09.2009 geltenden Fassung gleichzusetzen
c) Der Kategorie 3 ist die Klasse III nach § 6 Absatz 4 der 1.SprengV zum SprengG in der bis zum 30. 09.2009 geltenden Fassung gleichzusetzen
d) Der Kategorie 4 ist die Klasse IV nach § 6 Absatz 4 der 1.SprengV zum SprengG in der bis zum 30. 09.2009 geltenden Fassung gleichzusetzen
e) Der Kategorie T1 ist der Teil ‐ Bühnen‐ und Theaterfeuerwerk ‐ der Unterklasse T1 nach § 6 Absatz 4 der 1.SprengV zum SprengG in der bis zum 30. 09.2009 geltenden Fassung gleichzusetzen
f) Der Kategorie T2 ist der Teil ‐ Bühnen‐ und Theaterfeuerwerk ‐ der Unterklasse T2 nach § 6 Absatz 4 der 1.SprengV zum SprengG in der bis zum 30. 09.2009 geltenden Fassung gleichzusetzen
g) Der Kategorie P1 ist der Teil der Unterklasse T1 nach § 6 Absatz 4 der 1.SprengV zum SprengG in der bis zum 30. 09.2009 geltenden Fassung gleichzusetzen, der nicht Bühnen‐ und Theaterfeuerwerk ist
h) Der Kategorie P2 ist der Teil der Unterklasse T2 nach § 6 Absatz 4 der 1.SprengV zum SprengG in der bis zum 30. 09.2009 geltenden Fassung gleichzusetzen, der nicht Bühnen‐ und Theaterfeuerwerk ist
i) Klasse T1 nach § 6 Absatz 4 der 1.SprengV zum SprengG in der bis zum 30. 09.2009 geltenden Fassung

Anlage 7 zum Anhang der 2.SprengV

Aufbewahrung kleiner Mengen im nicht gewerblichen Bereich nach Nummer 4 des Anhangs
Maximal zulässige Nettoexplosivstoffmassen/Nettomassen in kg
...

 


 

Einteilung der Feuerwerksklassen:
 

Kat F1
Kategorie 1-Artikel werden als Kleinstfeuerwerk, Jugendfeuerwerk, Partyfeuerwerk oder Feuerwerksspielwaren bezeichnet. Sie dürfen ohne zeitliche Begrenzung von Personen jeden Alters gekauft und verwendet werden.

Kat F2
Klasse 2-Artikel werden als Kleinfeuerwerk oder Silvesterfeuerwerk bezeichnet. Sie dürfen nur in der Zeit vom 28. bis 31. Dezember von Personen über 18 Jahren gekauft und von diesen am 31. Dezember und 1. Januar abgebrannt werden.
Soll für einen besonderen Anlass (z.B. Hochzeit) dennoch ein Klasse II Feuerwerk unter dem Jahr durch einen Nicht-Scheininhaber abgebrannt (und entsprechende Artikel erworben) werden, besteht die Möglichkeit, beim zuständigen Ordnungsamt formlos einen "Freistellungs-Antrag vom Verwendungsverbot" nach §24 Abs. 1 der 1. SprengV zu beantragen.


Kat F3
Kategorie 3-Artikel werden als Mittelfeuerwerk oder Gartenfeuerwerk bezeichnet. Sie können nur von Personen mit einer Erlaubnis §7 oder §27 oder einem Befähigungsschein §20 gem. SprengG erworben und von diesen abgebrannt werden; die Verwendung muss wie bei Artikeln der Kategorie 4 der zuständigen Behörde schriftlich angezeigt werden.


Kat F4
Kategorie 4-Artikel werden als Großfeuerwerk bezeichnet. Sie können nur von Personen mit einer Erlaubnis §7 oder §27 oder einem Befähigungsschein §20 gem. SprengG erworben und von diesen abgebrannt werden. Das beabsichtigte Feuerwerk ist der zuständigen Behörde zwei Wochen, ein Feuerwerk in unmittelbarer Nähe von Eisenbahnanlagen, Flughäfen oder Bundeswasserstraßen, die Seeschiffahrtsstraßen sind, vier Wochen vorher schriftlich anzuzeigen.
Kategorie 4-Artikel sind nicht zulassungspflichtig und haben keine Satzmengen-Beschränkungen. Sie müssen jedoch ein Qualitätssicherungsverfahren durchlaufen. Profifeuerwerk – darf nur von speziell ausgebildeten Pyrotechnikern verwendet werden.
Mindestalter 21 Jahre


Kategorie T1
Kategorie für Feuerwerkskörper, die in der Regel von Personen über 18 Jahren für technische Zwecke verwendet werden dürfen. Gilt hauptsächlich für Bühnenfeuerwerk.

Kategorie T2
Pyrotechnische Gegenstände der Kategorie T2 können nur von Personen mit einer Erlaubnis §7 oder §27 oder einem Befähigungsschein §20 gem. SprengG erworben und von diesen abgebrannt werden. Es gelten Ausnahmen für Rettungssignale. Signalmittel der Klasse T mit Antrieb durch eine Ausstoßladung sind in jedem Fall Gegenständen der Unterklasse T2 zuzuordnen.